Verordnung vom 18. April 2023 über Postdienste und Paketzustelldienste (Postdienste- und Paketzustelldiensteverordnung; PPV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-04-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 5 Abs. 4, Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2, Art. 10 Abs. 3, Art. 11 Abs. 3, Art. 12, 17 Abs. 7 und Art. 18 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. März 2023 über Postdienste und Paketzustelldienste (Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz; PPG), LGBl. 2023 Nr. 151, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes das Nähere über die Postdienste und Paketzustelldienste, insbesondere:

2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinie 97/67/EG und der Verordnung (EU) 2018/644, ergänzend Anwendung.

3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.

II. Rechte und Pflichten der Postdiensteanbieter

Art. 3

Meldepflicht

Die Erbringung von Postdiensten ist bis zum Zeitpunkt des Eingangs der ordnungsgemässen Meldung bei der Regulierungsbehörde untersagt.

Art. 4

Meldebestätigung

Jedem Postdiensteanbieter, der die Meldepflicht nach Art. 5 des Gesetzes ordnungsgemäss erfüllt hat, ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag eine Meldebestätigung auszustellen, aus der Art und Umfang seiner meldepflichtigen Tätigkeiten hervorgehen.

Art. 5

Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten

Postdiensteanbieter, die Dienste im Inland erbringen und keine inländische Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes haben, müssen anlässlich der Meldung nach Art. 5 des Gesetzes einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland namhaft machen und während der gesamten Dauer der Ausübung ihrer Tätigkeit über einen solchen verfügen.

Art. 6

Dienstebeschreibung

Die Beschreibung der angebotenen Dienste nach Art. 5 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes umfasst detaillierte Angaben zu:

Art. 7[^3]

Anzeige und Veröffentlichung von Informationen

Postdiensteanbieter haben der Regulierungsbehörde die Informationen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes sowie jede Änderung derselben in einer von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Form vor ihrer Veröffentlichung anzuzeigen. Die Veröffentlichung der Informationen hat in elektronischer Form auf der Internetseite des Postdiensteanbieters zu erfolgen.

Art. 7a[^4]

Beanstandung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Regulierungsbehörde kann einzelne Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit beanstanden, wenn diese der Postgesetzgebung, den §§ 864a und 879 ABGB oder den Art. 8 und 11 KSchG offenkundig widersprechen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Art. 8

Beschwerdeverfahren

1) Postdiensteanbieter haben für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 Bst. c des Gesetzes einzurichten, einschliesslich Verfahren zur Feststellung der Haftung in Fällen, in denen mehr als ein Anbieter beteiligt ist.

2) Sie haben durch die Verfahren nach Abs. 1 sicherzustellen, dass:

3) Die Einleitung eines Verfahrens nach Abs. 1 steht der Erhebung einer Zivilklage durch den Nutzer nicht entgegen.

4) Unbeschadet anderer Beschwerdemöglichkeiten oder Rechtsbehelfe sind Nutzer berechtigt, der Regulierungsbehörde solche Fälle vorzulegen, in denen Beschwerden bei Unternehmen nicht befriedigend gelöst worden sind.

Art. 9

Postsendungen anderer Postdiensteanbieter

1) Postsendungen, die in den Betrieb eines anderen Postdiensteanbieters als desjenigen, dem der Absender die Sendung eingeliefert hat, gelangen, sind innerhalb desselben Zeitraums und zu denselben Bedingungen und Preisen zu bearbeiten, wie eigene Postsendungen derselben Kategorie.

2) Postsendungen nach Abs. 1 bedürfen keiner zusätzlichen Kennzeichnung durch den übernehmenden Postdiensteanbieter, wenn die Identifizierung aller an der Beförderung beteiligten Postdiensteanbieter durch den Absender und den Empfänger auf andere geeignete Weise gewährleistet ist.[^5]

Art. 10

Nachweis der Einhaltung der branchenüblichen Arbeitsbedingungen

1) Postdiensteanbieter haben gegenüber der Regulierungsbehörde jährlich den Nachweis zu erbringen, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten.

2) Hat ein Postdiensteanbieter für den Bereich der Postdienste einen Gesamtarbeitsvertrag abgeschlossen, so gilt die Vermutung, dass die branchenüblichen Arbeitsbedingungen eingehalten werden.

3) Postdiensteanbieter haben mit ihren Subunternehmern schriftlich zu vereinbaren, dass sie die branchenüblichen Arbeitsbedingungen einhalten, und diese Vereinbarung der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

III. Zugang zu Adressdaten und Zugangspunkten

Art. 11

Vereinbarungen über die Zugangsgewährung

1) Die beteiligten Postdiensteanbieter haben der Regulierungsbehörde Vereinbarungen nach Art. 8 Abs. 2 bzw. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes bis spätestens zwei Wochen nach deren Abschluss vorzulegen.

2) Die Regulierungsbehörde gewährt zugangsberechtigten Postdiensteanbietern, die Verhandlungen über eine Vereinbarung nach Art. 8 Abs. 1 bzw. Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes führen, auf Antrag hin Einsicht in bestehende Vereinbarungen mit anderen Anbietern. Das Geschäftsgeheimnis bleibt gewahrt.

3) Vereinbarungen nach Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes müssen in geeigneter Weise insbesondere regeln:[^6]

Art. 12

Festlegung der Preise

1) Legt die Regulierungsbehörde die Preise für den Zugang zu Adressdaten nach Art. 8 Abs. 3 bzw. zu Zugangspunkten nach Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes fest, so setzen sich die Preise für die betreffenden Dienstleistungen aus den Kosten der effizienten Leistungserstellung zusammen.

2) Die Festlegung der Preise nach Abs. 1 richtet sich nach der Kostenrechnung des zugangsgewährungspflichtigen Postdiensteanbieters; sie ist der Regulierungsbehörde zu diesem Zweck offenzulegen.

3) Die Regulierungsbehörde kann weitere Vorgaben zur Ausgestaltung des Kostenrechnungssystems nach Abs. 2 machen.

IV. Universaldienst

A. Umfang und Qualität

Art. 13

Umfang des Universaldienstes

1) Der Universaldienst nach Art. 10 Abs. 3 des Gesetzes umfasst die nach den Bestimmungen des Weltpostvertrages und der sonstigen Abkommen des Weltpostvereines festgelegten grundlegenden und ergänzenden Postdienstleistungen.

2) Für die Mindest- und Höchstabmessungen der betreffenden Postsendungen gelten die in den Bestimmungen des Weltpostvertrages und in den sonstigen Abkommen des Weltpostvereines festgelegten Werte.

Art. 14

Erbringung des Universaldienstes

1) Universaldiensteanbieter haben bei der Erbringung des Universaldienstes zu gewährleisten:

2) Universaldiensteanbieter haben dafür Sorge zu tragen, dass in ihren Übereinkünften über die Endvergütungen im grenzüberschreitenden Postdienst die folgenden Grundsätze beachtet werden:

Art. 15

Qualitätsnormen

1) Für den Universaldienst nach Art. 10 des Gesetzes gelten die folgenden Qualitätsnormen:

2) Die Regulierungsbehörde teilt der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) die Qualitätsnormen für Inlandsleistungen mit.

Art. 16

Laufzeiten

1) Von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Postsendungen müssen, mit Ausnahme der Postsendungen, die eine Mindesteinlieferungsmenge von 50 Stück je Einlieferungsvorgang voraussetzen, im Jahresdurchschnitt ausgeliefert werden:

2) Von den an einem Werktag vormittags vor 5.00 Uhr übernommenen grenzüberschreitenden Postsendungen müssen ab Zollfreigabe im Jahresdurchschnitt ausgeliefert werden:

3) Für die Laufzeit von Postsendungen im grenzüberschreitenden Postverkehr mit EWR-Mitgliedsstaaten gelten die in Anhang II der Richtlinie 97/67/EG festgelegten Qualitätsnormen. Diese Normen müssen für sämtliche Beförderungsverhältnisse im Gesamtrahmen des Postverkehrs im Europäischen Wirtschaftsraum sowie für jedes bilaterale Beförderungsverhältnis mit einem anderen EWR-Mitgliedsstaat erreicht werden.

4) Die Regulierungsbehörde kann auf Antrag eines Universaldiensteanbieters Ausnahmen von den in Anhang II der Richtlinie 97/67/EG vorgesehenen Qualitätsnormen festlegen, wenn aussergewöhnliche infrastrukturelle oder geografische Gegebenheiten dies erforderlich machen. Legt die Regulierungsbehörde solche Ausnahmen fest, teilt sie dies der ESA unverzüglich mit.

Art. 16a[^9]

Überprüfung der Preise und Preisänderungen

Der Antrag auf Genehmigung von Preisen und Preisänderungen des Universaldienstes ist bei der Regulierungsbehörde mindestens zwei Monate vor dem Datum der Inkraftsetzung der Preise oder der Preisänderung zu stellen. Der Antrag ist zu begründen.

Art. 17

Informationspflichten

1) Universaldiensteanbieter haben sicherzustellen, dass Nutzer und Postdiensteanbieter regelmässig ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende Informationen über die Merkmale der angebotenen Universaldienste erhalten, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu diesen Leistungen, die Preise und die Qualität. Diese Informationen sind auf der Internetseite des Universaldiensteanbieters zu veröffentlichen.

2) Universaldiensteanbieter haben, sofern dies im Interesse der Nutzer liegt, auf die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Normen Bezug zu nehmen, und zwar insbesondere, wenn sie die Informationen nach Abs. 1 bereitstellen.

3) Universaldiensteanbieter und gegebenenfalls die Unternehmen, die im Rahmen des Universaldienstes Dienstleistungen erbringen, müssen mit dem Jahresbericht über die Kontrolle der Normeneinhaltung Angaben über die Häufigkeit von Beschwerden der Nutzer und über die Art und Weise ihrer Bearbeitung veröffentlichen.

Art. 18

Hauszustellung

1) Postsendungen sind dem Empfänger an der Wohn- oder Geschäftsadresse zuzustellen, sofern der Empfänger nicht durch Einrichtung eines Postfaches oder in sonstiger Weise erklärt hat, dass er die Sendungen abholen will.

2) Ist die Wohn- oder Geschäftsadresse des Empfängers nur unter unverhältnismässigen Schwierigkeiten zu erreichen oder fehlt eine geeignete und zugängliche Einrichtung für den Empfang von Postsendungen, kann der Empfänger von der Zustellung ausgeschlossen werden. Der Betroffene ist von dem beabsichtigten Ausschluss zu unterrichten.

Art. 19

Postfachzustellung

1) Die Postfachzustellung erfolgt durch den Betreiber der Postfachanlage im Auftrag des Postdiensteanbieters.

2) Ist der Empfänger einer Postsendung unbekannt, verweigert er deren Annahme oder wird die Postsendung nicht abgeholt, so muss der Postdiensteanbieter die betreffende Postsendung zurücknehmen.

3) Der Postdiensteanbieter muss die registrierte Postsendung innerhalb von höchstens sieben Tagen an der Postfachanlage zurücknehmen, in die die Postsendung erfolglos zugestellt wurde oder hätte zugestellt werden sollen.

4) Nimmt der Postdiensteanbieter die Postsendung nicht zurück, so muss der Betreiber der Postfachanlage die betreffende Postsendung dem verantwortlichen Postdiensteanbieter zum günstigsten Tarif zurücksenden. Die Kosten der Rücksendung gehen zulasten des Postdiensteanbieters.

Art. 20

Evaluierung der Qualität des Universaldienstes

1) Die Regulierungsbehörde beauftragt eine Stelle, die nicht mit dem Anbieter von Universaldienstleistungen verbunden ist, mit der regelmässigen Überprüfung der Qualität des Universaldienstes.

2) Die Überprüfung nach Abs. 1 erfolgt mindestens einmal jährlich. Gegenstand der Überprüfung ist insbesondere die Einhaltung der Laufzeiten nach Art. 16.

3) Die beauftragte Stelle hat die Ergebnisse der Überprüfung zu begründen und einen Jahresbericht zu erstellen, den sie der Regulierungsbehörde zur Veröffentlichung vorlegt.

4) Die Regulierungsbehörde kann auf der Grundlage der Ergebnisse der Überprüfung gegebenenfalls geeignete Korrekturmassnahmen ergreifen.

B. Kosten und Ausgleichsleistungen

Art. 21

Kostenrechnungssysteme

1) Universaldiensteanbieter führen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten, um eindeutig zwischen allen Diensten und Produkten, die Teil des Universaldienstes sind, zu unterscheiden und jenen, bei denen dies nicht der Fall ist. Die internen Kostenrechnungssysteme basieren auf einheitlich angewandten und objektiv zu rechtfertigenden Grundsätzen der Kostenrechnung.

2) Bei den Kostenrechnungssystemen nach Abs. 1 werden die Kosten vorbehaltlich Abs. 3 wie folgt zugeordnet:

3) Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie mit Abs. 2 vereinbar sind und von der Regulierungsbehörde genehmigt wurden. Vor ihrer Anwendung hat die Regulierungsbehörde die ESA zu unterrichten.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.