Verordnung vom 25. April 2023 über den Rebbau und die Weinqualität (Weinqualitätsverordnung; WQV)
Aufgrund von Art. 10 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1 und Art. 78 des Landwirtschaftsgesetzes (LWG) vom 11. Dezember 2008, LGBl. 2009 Nr. 42, Art. 178 Abs. 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG), SR 910.1, sowie Art. 50 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG), SR 817.0, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anforderungen an den Rebbau und die Massnahmen zur Verbesserung der Weinqualität, insbesondere:
- a) die Führung des Rebsortenverzeichnisses und Rebbaukatasters;
- b) die Weinlesekontrolle;
- c) die Klassierung von Wein;
- d) die Qualitätsanforderungen an Wein;
- e) die Kennzeichnung von Wein.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Diese Verordnung gilt für:
- a) den Rebbau in Liechtenstein;
- b) die Weinbereitung in Liechtenstein; werden dazu ausländische Trauben verwendet, müssen diese die Bestimmungen dieser Verordnung erfüllen;
- c) Wein, der im Ausland aus Liechtensteiner Trauben hergestellt wird und zur Vermarktung in Liechtenstein bestimmt ist.
2) Sie gilt nicht für:
- a) Wein, der in Liechtenstein aus ausländischen Trauben hergestellt und im Ausland vermarktet wird;
- b) den Rebbau und die Weinbereitung auf einer Rebfläche von höchstens 400 m[^2], deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch des Rebbewirtschafters dienen; vorbehalten bleiben die Meldepflichten nach Art. 8 Abs. 4 Bst. a und Art. 9 Abs. 2.
Art. 3
Verhältnis zum Zollvertragsrecht
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, finden die aufgrund des Zollvertrages in Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, insbesondere:
- a) die Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) (SR 916.140);
- b) die Verordnung des EDI über Getränke (SR 817.022.12).
Art. 4
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
- a) "ausländische Trauben": Trauben, die nicht auf Liechtensteiner Boden gewachsen sind;
- b) "Ursprung": das abgegrenzte, geografische Gebiet (z.B. Gemeinde oder Reblage), in dem die zur Weinbereitung verwendeten Trauben gewachsen sind;
- c) "kontrollierte Ursprungsbezeichnung (KUB, Appellation d'origine contrôlée, AOC)": Bezeichnung für Liechtensteiner Wein, dessen Konformität mit den Anforderungen dieser Verordnung durch staatliche Kontrolle gewährleistet ist;
- d) "Liechtensteiner Wein": Wein, der in Liechtenstein aus Trauben mit liechtensteinischem Ursprung hergestellt wird;
- e) "Rebbau": die Produktion von Trauben zur Weinbereitung;
- f) "Vinifikation": das Verfahren, bei welchem aus frischen Trauben bzw. aus frischem Traubenmost durch alkoholische Gärung Wein hergestellt wird;
- g) "Weinbereitung": der gesamte Prozess - Vinifikation und Ausbau - von den frischen Trauben zum abgabefertigen Wein.
2) Im Übrigen finden die weinspezifischen Begriffe des Anhangs dieser Verordnung und des Anhangs 1 der schweizerischen Weinverordnung Anwendung.
3) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.
II. Rebpflanzungen
Art. 5
Zugelassene Rebsorten
1) Zum Anbau in Liechtenstein sind alle Rebsorten zugelassen, die im Rebsortenverzeichnis aufgeführt sind. Das Amt für Umwelt führt das Rebsortenverzeichnis.
2) Eine Rebsorte, die nicht im Rebsortenverzeichnis aufgeführt ist, kann auf Antrag ins Rebsortenverzeichnis aufgenommen werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des der beabsichtigten Anpflanzung vorangehenden Jahres schriftlich beim Amt für Umwelt eingereicht werden.
3) Die Eignung der Rebsorte, die neu ins Rebsortenverzeichnis aufgenommen werden soll, wird vom Amt für Umwelt überprüft. Wird dem Antrag entsprochen, erfolgt die Aufnahme der Rebsorte ins Rebsortenverzeichnis. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich zugestellt.
4) Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung auf den versuchsweisen Anbau von höchstens 100 Rebstöcken einer neuen Rebsorte.
Art. 6
Zugelassene Rebflächen
Zur Weinerzeugung sind nur Rebflächen zugelassen:
- a) für welche die Neuanpflanzung nach Art. 8 bewilligt wurde;
- b) auf denen bereits vor Einführung der Bewilligungspflicht Rebbau im Geltungsbereich dieser Verordnung betrieben wurde.
Art. 7
Beseitigung von Reben
1) Das Amt für Umwelt verfügt die Beseitigung widerrechtlich angepflanzter Reben.
2) Es kann aus Gründen des Pflanzenschutzes die Beseitigung nicht mehr genutzter und gepflegter Reben verfügen.
Art. 8
Neuanpflanzungen
1) Neuanpflanzungen bedürfen vorbehaltlich Abs. 4 einer Bewilligung. Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung ist spätestens bis zum 31. Dezember des der beabsichtigten Anpflanzung vorangehenden Jahres schriftlich beim Amt für Umwelt einzureichen. Er hat mindestens die Angaben nach Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2 zu enthalten.
2) Das Amt für Umwelt überprüft die Eignung des beantragten Standorts für den Weinbau. Dabei werden insbesondere berücksichtigt:
- a) die Vorgaben nach Art. 2 Abs. 2 der schweizerischen Weinverordnung;
- b) die Zonenzugehörigkeit der Fläche;
- c) die Anliegen des Natur- und Landschaftsschutzes.
3) Wird dem Antrag entsprochen, erfolgt die Aufnahme der Rebfläche in den Rebbaukataster. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich zuzustellen.
4) Folgende Neuanpflanzungen bedürfen keiner Bewilligung, sind jedoch dem Amt für Umwelt vorgängig zu melden:
- a) einmalige Neuanpflanzungen auf einer Fläche von höchstens 400 m[^2], deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch des Rebbewirtschafters dienen, sofern dieser keine anderen Reben besitzt oder bewirtschaftet;
- b) Neuanpflanzungen, die nicht der Weinerzeugung dienen.
Art. 9
Erneuerung von Rebflächen
1) Die Erneuerung von Rebflächen ist meldepflichtig und jeweils spätestens bis zum 31. Mai des Jahres der Anpflanzung dem Amt für Umwelt schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Meldung hat mindestens die nach Art. 10 Abs. 2 geforderten Angaben zur Aktualisierung des Rebbaukatasters zu enthalten.
2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 gilt auch für Erneuerungen von Rebflächen von höchstens 400 m[^2], deren Produkte ausschliesslich dem Eigengebrauch des Rebbewirtschafters dienen.
Art. 10
Rebbaukataster
1) Das Amt für Umwelt führt einen Rebbaukataster, in welchem alle Rebflächen in Liechtenstein erfasst sind.
2) Der Rebbaukataster enthält für jede Rebfläche folgende Angaben:
- a) den Namen des Rebbewirtschafters;
- b) das Pflanzdatum der Rebstöcke; und
- c) die Angaben nach Art. 4 Abs. 1 der schweizerischen Weinverordnung.
3) Zur Bestätigung der aktuellen Daten des Rebbaukatasters übermittelt das Amt für Umwelt dem Rebbewirtschafter jährlich spätestens bis zum 1. Mai den Auszug des Katasters für seine Rebfläche. Der Rebbewirtschafter ist verpflichtet, allfällige Änderungen der eingetragenen Daten spätestens bis zum 31. Mai dem Amt für Umwelt zu melden. Geht bis zu diesem Zeitpunkt keine Meldung ein, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung zu den angeführten Daten im Rebbaukataster.
4) Der Rebbewirtschafter ist verpflichtet, die vom Amt für Umwelt durchgeführten oder veranlassten Kontrollen der Angaben nach Abs. 2 insbesondere in Form von Rebbergbegehungen zuzulassen.
5) Neuanpflanzungen nach Art. 8 Abs. 4 Bst. a können auf Antrag des Rebbewirtschafters im Rebbaukataster erfasst werden.
Art. 11
Traubenpass
Das Amt für Umwelt erstellt jährlich auf der Grundlage des aktuellen Rebbaukatasters für jeden Rebbewirtschafter einen Traubenpass nach Art. 24b der schweizerischen Weinverordnung. Der Traubenpass wird dem Rebbewirtschafter zugestellt und gilt als verbindliche Grundlage für die ertragsbezogene Klassierung der Traubenernte.
III. Weinlesekontrolle
Art. 12
Grundsatz
1) Die Weinlesekontrolle bezweckt, die Qualität der Trauben zu fördern und deren Ursprung zu überwachen. Sie dient zudem der Überprüfung der Einhaltung der Mengenbegrenzungen und der Mindestzuckergehalte für die verschiedenen Weinkategorien und Qualitätsstufen.
2) Die Weinlesekontrolle erfolgt nach dem Grundsatz der Eigenkontrolle durch den Einkellerer. Es können dazu externe Kontrolleure beigezogen werden.
Art. 13
Pflichten der Rebbewirtschafter
1) Der Rebbewirtschafter ist verpflichtet, den Einkellerer bei der Weinlesekontrolle zu unterstützen und ihm die Angaben nach Art. 14 Abs. 1 Bst. a dieser Verordnung und Art. 29 Abs. 1 Bst. a bis c und g der schweizerischen Weinverordnung mitzuteilen.
2) Der Rebbewirtschafter muss insbesondere:
- a) die Traubenposten rechtzeitig beim Einkellerer zur Weinlesekontrolle anmelden;
- b) jeden Traubenposten so kennzeichnen, dass er eindeutig einer Rebfläche zugeordnet werden kann;
- c) die nötigen Dokumente, welche die zu erfassenden Angaben nach Art. 14 Abs. 1 belegen, zur Einsichtnahme bereithalten;
- d) bei der Kontrolle anwesend sein und die korrekte Erfassung der Angaben nach Art. 14 Abs. 1 bestätigen.
Art. 14
Pflichten der Einkellerer
1) Der Einkellerer erfasst für die einzelnen Traubenposten folgende Angaben:
- a) die Leseart;
- b) die Traubenmenge, gewogen in kg;
- c) das Ergebnis einer allfälligen Stichprobenkontrolle des Betriebshefts nach Art. 22 Abs. 2; und
- d) die Angaben nach Art. 29 Abs. 1 Bst. a bis c und e bis g der schweizerischen Weinverordnung.
2) Der Einkellerer teilt die einzelnen Traubenposten anhand des dazugehörigen Traubenpasses und der Angaben nach Abs. 1 oder aufgrund einer allfälligen Deklassierung nach Art. 15 in eine der Weinkategorien und Qualitätsstufen nach Art. 17 ein.
3) Er meldet die Angaben nach Abs. 1 und 2 sowie nach Art. 29 Abs. 4 Bst. b der schweizerischen Weinverordnung bei Traubengut aus Liechtenstein dem Amt für Umwelt. Bei Traubengut aus dem Ausland erfolgt die Meldung an die zuständige Stelle im Ausland.
Art. 15
Deklassierung im Rahmen der Weinlesekontrolle
1) Wird bei der Weinlesekontrolle festgestellt, dass ein Traubenposten nicht den Anforderungen für die angestrebte Weinkategorie entspricht, wird eine Deklassierung nach Abs. 2 und 3 durchgeführt.
2) Liegt eine Überschreitung der gemäss Traubenpass für den jeweiligen Traubenposten zulässigen Maximalmenge innerhalb der Gewichtstoleranz von 5 % vor, wird die überschreitende Menge in die nächsttiefere Kategorie deklassiert. Liegt die Mengenüberschreitung über der Gewichtstoleranz von 5 %, wird der gesamte Traubenposten in die nächsttiefere Kategorie deklassiert, deren Anforderungen erfüllt sind.
3) Weist ein Traubenposten bei der Weinlesekontrolle einen zu geringen natürlichen Mindestzuckergehalt für die angestrebte Weinkategorie auf, wird der gesamte Traubenposten in diejenige Kategorie deklassiert, deren Anforderungen bezüglich Mindestzuckergehalt erfüllt sind.
Art. 16
Überwachung der Weinlesekontrolle
1) Das Amt für Umwelt überwacht die Weinlesekontrolle der Einkellerer nach Massgabe von Art. 30 und 30a der schweizerischen Weinverordnung. Es kann dazu insbesondere:
- a) Einsicht in Dokumente nehmen;
- b) die Weinlesekontrolle vor Ort überprüfen;
- c) einen Lokalaugenschein zur Kontrolle der restlosen Ernte des gesamten Traubenertrages durchführen.
2) Die Überwachung der Eigenkontrolle der Einkellerer erfolgt risikobasiert. Dabei berücksichtigt das Amt für Umwelt insbesondere:
- a) das bisherige Verhalten des Einkellerungsbetriebs hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Art. 17 bis 44;
- b) jeden begründeten Verdacht auf einen Verstoss gegen Art. 14 und 17 bis 44;
- c) Art. 30a Abs. 2 der schweizerischen Weinverordnung.
3) Das Amt für Umwelt übermittelt die Informationen nach Art. 30b der schweizerischen Weinverordnung an die zuständigen Stellen.
IV. Klassierung der Weine
Art. 17
Weinkategorien und Qualitätsstufen
1) Weine werden in zwei Kategorien eingeteilt:
- a) Kategorie 1: Weine mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung;
- b) Kategorie 2: alle übrigen Weine.
2) Innerhalb der Kategorie 1 wird zwischen zwei Qualitätsstufen unterschieden:
- a) Weine der Kategorie 1 mit Qualitätsprädikat "Auslese Liechtenstein" bzw. "Sélection Liechtenstein";
- b) Weine der Kategorie 1 ohne Qualitätsprädikat.
Art. 18
Klassierung der Weine
1) Ein Wein muss alle Anforderungen einer Kategorie bzw. Qualitätsstufe erfüllen, um dieser anzugehören.
2) Erfüllt ein Wein die Anforderungen der angestrebten Kategorie bzw. Qualitätsstufe nicht, wird er automatisch der nächsttieferen Kategorie bzw. Qualitätsstufe zugeordnet, deren Anforderungen er vollumfänglich erfüllt.
3) Für die Deklassierung eines Traubenpostens im Rahmen der Weinlesekontrolle gelten die Vorschriften nach Art. 15.
V. Qualitätsanforderungen
A. Anforderungen an Weine sämtlicher Kategorien und Qualitätsstufen
Art. 19
Grundsatz
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für alle Weine. Vorbehalten bleiben weitergehende Anforderungen für einzelne Weinkategorien und Qualitätsstufen.
Art. 20
Anbaugebiet
Die im Rebbaukataster aufgeführten Rebflächen können für die Produktion von Trauben aller Weinkategorien und Qualitätsstufen genutzt werden.
Art. 21
Rebsorten
Die im Rebsortenverzeichnis aufgeführten Rebsorten können für die Produktion von Wein aller Kategorien und Qualitätsstufen verwendet werden.
Art. 22
Anbaumethode
1) Trauben zur Produktion von Wein müssen von Rebflächen stammen, die nach dem Verfahren des ökologischen Leistungsnachweises (ÖLN) oder des Biologischen Landbaus bewirtschaftet werden.
2) Als Nachweis für die Einhaltung der in Abs. 1 geforderten Anbaumethode dient das nach den Bestimmungen über den ÖLN oder den Biologischen Landbau geführte Betriebsheft. Dieses muss zu jeder Zeit, insbesondere bei der Weinlesekontrolle, für eine allfällige Stichprobenkontrolle verfügbar sein.
Art. 23
Süssung und Anreicherung
1) Süssung und Anreicherung sind nur zulässig, wenn die Bedingungen nach Anhang 9 der schweizerischen Verordnung des EDI über Getränke erfüllt sind. Vorbehalten bleiben die im Anhang dieser Verordnung und in Anhang 1 der schweizerischen Weinverordnung enthaltenen Abweichungen über den Alkoholgehalt und die Anreicherung.
2) Der natürliche Alkoholgehalt darf durch eine Anreicherung nach Abs. 1 um höchstens 2,5 Volumenprozent auf höchstens 15 Volumenprozent erhöht werden.
3) Süssung oder Anreicherung nach Abs. 1 gilt nicht als Verschnitt.
Art. 24
Weinbereitungsmethoden
Auf die Weinbereitungsmethoden finden die Bestimmungen über zulässige önologische Verfahren und Behandlungen nach Art. 72 der schweizerischen Verordnung des EDI über Getränke Anwendung. Vorbehalten bleiben die im Anhang dieser Verordnung und in Anhang 1 der schweizerischen Weinverordnung enthaltenen Abweichungen über die Weinbereitung.
Art. 25
Verschnitt
1) Verschnitt mit Trauben, Traubenmost oder Wein ausländischen Ursprungs ist verboten.
2) Verschnitt ist jeweils nur mit Trauben, Traubenmost oder Wein der gleichen oder einer höheren Weinkategorie und Qualitätsstufe sowie gleicher Farbe zulässig. Vorbehalten bleibt Art. 39 Abs. 2.
3) Die erlaubten Verschnittmengen richten sich nach den Anforderungen an die jeweilige Weinkategorie bzw. Qualitätsstufe nach Art. 31, 39 und 44. Vorbehalten bleiben die im Anhang dieser Verordnung und in Anhang 1 der schweizerischen Weinverordnung enthaltenen Abweichungen über den Verschnitt.
Art. 26
Selbstkontrolle
1) Rebbewirtschafter und Einkellerer sind in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Selbstkontrolle verpflichtet. Diese hat mindestens zu umfassen:
- a) die Führung eines Betriebshefts mit Aufzeichnungen über den ÖLN oder den Biologischen Landbau nach Art. 22 Abs. 2;
- b) die Dokumentation der verschiedenen Schritte der Weinbereitung;
- c) die Erfassung und Dokumentation von Alkoholgehalt, pH-Wert und gesamter schwefeliger Säure des abgabefertigen Weins;
- d) die Erfassung und Dokumentation von Farbe, Klarheit, Geruch, Geschmack und Gesamteindruck des abgabefertigen Weines.
2) Die Massnahmen der Selbstkontrolle müssen in einem der Betriebsgrösse angepassten Umfang schriftlich festgehalten werden und jederzeit für eine Stichprobenkontrolle verfügbar sein.
3) Die amtliche Kontrolle entbindet die Verantwortlichen nicht von ihrer Pflicht zur Selbstkontrolle.
B. Anforderungen an Weine der Kategorie 2
Art. 27
Anbaugebiet
Wein der Kategorie 2 darf aus Trauben hergestellt werden, welche in Liechtenstein oder im Ausland gewachsen sind.
Art. 28
Natürlicher Mindestzuckergehalt
Der Mindestgehalt an natürlichem Zucker für Trauben zur Produktion von Wein der Kategorie 2 beträgt:
- a) 58,5° Öchsle (bzw. 14,4° Brix) für weisse Rebsorten;
- b) 62° Öchsle (bzw. 15,2° Brix) für rote Rebsorten.
Art. 29
Maximalertrag
1) Der höchst zulässige Traubenertrag für die Verarbeitung zu einem Wein der Kategorie 2 beträgt:
- a) 1,8 kg/m² für weisse Rebsorten;
- b) 1,6 kg/m² für rote Rebsorten.
2) Der Einkellerer und das Amt für Umwelt können zur Beurteilung des Traubenertrages Rebbergbegehungen durchführen oder durchführen lassen.
Art. 30
Herstellungsgebiet
1) Wein der Kategorie 2 kann in Liechtenstein oder im Ausland hergestellt werden.
2) Eine Vinifikation von Liechtensteiner Trauben im Ausland muss durch die in Art. 46 Abs. 2 Bst. b vorgesehene Sachbezeichnung eindeutig deklariert werden.
3) Eine Vinifikation von ausländischen Trauben in Liechtenstein muss durch die in Art. 46 Abs. 2 Bst. c vorgesehene Sachbezeichnung eindeutig deklariert werden.
Art. 31
Verschnitt
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.