Verordnung vom 25. April 2023 über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-04-28
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Aufgrund von Art. 25 Abs. 2 und Art. 44 des Gesetzes vom 2. März 2023 über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG), LGBl. 2023 Nr. 142, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand und Zweck

1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes über Europäische gedeckte Schuldverschreibungen (EuGSVG) das Nähere insbesondere über die Meldepflichten der emittierenden Bank gegenüber der FMA.

2) Sie dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2162 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen[^1].

3) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschrift nach Abs. 2 ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Meldepflichten der emittierenden Bank gegenüber der FMA

Art. 3

Periodische Meldungen

1) Banken, die gedeckte Schuldverschreibungen emittieren, haben der FMA nachstehende Informationen wie folgt zu übermitteln:

2) Die Informationen nach Abs. 1 Bst. a haben im Einzelnen zu umfassen:

3) Meldestichtage sind:

4) Die Fristen nach Abs. 1 können von der FMA in begründeten Fällen ausnahmsweise um höchstens 20 Tage verlängert werden.

5) Die FMA kann im Bedarfsfall weitere Unterlagen oder Angaben verlangen.

6) Die Informationen nach Abs. 1 mit dem Meldestichtag 31. Dezember sind von der Revisionsstelle im Rahmen der Prüfung des Geschäftsberichtes und des konsolidierten Geschäftsberichtes nachträglich zu prüfen. Stellt sich heraus, dass die im Geschäftsbericht bzw. im konsolidierten Geschäftsbericht gemachten Angaben von denjenigen nach Abs. 1 wesentlich abweichen, sind die Abweichungen von der Revisionsstelle im Revisionsbericht aufzuzeigen und zu begründen.

Art. 4

Elektronische Übermittlung

Die Meldungen nach Art. 3 sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung an die FMA zu erstatten. Die Übermittlung hat den von der FMA auf ihrer Internetseite veröffentlichten Mindestanforderungen zu entsprechen.

III. Schlussbestimmung

Art. 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und findet erstmals auf Meldungen Anwendung, die zum Meldestichtag 31. Dezember 2023 zu erstatten sind.

Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.