Verordnung vom 18. April 2023 über die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Postsektor (RPV)
Aufgrund von Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 25 Abs. 3, Art. 27 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 über Postdienste- und Paketzustelldienste (Postdienste- und Paketzustelldienstegesetz; PPG), LGBl. 2023 Nr. 151, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand und Zweck
1) Diese Verordnung regelt die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde im Postsektor.
2) Sie dient der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie 97/67/EG über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstqualität[^1];
- b) Verordnung (EU) 2018/644 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste[^2].
3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Bezeichnungen
Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Regulierungsbehörde
Art. 3
Aufgaben
Der Regulierungsbehörde obliegt die Erfüllung aller regulatorischen Aufgaben im Postsektor, die ihr aufgrund des EWR-Rechts und der Postgesetzgebung, übertragen sind, insbesondere durch Einrichtung von Überwachungs- und Regulierungsverfahren zur Sicherstellung der Erbringung des Universaldienstes.
Art. 4
Unvereinbarkeit
Mitarbeiter der Regulierungsbehörde, die mit der Wahrnehmung regulatorischer Aufgaben im Postsektor betraut sind, dürfen nicht Organ eines in- oder ausländischen Postdiensteanbieters sein.
III. Regulierungstätigkeit
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5
Grundsatz
1) Die Regulierungstätigkeit hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften sowie der Postgesetzgebung zu erfolgen und dient der Verwirklichung der Ziele nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes.
2) Die Regulierungsbehörde hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die einschlägigen Empfehlungen der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zur Harmonisierung des Binnenmarktes für den Postsektor weitestgehend zu berücksichtigen. Beschliesst die Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung der ESA zu halten, so teilt sie dies derselben unter Angabe ihrer Gründe mit.
Art. 6
Beizug von Experten
1) Die Regulierungsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach freiem Ermessen Experten beiziehen.
2) Die Unabhängigkeit, Vertrauenswürdigkeit und Unparteilichkeit der Experten müssen gewährleistet sein.
B. Transparenz
Art. 7
Veröffentlichung von Informationen
Die Regulierungsbehörde richtet ein entsprechendes Onlineportal für die Erhebung und Veröffentlichung von folgenden Informationen in elektronischer Form ein:
- a) Organisation, Struktur und Anschrift der Regulierungsbehörde;
- b) Auszüge aus Entscheidungen und Verfügungen von grundsätzlicher Bedeutung;
- c) Formulare für Postdiensteanbieter;
- d) Statistiken;
- e) das endgültige Ergebnis einer Marktanalyse;
- f) Bekanntmachungen im Zusammenhang mit öffentlichen Konsultationen.
Art. 8
Information der ESA
1) Die Regulierungsbehörde hat der ESA auf begründeten Antrag hin die Informationen zu übermitteln, die diese benötigt, um ihre Aufgaben aufgrund des EWR-Rechts wahrzunehmen. Die von der ESA angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgaben stehen.
2) Die Regulierungsbehörde kann die Informationen nach Abs. 1 in begründeten Fällen unter der Bedingung übermitteln, dass diese:
- a) vertraulich behandelt werden und Dritten, einschliesslich Behörden eines anderen EWR-Mitgliedsstaats, nicht weitergegeben werden; oder
- b) ausschliesslich anderen Behörden auf begründeten Antrag weitergegeben werden dürfen, damit diese erforderlichenfalls ihre Verpflichtungen aus dem EWR-Recht erfüllen können.
3) Bei Informationen nach Abs. 1, die zuvor von Unternehmen über Anforderung der Regulierungsbehörde bereitgestellt wurden, hat die Regulierungsbehörde sicherzustellen, dass die Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der Unternehmen gewahrt bleiben und diese von der Übermittlung der Informationen an die ESA unterrichtet werden.
Art. 9
Sicherstellung der Bereitstellung von Informationen
1) Die Regulierungsbehörde hat sicherzustellen, dass Postdiensteanbieter die Angaben nach Abs. 2 in elektronischer Form veröffentlichen und regelmässig aktualisieren.
2) Postdiensteanbieter haben folgende Informationen in aktueller und elektronischer Form zu veröffentlichen:
- a) den Namen, die Rechtsstellung und die Rechtsform, die Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder in ein ähnliches Register, die Mehrwertsteuer-Nummer (MwSt-Nr.) oder die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID-Nr.), den Sitz und die Zustelladresse;
- b) die Kontaktdaten einer vertretungsbefugten Person oder eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland;
- c) eine Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen, einschliesslich detaillierter Angaben zu Preisen und Qualität;
- d) die allgemeinen Geschäftsbedingungen, einschliesslich detaillierter Angaben zu den den Nutzern offenstehenden Beschwerdeverfahren und zu potenziellen Haftungsbeschränkungen;
- e) die Entschädigungs-/Erstattungsregelungen, einschliesslich Einzelangaben zu praktizierten Entschädigungs-/Erstattungsregelungen.
3) Die Regulierungsbehörde kann einen unabhängigen Dritten mit der Einrichtung eines interaktiven Dienstes betrauen, um Verbrauchern eine unabhängige Bewertung alternativer Angebote zu ermöglichen.
Art. 10
Informationspflichten der Postdiensteanbieter
1) Die Regulierungsbehörde kann von Postdiensteanbietern sämtliche Informationen, einschliesslich finanzieller Angaben und Angaben zur Bereitstellung des Universaldienstes, verlangen, insbesondere:
- a) zur Sicherstellung, dass die Bestimmungen des Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen oder die auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen eingehalten werden;
- b) zu eindeutig festgelegten statistischen Zwecken.
2) Die Postdiensteanbieter legen diese Informationen auf Anfrage umgehend und gegebenenfalls in vertraulicher Form sowie nach dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der Regulierungsbehörde verlangt wird. Die von der Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben stehen. Die Regulierungsbehörde muss ihr Ersuchen um Informationen begründen.
Art. 11
Statistik
1) Die Regulierungsbehörde erhebt im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben im Postsektor statistische Daten und Daten für statistische Zwecke.
2) Die Regulierungsbehörde kann für die Erhebung von Daten nach Abs. 1 entsprechende Formulare verwenden und diese über das Onlineportal nach Art. 7 veröffentlichen.
Art. 12
Informationspflicht gegenüber anderen Postdiensteanbietern
1) Die Regulierungsbehörde kann Postdiensteanbieter und zugangsgewährungspflichtige Unternehmen nach Art. 8 und 9 des Gesetzes verpflichten, anderen Postdiensteanbietern jene Informationen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen, die diese zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen.
2) Informationen nach Abs. 1 sind insbesondere:
- a) Nutzungs- und Zugangsbedingungen;
- b) Daten des Postleitzahlensystems;
- c) Adressdaten.
C. Melderegister
Art. 13
Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde führt ein Register über die meldepflichtigen Postdiensteanbieter (Melderegister).
2) Das Melderegister hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- a) den Namen, die Rechtsstellung und die Rechtsform, die Nummer der Eintragung in ein Handelsregister oder in ein ähnliches Register, die Mehrwertsteuer-Nummer (MwSt-Nr.) oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID-Nr.), den Sitz und die Zustelladresse des Postdiensteanbieters;
- b) Kontaktdaten einer vertretungsbefugten Person oder eines Zustellungsbevollmächtigten im Inland;
- c) eine Kurzbeschreibung der meldepflichtigen Tätigkeit; und
- d) den Zeitpunkt der Aufnahme der meldepflichtigen Tätigkeit.
Art. 14
Rechtswirkungen
Eintragungen im Melderegister haben nur deklaratorische Wirkung.
Art. 15
Publizität
1) Das Melderegister ist in elektronischer Form zugänglich zu machen. Personenbezogene Daten können anonymisiert werden.
2) Die Regulierungsbehörde kann beglaubigte Auszüge aus dem Melderegister gegen Entrichtung einer angemessenen Verwaltungsgebühr ausstellen.
D. Konsultationen
Art. 16
Öffentliche Konsultation
1) Eine öffentliche Konsultation ist jedenfalls durchzuführen vor:
- a) der beabsichtigen Auferlegung von Verpflichtungen, die voraussichtlich beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden, im Rahmen der Wettbewerbsregulierung;
- b) der beabsichtigen Auferlegung von Zugangsgewährungspflichten nach Art. 8 und 9 des Gesetzes.
2) Zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen einer öffentlichen Konsultation ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuräumen.
3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die für die Teilnahme an einer öffentlichen Konsultation notwendigen Angaben sowie die wesentlichen Ergebnisse in elektronischer Form.
Art. 17
Sonstige Konsultationen
Die Regulierungsbehörde kann nach Bedarf sonstige Konsultationen mit ausgewählten Teilnehmern durchführen.
E. Notifizierung
Art. 18
Universaldienstanbieter
1) Die Regulierungsbehörde notifiziert der ESA die Firma des Unternehmens, das als Universaldienstanbieter nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes bezeichnet wurde.
2) Universaldienstanbieter sind über die erfolgte Notifizierung zu verständigen.
IV. Zusammenarbeit
Art. 19
Grundsatz
1) Die Regulierungsbehörde kann nach Massgabe der Postgesetzgebung mit Dritten, insbesondere anderen nationalen Regulierungsbehörden und internationalen Organisationen, zusammenarbeiten. Völkerrechtliche Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
2) Durch die Zusammenarbeit nach Abs. 1 wird die Zuständigkeit der Regulierungsbehörde nicht berührt.
Art. 20
Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
1) Die Regulierungsbehörde arbeitet mit ausländischen Behörden und Organisationen im Postsektor zusammen.
2) Sie kann im Rahmen ihrer Befugnisse Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden und Organisationen abschliessen.
Art. 21
Internationale Foren und Organisationen
1) Die Regulierungsbehörde ist für die Beziehungen zu internationalen Foren und Organisationen im Postsektor zuständig, sofern es sich nicht um Tätigkeiten im Rahmen diplomatischer oder völkerrechtlicher Beziehungen handelt, die in die Zuständigkeit des Amtes für Auswärtige Angelegenheiten fallen.
2) In den Foren und Organisationen nach Abs. 1 vertritt die Regulierungsbehörde die Interessen des Landes im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Art. 22
Sicherstellung der einheitlichen Anwendung des EWR-Rechts
1) Sofern es die einheitliche Anwendung des EWR-Rechts erfordert, arbeitet die Regulierungsbehörde mit der ESA sowie anderen nationalen Regulierungsbehörden zusammen und versucht Einvernehmen über die geeignetsten Mittel und Wege zur Bewältigung besonderer Situationen auf dem Gemeinsamen Markt zu erreichen.
2) Der Leiter der Regulierungsbehörde nimmt von Amts wegen Einsitz in den Gremien der Europäischen Regulierungsbehörden für den Postsektor.
Art. 23
Harmonisierung von Normen
Die Regulierungsbehörde fördert die Harmonisierung der Normen im Postsektor, insbesondere durch die Teilnahme an entsprechenden Konferenzen. Sie kann im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechende Vereinbarungen abschliessen.
V. Schlichtungsverfahren
Art. 24
Ersuchen
1) Ein Schlichtungsverfahren nach Art. 36 des Gesetzes wird auf schriftliches Ersuchen einer Partei eingeleitet.
2) Das Ersuchen ist bei der Regulierungsbehörde einzubringen und hat die Parteien und den Gegenstand des Schlichtungsverfahrens genau zu bezeichnen sowie ein bestimmtes Begehren zu enthalten. Allfällige Bescheinigungsmittel sind beizulegen und anzuführen.
3) Die Regulierungsbehörde hat zulässige Ersuchen samt Beilagen der anderen Partei zur Gegenäusserung binnen einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist zuzustellen.
Art. 25
Ladung
1) Die Regulierungsbehörde hat die Parteien nach Ablauf der Gegenäusserungsfrist unter Einhaltung einer nach den Umständen des Falles angemessenen Frist zur Schlichtungsverhandlung zu laden.
2) Ist eine Partei trotz ausgewiesener Ladung säumig, sind ihr sämtliche Verfahrenskosten aufzuerlegen, sofern sie nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis am rechtzeitigen Erscheinen verhindert wurde. Auf diese Folge ist in der Landung hinzuweisen.
Art. 26
Schlichtungsverhandlung
1) Die Schlichtungsverhandlung ist in Form einer Vermittlung zwischen den Parteien durchzuführen.
2) Über die Schlichtungsverhandlung ist ein Protokoll zu führen.
Art. 27
Ausfertigungen
1) Die Regulierungsbehörde hat den Parteien schriftlich auszufertigen und zuzustellen:
- a) den allfälligen Vergleich;
- b) das Verhandlungsprotokoll.
2) Sämtliche Urschriften sind nebst den Beurkundungen über die an die Parteien erfolgte Zustellung der Ausfertigungen bei der Regulierungsbehörde zu verwahren.
Art. 28
Gebühren und Kosten
1) Für die Einleitung und Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist eine angemessene Pauschalgebühr einzuheben. Diese ist von der Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung des Umfanges und des Aufwandes für das Schlichtungsverfahren zwischen 200 Franken und 20 000 Franken festzusetzen.
2) Unternehmen können in begründeten Fällen ganz oder teilweise von der Gebührenpflicht nach Abs. 1 befreit werden. Die Befreiung wird nur auf Antrag für ein bestimmtes Schlichtungsverfahren gewährt.
VI. Schlussbestimmung
Art. 29
Inkrafttreten
1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Abs. 2 am 1. Mai 2023 in Kraft.
2) Art. 1 Abs. 2 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 246/2021 vom 24. September 2021 zur Änderung von Anhang XI (Elektronische Kommunikation, audiovisuelle Dienste und Informationsgesellschaft) des EWR-Abkommens in Kraft.[^3]
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
[^1]: Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14)
[^3]: Inkrafttreten: 1. August 2023 (LGBl. 2026 Nr. 63).
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.