Gesetz vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2023-06-07
Letzte Aktualisierung 2025-02-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 97
Änderungshistorie JSON API

Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Ziele

1) Dieses Gesetz bezweckt im Interesse des sozialen und technologischen Fortschritts sowie einer dynamischen Wirtschaft die Schaffung eines kohärenten und zukunftsorientierten Rahmens für die elektronische Kommunikation.

2) Es dient insbesondere der Erreichung folgender Ziele:

  • a) Förderung der Konnektivität von sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen, einschliesslich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen;
  • b) Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und zugehöriger Einrichtungen, einschliesslich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs, und Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und zugehöriger Dienste;
  • c) Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts, indem es:
    1. verbleibende Hindernisse für Investitionen in elektronische Kommunikationsnetze, elektronische Kommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) abbauen hilft und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtert;
    1. gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickelt; und
    1. die wirksame, effiziente und koordinierte Nutzung von Funkfrequenzen, offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördert;
  • d) Förderung der Interessen der Bürger, indem es:
    1. die Konnektivität und breite Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen, einschliesslich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen mit sehr hoher Kapazität wie auch von elektronischen Kommunikationsdiensten gewährleistet, indem es grösstmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs ermöglicht;
    1. die Sicherheit der Netze und Dienste aufrechterhält, mittels der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellt und die Bedürfnisse, wie zum Beispiel erschwingliche Preise bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigt.

3) Die zuständigen Behörden tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu bei, dass Massnahmen umgesetzt werden, mit denen die Freiheit der Meinungsäusserung, die Informationsfreiheit, die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie der Medienpluralismus gefördert werden.

4) Dieses Gesetz dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

  • a) Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation[^2];
  • b) Richtlinie 2014/61/EU über Massnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation[^3];
  • c) Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen[^4];
  • d) Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste[^5];
  • e) Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation[^6];
  • f) Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten[^7];
  • g) Verordnung (EU) 2022/612 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union[^8];
  • h) Verordnung (EU) 2018/1971 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro)[^9];
  • i) Verordnung (EU) 2015/2120 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet[^10].

5) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet auf die elektronische Kommunikation Anwendung.

2) Es findet keine Anwendung auf Inhalte von elektronischen Kommunikationsdiensten, insbesondere auf Inhalte von Rundfunk- oder Finanzdiensten.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

    1. "elektronische Kommunikation": jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Lauten oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, optische oder elektromagnetische Systeme, einschliesslich Satellitensysteme;
    1. "Anbieter": Diensteanbieter und Betreiber;
    1. "Diensteanbieter": jeder, der öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbietet;
    1. "Betreiber": jeder, der ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;
    1. "elektronisches Kommunikationsnetz": Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, einschliesslich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschliesslich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschliesslich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
    1. "Anschlussnetz": die passiven Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, die aus Kabeltrasse, Kupferkabel, Lichtwellenleiterkabel und Verteiler bestehen;
    1. "Netz mit sehr hoher Kapazität": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann als vergleichbar gelten, unabhängig davon, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;
    1. "länderübergreifende Märkte": Märkte nach Art. 65 der Richtlinie (EU) 2018/1972, die den EWR oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem EWR-Mitgliedstaat liegt, umfassen;
    1. "elektronische Kommunikationsdienste": gewöhnlich gegen Entgelt über elektronische Kommunikationsnetze erbrachte Dienste, die, mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, folgende Dienste umfassen:
  • a) "Internetzugangsdienste" im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120;
  • b) interpersonelle Kommunikationsdienste; und
  • c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
    1. "öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst": ein elektronischer Kommunikationsdienst, der einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung steht, einschliesslich eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, worunter ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Dienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplanes ermöglicht;
    1. "interpersoneller Kommunikationsdienst": gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
    1. "nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst": ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen herstellt oder die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;
    1. "nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst": ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen herstellt noch die Kommunikation unter Verwendung von Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;
    1. "Nummerierungsressourcen": Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne;
    1. "Rundfunkdienst": ein elektronischer Kommunikationsdienst, über den Rundfunk im Sinne des Mediengesetzes verbreitet wird; dazu gehören insbesondere Radio- und Fernsehdienste im Sinne des EWR-Rechts;
    1. "öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
    1. "zugehörige Einrichtungen": die mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; hierzu gehören Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
    1. "zugehöriger Dienst": ein mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundener Dienst, welcher die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglicht, unterstützt oder dazu in der Lage ist; hierzu gehören Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer (EPG) sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
    1. "Zugangsberechtigungssystem": jede technische Massnahme, jedes Authentifizierungssystem und/oder jede Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer anderen Form der vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;
    1. "Umgehungsvorrichtung": jedes Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form ohne vorherige individuelle Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen;
    1. "Nutzer": eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;
    1. "Teilnehmer": jeder, der mit einem Diensteanbieter einen Vertrag über die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste geschlossen hat;
    1. "Endnutzer": ein Nutzer, der keine öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;
    1. "Verbraucher": jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;
    1. "Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes": die Errichtung, der Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines derartigen Netzes;
    1. "Funkfrequenzzuweisung": die Benennung eines bestimmten Funkfrequenzbandes für die Nutzung durch einen Funkkommunikationsdienst oder mehrere Arten von Funkkommunikationsdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;
    1. "funktechnische Störung": ein Störeffekt, der:
  • a) für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt; oder
  • b) einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, EWR-rechtlichen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
    1. "Sicherheit von Netzen und Diensten": die Fähigkeit elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese elektronischen Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen;
    1. "Zugang": die ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten; dies umfasst unter anderem Zugang zu:
  • a) Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen);
  • b) physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
  • c) einschlägigen Softwaresystemen, einschliesslich Systemen für die Betriebsunterstützung;
  • d) informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
  • e) der Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
  • f) Festnetzen und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
  • g) Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste; und
  • h) Diensten für virtuelle Netze;
    1. "Zusammenschaltung": ein Sonderfall des Zugangs, der zwischen Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze hergestellt wird, und zwar mittels der physischen und logischen Verbindung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden;
    1. "Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur": die für den Auf- und Ausbau sowie die Bereitstellung und den Unterhalt eines elektronischen Kommunikationsnetzes erforderlichen Netzkomponenten und die zugehörigen Einrichtungen im Sinne von Ziff. 28 Bst. a, die physische Infrastruktur im Sinne von Ziff. 28 Bst. b sowie Liegenschaften und entsprechende Dienstbarkeiten;
    1. "Teilnehmeranschluss": der physische von elektronischen Kommunikationssignalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird;
    1. "Anruf": eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
    1. "Sprachkommunikationsdienst": ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter elektronischer Kommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummerierungsplans ermöglicht;
    1. "Notruf": eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer und der Notrufabfragestelle nach Art. 2 Ziff. 36 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu erhalten;
    1. "Notdienst": ein in Liechtenstein als solcher anerkannter Dienst, der eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;
    1. "Sicherheitsvorfall": ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten;
    1. "Frequenzspektrum": elektromagnetische Wellen mit Frequenzen zwischen 0 kHz und 3 000 GHz;
    1. "Rufnummer": eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
    1. "knappe Ressourcen": Ressourcen der elektronischen Kommunikation, insbesondere Funkfrequenzen und Nummerierungsressourcen, bei denen in einem bestimmten Bereich die Nachfrage grösser als das Angebot ist oder mit einer Verknappung zu rechnen ist;
    1. "Kommunikationsanlage": eine Einrichtung, die für die elektronische Kommunikation bestimmt ist, einschliesslich Kommunikationsendeinrichtungen;
    1. "Funkanlage": ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Teil des Funkfrequenzspektrums durch Ausstrahlung oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann;
    1. "Nutzungsrecht": das von der Regulierungsbehörde einem Diensteanbieter oder Betreiber eingeräumte Recht zur Nutzung bestimmter Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen und Kommunikationsparameter;
    1. "Zuteilungsinhaber": ein Anbieter, dem von der Regulierungsbehörde ein Nutzungsrecht an bestimmten Funkfrequenzen, Nummerierungsressourcen und Kommunikationsparameter zugeteilt wurde;
    1. "individuelles Funkfrequenznutzungsrecht": das einer Person eingeräumte Recht zur exklusiven Nutzung bestimmter Funkfrequenzen;
    1. "Verkehrsdaten": Daten, die zum Zweck der Weiterleitung einer Nachricht an ein elektronisches Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs verarbeitet werden;
    1. "Standortdaten": Daten, die in einem elektronischen Kommunikationsnetz oder von einem elektronischen Kommunikationsdienst verarbeitet werden und die den geografischen Standort des Endgeräts eines Nutzers eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes angeben;
    1. "Teilnehmerdaten": alle personenbezogenen Daten, die für die Begründung, Abwicklung, Änderung oder Beendigung der vertraglichen Beziehung zwischen dem Teilnehmer und dem Diensteanbieter oder zur Erstellung und Herausgabe von Teilnehmerverzeichnissen erforderlich sind, insbesondere Name oder Firma und Zustelladresse des Teilnehmers sowie entsprechende Nummerierungsressourcen;
    1. "Vorratsdaten": jene Verkehrs-, Standort- und Teilnehmerdaten, die beim Zugang eines Teilnehmers zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz oder zum Zweck der Fakturierung dieses Vorgangs erzeugt oder verarbeitet werden, einschliesslich der Daten erfolgloser Anrufversuche, soweit diese Daten anlässlich der Bereitstellung von Telefondiensten gespeichert oder anlässlich der Bereitstellung von Internetdiensten protokolliert werden;
    1. "Inhaltsdaten": die Inhalte übertragener Nachrichten;
    1. "Nachricht": jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schliesst nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
    1. "Kommunikationsparameter": Adressierungselemente, die dazu dienen, Anbieter, Nutzer, Systeme, Funktionen, Orte, Leitungen, Netze, Dienste oder Kommunikationsanlagen zu identifizieren, die an elektronischen Kommunikationsvorgängen beteiligt sind, mit Ausnahme der Nummerierungsressourcen;
    1. "physische Infrastrukturen": Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden, insbesondere Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle; Kabel, einschliesslich unbeschalteter Glasfaserkabel, sowie Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 98/83/EG[^11] genutzt werden, sind keine physischen Infrastrukturen im Sinne dieser Richtlinie;
    1. "Hochgeschwindigkeitsnetz für die elektronische Kommunikation": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen.

2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien (EU) 2018/1972, 2014/61/EU, 2008/63/EG, 2002/77/EG, 2002/58/EG und 98/84/EG, ergänzend Anwendung.

3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.

II. Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste

Art. 4

Grundlegende Rechte

1) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der gesetzlichen Schranken elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitzustellen und zu nutzen.

2) Anbieter dürfen auf Endnutzer keine unterschiedlichen Anforderungen oder allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu den Netzen oder Diensten oder für deren Nutzung anwenden, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Endnutzers beruhen, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt.

Art. 5

Grundsätze der Regulierung

1) Die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten unterliegt der Regulierung nach Massgabe dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.

2) Bei der Regulierung sind folgende Grundsätze zu beachten:

  • a) Schaffung günstiger Wettbewerbsbedingungen, Schutz des Wettbewerbs zum Nutzen der Verbraucher und Förderung des infrastrukturbasierten Wettbewerbs;
  • b) Transparenz, Objektivität, Nichtdiskriminierung und Verhältnismässigkeit;
  • c) weitestgehende Technologieneutralität;
  • d) Förderung der Interoperabilität von elektronischen Kommunikationsdiensten;
  • e) Wahrung der öffentlichen Gesundheit und des Umweltschutzes;
  • f) Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Sittlichkeit;
  • g) Wahrung des Datenschutzes;
  • h) Berücksichtigung der Vorteile der Selbstregulierung;
  • i) Aufrechterhaltung der internationalen Erreichbarkeit Liechtensteins;
  • k) Sicherstellung des grösstmöglichen Nutzens in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität für die Nutzer, einschliesslich behinderter Nutzer, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen.

3) Die Regulierungsbehörde hat bei der Verfolgung der in Art. 1 Abs. 2 genannten Ziele insbesondere Folgendes zu gewährleisten:

  • a) Förderung der Vorhersehbarkeit der Regulierung, indem sie im Wege der Zusammenarbeit mit dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK), den Regulierungsbehörden anderer EWR-Mitgliedstaaten, der Gruppe für Frequenzpolitik und mit der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) ein einheitliches, europäisches Regulierungskonzept wahrt;
  • b) Verhinderung diskriminierender Behandlung von Anbietern unter vergleichbaren Umständen;
  • c) Anwendung des EWR-Rechts in technologieneutraler Weise, soweit dies mit der Erfüllung der Ziele nach Art. 1 Abs. 2 vereinbar ist;
  • d) Förderung effizienter Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen bei Zugangsverpflichtungen durch Berücksichtigung und Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangsnachfragern unter Wahrung des Wettbewerbs auf dem Markt und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung;
  • e) gebührende Berücksichtigung der vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Infrastrukturen, des Wettbewerbs, der Gegebenheiten der Endnutzer und insbesondere der Verbraucher;
  • f) Auferlegung regulatorischer Vorabverpflichtungen nur insoweit, wie es notwendig ist, um im Interesse der Endnutzer einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb zu gewährleisten, und Lockerung oder Aufhebung dieser Verpflichtungen, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist.

4) Die Regulierungsbehörde trägt den Empfehlungen der ESA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestmöglich Rechnung. Beschliesst die Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der ESA mit.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 32 und 38 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Grundsätze der Regulierung mit Verordnung.

Art. 6

Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

Die Regierung regelt nach Anhörung der Regulierungsbehörde sowie in Übereinstimmung mit Art. 3, 12 bis 24, 59 bis 83 sowie 98 bis 115 der Richtlinie (EU) 2018/1972 die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten mit Verordnung, insbesondere die Rechte und Pflichten in Bezug auf:

  • a) die Regulierung nach Kapitel IV;
  • b) den Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur nach Kapitel V;
  • c) die Anwendung von Standards nach Kapitel X;
  • d) die Transparenz nach Kapitel XII;
  • e) das Kommunikationsgeheimnis, den Schutz der Kommunikationsnetze und den Datenschutz nach Kapitel XIII;
  • f) die Zugangsberechtigungssysteme und anderen Einrichtungen nach Art. 62 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

III. Grundversorgung

A. Allgemeines

Art. 7

Grundsatz

1) Der Staat hat für eine zuverlässige und dauerhafte Versorgung mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten zu sorgen, die für die Erfüllung der Kommunikationsbedürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft erforderlich sind (Grundversorgung).

2) Die Grundversorgung wird sichergestellt durch:

  • a) die Gewährleistung des Universaldienstes (Art. 9 bis 12) und allfälliger Einrichtungen und Dienste, die über die in Art. 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen (Art. 10 Abs. 1 Bst. h); sowie
  • b) die Zurverfügungstellung der notwendigen Infrastruktur (Art. 13).

Art. 8

Wahlfreiheit des Endnutzers

Jeder Endnutzer ist berechtigt, elektronische Kommunikationsdienste jedes beliebigen Diensteanbieters zu nutzen, ohne den Universaldienst oder allfällige Zusatzdienste in Anspruch nehmen zu müssen.

B. Universaldienst

Art. 9

Grundsatz

1) Durch den Universaldienst ist unter Berücksichtigung der spezifischen nationalen Gegebenheiten sicherzustellen, dass alle Verbraucher auf dem gesamten Staatsgebiet zu einem erschwinglichen Preis Zugang zu einem verfügbaren angemessenen Breitbandinternetzugangsdienst und zu Sprachkommunikationsdiensten haben, die mit der angegebenen Qualität, einschliesslich des zugrunde liegenden Anschlusses, an einem festen Standort verfügbar sind.

2) Abs. 1 gilt auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen und Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 84 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über den erschwinglichen Universaldienst, einschliesslich der Vorgaben für die Erschwinglichkeit der nicht an einem festen Standort bereitgestellten Dienste nach Abs. 1, mit Verordnung.

Art. 10

Bereitstellung und Verfügbarkeit des Universaldienstes

1) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 84 bis 89 und 92 der Richtlinie (EU) 2018/1972 die Bereitstellung und Verfügbarkeit des Universaldienstes, einschliesslich Art und Umfang der Universaldienstverpflichtungen, mit Verordnung, insbesondere in Bezug auf:

  • a) die Überwachung der Entwicklung und der Höhe der Endkundenpreise der in Art. 9 Abs. 1 genannten auf dem Markt verfügbaren Dienste, insbesondere im Verhältnis zu den nationalen Preisen und dem Einkommen der Verbraucher;
  • b) die Massnahmen, mit denen für Verbraucher mit geringem Einkommen oder besonderen sozialen Bedürfnissen die Erschwinglichkeit eines angemessenen Breitbandinternetzugangsdienstes und der Sprachkommunikationsdienste zumindest an einem festen Standort gewährleistet wird, einschliesslich des Anspruchs auf Abschluss und Fortführung eines Vertrags;
  • c) die Massnahmen zur Unterstützung von Verbrauchern mit Behinderungen und zur Sicherstellung der Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit von Endgeräten sowie Sonderausrüstung und Sonderdienste, die die Gleichwertigkeit des Zugangs fördern;
  • d) die Bereitstellung eines erschwinglichen Universaldienstes, um allen von Endnutzern eingereichten angemessenen Anträgen auf Zugang zu solchen Diensten im gesamten Hoheitsgebiet zu entsprechen, einschliesslich der Benennung von Unternehmen, der Finanzierung sowie der regelmässigen Überprüfung;
  • e) die Sicherstellung des vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Universaldienstes oder Teilen davon, einschliesslich der Benennung von Unternehmen, der Finanzierung sowie der regelmässigen Überprüfung;
  • f) die Ausgabenkontrolle, insbesondere die Bedingungen bei der Bereitstellung von Einrichtungen und Diensten, die über die in Art. 9 Abs. 1 genannten Einrichtungen und Dienste hinausgehen;
  • g) das Anbieten von besonderen Einrichtungen und Diensten zur Ausgabenkontrolle, einschliesslich der Einrichtung eines Systems zur Vermeidung der nicht gerechtfertigten Abschaltung der Dienste;
  • h) die öffentliche Zugänglichmachung weiterer Dienste zusätzlich zu den Diensten im Rahmen der Universaldienstverpflichtungen nach Bst. b bis g.

2) Art. 9 Abs. 2 gilt sinngemäss.

Art. 11

Kosten der Universaldienstverpflichtungen

1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die Bereitstellung des Universaldienstes nach Art. 9 Abs. 1 oder die Fortführung des bestehenden Universaldienstes nach Art. 10 Abs. 1 Bst. e möglicherweise eine unzumutbare Belastung für Anbieter solcher Dienste darstellt, die eine Entschädigung erforderlich macht, berechnet sie die Nettokosten für die Bereitstellung eines solchen Universaldienstes in Übereinstimmung mit Art. 89 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

2) Die zur Berechnung der Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen nach Abs. 1 dienende Kostenrechnung und weiteren Informationen sind von der Regulierungsbehörde oder einer von den jeweiligen Parteien unabhängigen und von der Regulierungsbehörde zugelassenen Stelle zu prüfen oder zu kontrollieren. Die Grundsätze für die Nettokostenberechnung, einschliesslich der Einzelheiten der zu verwendenden Methode, sowie die Ergebnisse der Kostenberechnung und Prüfung müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 89, 91 und Anhang VII der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Kosten der Universaldienstverpflichtungen mit Verordnung.

Art. 12

Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen

1) Stellt die Regulierungsbehörde auf Grundlage der Berechnung der Nettokosten nach Art. 11 fest, dass ein Anbieter unzumutbar belastet wird, beschliesst sie auf Antrag des betreffenden Anbieters:

  • a) die Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen unter den Anbietern aufzuteilen und diesen Beitragsleistungen aufzuerlegen; und/oder
  • b) der Regierung ein Verfahren zu empfehlen, mit dem der Anbieter für die ermittelten Nettokosten unter transparenten Bedingungen aus öffentlichen Finanzmitteln entschädigt wird.

2) Die Auferlegung von Beitragsleistungen nach Abs. 1 Bst. a hat nach einem Aufteilungsverfahren zu erfolgen, das die Grundsätze der Transparenz, der geringstmöglichen Marktverfälschung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismässigkeit entsprechend Anhang VII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 beachtet.

3) Die Regierung kann aufgrund einer Empfehlung nach Abs. 1 Bst. b die Gewährung der notwendigen Finanzmittel beim Landtag beantragen.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 90 und Anhang VII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Finanzierung der Universaldienstverpflichtungen mit Verordnung.

C. Infrastruktur zur Bereitstellung des Universaldienstes

Art. 13

Zurverfügungstellung der notwendigen Infrastruktur

1) Die Regierung hat die im Eigentum oder unter der Kontrolle des Staates stehende Infrastruktur, die zur Bereitstellung des Universaldienstes notwendig ist, Anbietern des Universaldienstes sowie anderen Anbietern zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen. Die Bedingungen für die Nutzung der notwendigen Infrastruktur sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

2) Die Regulierungsbehörde kann sonstigen Eigentümern von für die Bereitstellung des Universaldienstes notwendiger Infrastruktur entsprechende Verpflichtungen betreffend die Zurverfügungstellung dieser Infrastruktur auferlegen.

3) Die Nutzung der notwendigen Infrastruktur zur Bereitstellung des Universaldienstes unterliegt der Regulierung.

4) Die Regierung kann die Verwaltung der im Eigentum oder unter Kontrolle des Staates stehenden und für die Bereitstellung des Universaldienstes notwendigen Infrastruktur ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.

5) Das Eigentum an der Infrastruktur des Staates und die Kontrolle darüber kann auf Dritte übertragen werden, sofern die Bereitstellung des Universaldienstes sichergestellt bleibt. Eine solche Übertragung bedarf der Zustimmung des Landtags.

IV. Regulierung

A. Allgemeines

Art. 14

Mindestanforderungen an öffentliche Kommunikationsnetze und -dienste

1) Betreiber haben sicherzustellen, dass die Netze hinsichtlich Aufbau, Funktionsweise, zugehöriger Einrichtungen sowie Organisation des Netzbetriebs für die Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten:

  • a) dem Stand der Technik entsprechen, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsdiensten, den sicheren Netzbetrieb, die Netzintegrität und die Vermeidung elektromagnetischer Störungen gegenüber anderen Netzen, die Diensteinteroperabilität sowie die Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern; und
  • b) mit den von der Regulierungsbehörde veröffentlichten Schnittstellenbeschreibungen sowie den von ihr allenfalls auferlegten technischen Anforderungen, einschliesslich derjenigen betreffend die Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität, übereinstimmen.

2) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten haben sicherzustellen:

  • a) den Zugang zu Not- und Auskunftsdiensten;
  • b) die Nummernportabilität in Übereinstimmung mit dem Liechtensteinischen Nummerierungsplan;
  • c) bei Notrufen die unmittelbare Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort an die Notdienste;
  • d) die Umsetzung des Mechanismus für die Verwendung der eCall-Kennung nach Ziff. 2 Bst. e der Empfehlung 2011/750/EU[^12] in ihren Netzen;
  • e) die Gleichbehandlung von eCalls nach Ziff. 2 Bst. c der Empfehlung 2011/750/EU mit anderen Anrufen unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112;
  • f) die Möglichkeit, bei Anrufen die Rufnummernanzeige des Anrufenden und des Angerufenen zu unterdrücken;
  • g) die Möglichkeit, die von einem Dritten veranlasste automatische Anrufweiterschaltung zum Endgerät des Nutzers abzustellen;
  • h) die Verwendung europäisch harmonisierter Nummern und anderer international harmonisierter Nummern, sofern letztere im Liechtensteinischen Nummerierungsplan aufgenommen sind;
  • i) den Zugang zu geografisch nicht gebundenen Nummern in anderen EWR-Mitgliedstaaten und der Schweiz, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 32, 39, 61, 62, 96, 97, 105, 106, 109 bis 113 und 115 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie Art. 3, 4, 8 bis 11 und 15 der Richtlinie 2002/58/EG das Nähere über die Mindestanforderungen an öffentliche Kommunikationsnetze und -dienste mit Verordnung.

Art. 15

Sicherheit von Netzen und Diensten

1) Anbieter haben angemessene und verhältnismässige technische und organisatorische Massnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten zu ergreifen. Diese Massnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Massnahmen, einschliesslich gegebenenfalls Verschlüsselung, zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf Nutzer und auf andere Netze und Dienste zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

2) Anbieter haben der Regulierungsbehörde einen Sicherheitsvorfall, der beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte, unverzüglich mitzuteilen (Störungsmeldung).

3) Anbieter haben im Falle einer besonderen und erheblichen Gefahr eines Sicherheitsvorfalls in öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetzen oder bei öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten, die von dieser Gefahr potenziell betroffenen Nutzer über alle möglichen Schutz- oder Abhilfemassnahmen, die von den Nutzern ergriffen werden können, zu informieren. Die Anbieter informieren die Nutzer gegebenenfalls auch über die Gefahr selbst.

4) Die Regulierungsbehörde ist befugt, Verstösse sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit der Netze und Dienste zu untersuchen und hierfür die Betriebsstätte sowie sonstige Infrastruktur des betreffenden Anbieters zu durchsuchen sowie verbindliche Anweisungen zu erteilen, auch zu den Massnahmen, die erforderlich sind, um einen Sicherheitsvorfall zu beheben oder, wenn eine erhebliche Gefahr festgestellt wurde, zu verhindern. Sie koordiniert ihr Vorgehen bei Bedarf mit den Strafverfolgungsbehörden sowie der Datenschutzstelle und der Stabstelle für Cyber-Sicherheit.

5) Die Regierung trifft alle notwendigen Massnahmen, um die möglichst vollständige Verfügbarkeit von Sprachkommunikations- und Internetzugangsdiensten, die über öffentliche elektronische Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, bei einem Totalausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt sicherzustellen.

6) Anbieter von Sprachkommunikationsdiensten haben alle Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die ununterbrochene Erreichbarkeit der Notdienste und die ununterbrochene Übertragung von öffentlichen Warnungen sicherzustellen.

7) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 40 und 41 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Sicherheit von Netzen und Diensten, einschliesslich der Vorgaben zur Gewährleistung von resilienten Kommunikationsnetzen, mit Verordnung.

Art. 16

Verhandlungs- und Geheimhaltungspflicht

1) Jeder Anbieter ist verpflichtet, auf Ersuchen von anderen Anbietern, redlich über den Zugang und die Zusammenschaltung zum Zweck des Anbietens von öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdiensten zu verhandeln, um die elektronische Kommunikation unter Nutzern und das Anbieten von elektronischen Kommunikationsdiensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten.

2) Kommt zwischen einem Anbieter, dem von der Regulierungsbehörde Pflichten nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 auferlegt worden sind, und einem anderen Anbieter eine Vereinbarung trotz Verhandlungen binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen des Ersuchens nach Abs. 1 nicht zustande, kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. In begründeten Fällen kann die Regulierungsbehörde auch von Amts wegen ein Verfahren einleiten.

3) Ein Unternehmen, das vor, bei oder nach einer Verhandlung aufgrund eines Ersuchens nach Abs. 1 oder einer Verpflichtung nach Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 zur Gewährung von Zusammenschaltung oder sonstigem Netzzugang Informationen von oder über andere Unternehmen erhält, darf diese nur für den Zweck nutzen, für den sie ihm bereitgestellt wurden. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln. Sie dürfen nicht an Dritte, insbesondere an andere Abteilungen, Tochterunternehmen oder Geschäftspartner, weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen die Weitergabe zur Erfüllung des Zusammenschaltungs- oder Zugangsersuchens erforderlich ist. In diesen Fällen hat das Unternehmen sicherzustellen, dass dem Empfänger aufgrund der erhaltenen Informationen kein Wettbewerbsvorteil entstehen kann.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 59 bis 62, 68 und 106 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Verhandlungs- und Geheimhaltungspflicht mit Verordnung.

Art. 17

Mindestschutzpflichten der Diensteanbieter

1) Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als der für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzten Übermittlungsdienste haben:

  • a) die Informationen nach Art. 5 und 6 der Richtlinie 2011/83/EU[^13] und darüber hinaus die in Übereinstimmung mit Anhang VIII der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Verordnung festgelegten Informationen für Verträge insoweit, als diese einen von ihnen erbrachten Dienst betreffen, zu veröffentlichen und diese auf aktuellem Stand zu halten;
  • b) Vertragszusammenfassungen nach dem in Übereinstimmung mit Art. 102 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/1972 vorgegebenen Muster bereitzustellen;
  • c) Verbrauchern:
    1. Verträge anzubieten, die eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten nicht überschreiten und keine Bedingungen und Verfahren für die Vertragskündigung vorsehen, die für die Verbraucher als negativen Anreiz für einen Anbieterwechsel wirken, insbesondere keine Frist für die Vertragskündigung, die einen Monat überschreitet, oder Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung der vertraglichen Beziehung beinhalten;
    1. das Recht einzuräumen, bei Bekanntgabe beabsichtigter, wesentlicher Änderungen der Vertragsbedingungen sowie bei anhaltenden oder häufig auftretenden Störungen den Vertrag innert Monatsfrist ohne zusätzliche Kosten aufzulösen;
    1. sonstige Informationen über die Erbringung der Dienste, insbesondere Standardpreis- und Standardtarifinformationen, sowie über die Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Bezug auf das Kommunikationsgeheimnis, den Schutz der Kommunikationsnetze und den Datenschutz nach Kapitel XIII zukommen zu lassen;
    1. das Recht einzuräumen, Angebotspakete, die mindestens einen Internetzugangsdienst oder einen öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst umfassen, bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen oder nicht erfolgter Bereitstellung vor dem Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit im Hinblick auf alle Bestandteile des Pakets kündigen zu dürfen.

2) Anbieter von Internetzugangsdiensten und nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben:

  • a) zusätzlich zu den Informationen nach Abs. 1 Bst. a die in Übereinstimmung mit Anhang IX der Richtlinie (EU) 2018/1972 mit Verordnung festgelegten und gegebenenfalls von der Regulierungsbehörde zu genehmigenden Informationen zu veröffentlichen und diese auf aktuellem Stand zu halten;
  • b) Informationen von öffentlichem Interesse, die von den zuständigen öffentlichen Stellen in einem standardisierten Format geliefert werden, kostenlos an bestehende und neue Endnutzer weiterzugeben;
  • c) angemessene technische Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um die schutzwürdigen Interessen der Endnutzer sicherzustellen, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und der Kontrolle ihrer Nutzung, einschliesslich der Steuerung der Ausgaben; dazu gehören insbesondere:
    1. der Einsatz von Zugangsberechtigungssystemen;
    1. der Einsatz von Werbebeschränkungen;
    1. der Einsatz von Zeitbeschränkungen bei Verbindungen zu Sonderdiensten; und
    1. die Zurverfügungstellung von Entgeltinformationen;
  • d) Informationen für Endnutzer über die Qualität ihrer Dienste sowie über die zur Gewährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang für Endnutzer mit Behinderungen getroffenen Massnahmen nach Aufforderung und den Vorgaben der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen;
  • e) Endnutzern bei einem Wechsel des Anbieters von Internetzugangsdiensten ausreichende Informationen zu erteilen und die Kontinuität des Internetzugangsdienstes zu gewährleisten, sofern dies technisch machbar ist;
  • f) Endnutzern das Recht zur Rufnummernübertragung auf einen anderen Anbieter bis einen Monat nach Vertragskündigung zu gewähren;
  • g) Dienste und Leistungen nach Art. 14 Abs. 2 anzubieten, wobei insbesondere die Dienste aufgrund von Art. 14 Abs. 2 Bst. a, c, f und g für Endnutzer unentgeltlich sein müssen;
  • h) allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Verzeichnisauskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, zu entsprechen.

3) Anbieter von mobilen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten haben den Endnutzern öffentliche Warnungen zu übermitteln.

4) Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sind Verbrauchern gleichgestellt, es sei denn, sie haben ausdrücklich zugestimmt, auf die Anwendung der betreffenden Schutzbestimmungen zu verzichten.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 98 bis 115 sowie Anhang VIII und IX der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Mindestschutzpflichten der Anbieter, insbesondere die Art der Veröffentlichungen sowie den Schutz der Rechte der Endnutzer, mit Verordnung. Sie kann insbesondere genaue Anforderungen hinsichtlich des Zugangs und der Wahlmöglichkeiten für Endnutzer mit Behinderungen festlegen.

Art. 18

Getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte

1) Anbieter, die in Liechtenstein oder einem anderen EWR-Mitgliedstaat besondere oder ausschliessliche Rechte für die Bereitstellung von Diensten in anderen Sektoren besitzen, müssen:

  • a) über die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in dem Umfang getrennt Buch führen, der erforderlich wäre, wenn sie von rechtlich unabhängigen Einrichtungen ausgeübt würden, sodass alle Kosten- und Einnahmenbestandteile solcher Tätigkeiten mit den entsprechenden Berechnungsgrundlagen und detaillierten Zurechnungsmethoden, einschliesslich einer detaillierten Aufschlüsselung des Anlagevermögens und der strukturbedingten Kosten, offen gelegt werden; oder
  • b) die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste strukturell ausgliedern.

2) Anbieter, die nicht den Anforderungen des Gesellschaftsrechts über die Prüfungs- und Reviewpflicht unterliegen sowie nicht die für kleine und mittlere Unternehmen geltenden Kriterien der EWR-rechtlichen Rechnungslegungsvorschriften erfüllen, müssen:

  • a) ihre Jahresrechnung einer unabhängigen Rechnungsprüfung unterziehen und veröffentlichen; sowie
  • b) die Rechnungslegungspflicht nach Abs. 1 Bst. a erfüllen.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 17 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die getrennte Rechnungslegung und Finanzberichte, einschliesslich der Befreiung bestimmter Unternehmenskategorien, mit Verordnung.

B. Meldepflicht und Mindestrechte

Art. 19

Meldepflicht

1) Die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste, bei denen es sich nicht um nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste handelt, unterliegt der Meldepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde. Nach ordnungsgemässer Meldung kann ein Anbieter seine Tätigkeit aufnehmen.

2) Die Meldepflicht nach Abs. 1 umfasst eine Erklärung des Anbieters, dass er beabsichtigt, die bezeichnete Tätigkeit aufzunehmen, einzustellen oder zu ändern sowie den voraussichtlichen Termin hierfür; zudem hat der Anbieter der Regulierungsbehörde die Mindestangaben mitzuteilen, die für die Erstellung eines Registers der Meldepflichten durch die Regulierungsbehörde erforderlich sind:

  • a) den Namen des Anbieters;
  • b) den Rechtsstatus, die Rechtsform und Registernummer des Anbieters, sofern er im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen ist;
  • c) die Zustelladresse der Hauptniederlassung des Anbieters und einer etwaigen Zweigniederlassung in einem EWR-Mitgliedstaat;
  • d) eine inländische Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes oder einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland;
  • e) die Adresse der Website des Anbieters, die mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste in Zusammenhang steht;
  • f) einen Ansprechpartner und Kontaktangaben;
  • g) eine Kurzbeschreibung der Netze oder Dienste, die bereitgestellt werden sollen; und
  • h) die vom Angebot betroffenen EWR-Mitgliedstaaten.

3) Jeder Anbieter, der die Meldepflicht ordnungsgemäss erfüllt hat, kann seine Tätigkeit aufnehmen; ihm ist von der Regulierungsbehörde auf Antrag binnen einer Woche eine Meldebestätigung auszustellen, aus der Art und Umfang seiner meldepflichtigen Tätigkeiten hervorgehen.

4) Die Regulierungsbehörde übermittelt dem GEREK auf elektronischem Weg unverzüglich jede eingegangene Meldung.

Art. 20

Mindestrechte gemeldeter Anbieter

1) Gemeldete Anbieter haben das Recht:

  • a) elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen;
  • b) die notwendigen Rechte für den Zugang zu Grund und Boden nach Art. 34 zu beantragen;
  • c) Funkfrequenzen in Verbindung mit elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten nach Massgabe der Art. 36 ff. zu nutzen oder erforderlichenfalls zu beantragen;
  • d) die notwendigen Nutzungsrechte für Nummerierungsressourcen nach Art. 40 zu beantragen;
  • e) die notwendigen Nutzungsrechte für Kommunikationsparameter nach Art. 48 Abs. 3 zu beantragen.

2) Gemeldete Anbieter, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste für die Allgemeinheit bereitstellen, haben das Recht:

  • a) nach diesem Gesetz mit anderen Anbietern, für die im EWR eine Allgemeingenehmigung erteilt wurde, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln und gegebenenfalls den Zugang oder die Zusammenschaltung zu erhalten;
  • b) nach Art. 10 Abs. 1 für die Erfüllung bestimmter Elemente der Universaldienstverpflichtung in Liechtenstein oder in bestimmten Teilen davon benannt zu werden.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 15 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Mindestrechte gemeldeter Anbieter mit Verordnung.

C. Marktanalyse und beträchtliche Marktmacht

Art. 21

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1) Ein Unternehmen gilt als ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht, wenn es entweder allein oder gemeinsam mit anderen eine der Beherrschung gleichkommende Stellung einnimmt, nämlich eine wirtschaftlich starke Stellung, die es ihm gestattet, sich in beträchtlichem Umfang unabhängig von Wettbewerbern, Kunden und letztlich Verbrauchern zu verhalten.

2) Bei der Beurteilung der Frage, ob zwei oder mehr Unternehmen auf einem Markt gemeinsam eine beherrschende Stellung einnehmen, handelt die Regulierungsbehörde insbesondere im Einklang mit dem EWR-Recht und berücksichtigt dabei weitestmöglich die von der ESA veröffentlichten Leitlinien zur Marktanalyse und zur Bewertung beträchtlicher Marktmacht.

3) Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese von dem bestimmten Markt auf den benachbarten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Infolgedessen können Abhilfemassnahmen nach Art. 25 Abs. 2 auf dem benachbarten Markt angewendet werden, um eine derartige Übertragung zu unterbinden.

Art. 22

Marktdefinition

1) Die Regulierungsbehörde definiert die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts und Art. 64 der Richtlinie (EU) 2018/1972, wobei sie der Empfehlung der ESA über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors sowie den Leitlinien der ESA zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht weitestmöglich Rechnung trägt. Bevor die Regulierungsbehörde Märkte definiert, die von der Empfehlung der ESA abweichen, hat sie die Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 und 3 sowie Art. 58 durchzuführen.

2) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 64 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Marktdefinition mit Verordnung.

Art. 23

Länderübergreifende Märkte

1) Werden nach Art. 65 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 länderübergreifende Märkte innerhalb des EWR festgelegt, führt die Regulierungsbehörde die Marktanalyse gemeinsam mit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien der ESA zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht durch. Sie legt mit diesen Behörden einvernehmlich fest, ob in Art. 25 Abs. 2 vorgesehene besondere Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind und ob sie, entweder allein oder in Zusammenarbeit mit einer oder mehreren der betreffenden Behörden, solche Massnahmen zu treffen hat.

2) Die Regulierungsbehörde meldet der ESA gemeinsam mit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten ihre Massnahmenentwürfe im Zusammenhang mit der Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen nach Art. 32 und 33 der Richtlinie (EU) 2018/1972.

3) Sie kann auch ohne das Bestehen länderübergreifender Märkte gemeinsam mit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten ihre Massnahmenentwürfe zur Marktanalyse sowie etwaige Verpflichtungen nach Art. 32 und 33 der Richtlinie (EU) 2018/1972 der ESA melden, wenn sie die Marktbedingungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich als hinreichend homogen betrachten.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 65 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über länderübergreifende Märkte mit Verordnung.

Art. 24

Marktanalyse

1) Die Regulierungsbehörde überprüft von Amts wegen regelmässig die Wettbewerbsverhältnisse in den relevanten Märkten nach Art. 22 Abs. 1 (Marktanalyse) unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien der ESA zur Marktanalyse und Ermittlung beträchtlicher Marktmacht und hat dabei die Verfahren nach Art. 23 Abs. 2 und 3 sowie Art. 58 durchzuführen.

2) Bei der Analyse eines in der Empfehlung der ESA über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors aufgeführten Marktes prüft die Regulierungsbehörde, ob die folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • a) Es bestehen beträchtliche und anhaltende strukturelle, rechtliche oder regulatorische Marktzutrittsschranken.
  • b) Der Markt tendiert angesichts des Standes des infrastrukturbasierten und sonstigen Wettbewerbs hinter den Zutrittsschranken strukturell innerhalb des relevanten Zeitraums nicht zu einem wirksamen Wettbewerb.
  • c) Das Wettbewerbsrecht allein reicht nicht aus, um dem festgestellten Marktversagen angemessen entgegenzuwirken.

3) Die Merkmale eines Marktes können die Auferlegung von besonderen Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 rechtfertigen, wenn unter den besonderen nationalen Gegebenheiten alle Kriterien nach Abs. 2 erfüllt sind.

4) Bei der Durchführung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Analyse berücksichtigt die Regulierungsbehörde in der Vorausschau Entwicklungen, die ohne eine auf diesen Artikel gestützte Regulierung in dem betreffenden Markt zu erwarten wären, und berücksichtigt dabei alle der folgenden Elemente:

  • a) Marktentwicklungen, die die Wahrscheinlichkeit beeinflussen, dass der relevante Markt zu einem wirksamen Wettbewerb tendiert;
  • b) alle relevanten Wettbewerbszwänge auf Vorleistungs- und Endkundenebene, unabhängig davon, ob davon ausgegangen wird, dass die Quellen solcher Wettbewerbszwänge von elektronischen Kommunikationsnetzen, elektronischen Kommunikationsdiensten oder anderen Arten von Diensten oder Anwendungen ausgehen, die aus Endnutzersicht vergleichbar sind, und unabhängig davon, ob solche Wettbewerbszwänge Teil des relevanten Marktes sind;
  • c) andere Arten der Regulierung oder von Massnahmen, die auferlegt wurden und sich auf den relevanten Markt oder zugehörige Endkundenmärkte im betreffenden Zeitraum auswirken, einschliesslich der nach Art. 16 und 33 auferlegten Verpflichtungen;
  • d) eine auf den vorliegenden Artikel gestützte Regulierung anderer relevanter Märkte.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 67 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Marktanalyse mit Verordnung.

Art. 25

Besondere Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht

1) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt die Auferlegung von besonderen Verpflichtungen nach Abs. 2 gerechtfertigt ist, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Marktmacht auf diesem relevanten Markt verfügen. Die Regulierungsbehörde erlegt diesen Unternehmen geeignete besondere Verpflichtungen nach Abs. 2 auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn solche bereits bestehen, wenn sie der Ansicht ist, dass das Ergebnis für die Endnutzer ohne diese Verpflichtungen keinen wirksamen Wettbewerb darstellen würde. Die Regulierungsbehörde wählt entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei den im Rahmen der Marktanalyse ermittelten Problemen eine Lösung, bei der geringstmögliche Eingriffe für die betroffenen Unternehmen erfolgen.

2) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen nach Abs. 1 besondere Verpflichtungen auferlegen, insbesondere:

  • a) Transparenzverpflichtungen in Bezug auf:
    1. die Zusammenschaltung oder den Zugang;
    1. die Veröffentlichung eines Standardangebots, das hinreichend entbündelt ist;
    1. die Gestaltung von Vorleistungspreisen und internen Verrechnungspreisen bei einem vertikal integrierten Unternehmen;
  • b) Nichtdiskriminierungsverpflichtungen in Bezug auf:
    1. die Bereitstellung von Diensten und Informationen für Dritte zu den gleichen Bedingungen und mit der gleichen Qualität wie für seine eigenen Produkte oder die seiner Tochter- oder Partnerunternehmen;
    1. die Zurverfügungstellung von Zugangsprodukten und -diensten mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren, um die Gleichwertigkeit des Zugangs zu gewährleisten;
  • c) Verpflichtungen zur getrennten Buchführung für bestimmte Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zusammenschaltung oder dem Zugang sowie zur Vorlage der Buchungsunterlagen, einschliesslich der Daten über die von Dritten erhaltenen Beträge;
  • d) Verpflichtungen zur Zugangsgewährung zu baulichen Anlagen;
  • e) Verpflichtungen in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen und deren Nutzung;
  • f) Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung, einschliesslich kostenorientierter Preise und bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden.

3) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass die nach Abs. 2 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene bestehen, so kann sie in Ausnahmefällen vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf der Vorleistungsebene in einen unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich auszulagern.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 69 bis 77 und 80 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die besonderen Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht mit Verordnung.

Art. 26

Verpflichtungszusagen

1) Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, können der Regulierungsbehörde Verpflichtungszusagen bezüglich der für ihre Netze geltenden Zugangsbedingungen oder Bedingungen für Ko-Investitionen oder beides anbieten, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen:

  • a) Kooperationsvereinbarungen in Bezug auf die Bewertung geeigneter und angemessener Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2;
  • b) Ko-Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität, die bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten bestehen; oder
  • c) den effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang für Dritte sowohl während des Umsetzungszeitraums einer freiwilligen Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen als auch nach Vollzug der vorgeschlagenen Form der Trennung.

2) Zur Bewertung der von einem Unternehmen nach Abs. 1 angebotenen Verpflichtungszusagen nimmt die Regulierungsbehörde, ausser wenn eine derartige Verpflichtungszusage eine oder mehrere nach Art. 79 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2018/1972 relevante Bedingungen oder Kriterien offensichtlich nicht erfüllt, eine Marktprüfung insbesondere im Hinblick auf die angebotenen Bedingungen vor, indem sie eine öffentliche Konsultation der interessierten Kreise, insbesondere Dritten, die unmittelbar betroffen sind, durchführt. Mögliche Ko-Investoren oder Zugangsnachfrager können sich dazu äussern, ob die angebotenen Verpflichtungszusagen die Bedingungen nach, soweit anwendbar, Art. 25 erfüllen, und Änderungen vorschlagen.

3) Die Regulierungsbehörde achtet bei der Bewertung der Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 insbesondere auf:

  • a) den Nachweis des fairen und angemessenen Charakters der angebotenen Verpflichtungszusagen;
  • b) die Offenheit der Verpflichtungszusagen gegenüber allen Marktteilnehmern;
  • c) die rechtzeitige Verfügbarkeit des Zugangs unter fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, auch zu Netzen mit sehr hoher Kapazität, im Vorfeld der Einführung entsprechender Endnutzerdienste; und
  • d) die allgemeine Angemessenheit der angebotenen Verpflichtungszusagen, um einen nachhaltigen Wettbewerb auf nachgelagerten Märkten zu ermöglichen und den kooperativen Aufbau und die Nutzung von Netzen mit sehr hoher Kapazität im Interesse der Endnutzer zu erleichtern.

4) Unbeschadet Art. 25 Abs. 3 kann die Regulierungsbehörde beschliessen, die Verpflichtungszusagen ganz oder teilweise für bindend zu erklären. Sie kann einige oder alle Verpflichtungszusagen für einen bestimmten Zeitraum für bindend erklären.

5) Die Regulierungsbehörde beobachtet, überwacht und gewährleistet die Einhaltung der von ihr nach Abs. 4 für bindend erklärten Verpflichtungszusagen in gleicher Weise, wie sie die Einhaltung der nach Art. 25 Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen beobachtet, überwacht und gewährleistet, und zieht eine Verlängerung des Zeitraums in Betracht, für den sie für bindend erklärt wurden, nachdem die ursprüngliche Laufzeit endet. Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen die Verpflichtungszusagen, die für bindend erklärt wurden, nicht eingehalten hat, so kann sie gegen dieses Unternehmen nach Art. 91 Verwaltungsstrafen verhängen. Unbeschadet des Verfahrens zur Gewährleistung der Einhaltung spezieller Verpflichtungen nach Art. 78 bis 81 kann die Regulierungsbehörde die nach Art. 25 Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen einer Neubewertung unterziehen.

6) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 76 und 79 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über Verpflichtungszusagen mit Verordnung.

Art. 27

Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten

1) Stuft die Regulierungsbehörde ein Unternehmen, das auf keinem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste vertreten ist, nach Art. 24 auf einem oder mehreren Vorleistungsmärkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht ein, so prüft sie, ob das Unternehmen folgende Merkmale aufweist:

  • a) Alle Gesellschaften und Geschäftsbereiche innerhalb des Unternehmens, alle Gesellschaften, die von demselben Endeigentümer kontrolliert werden, sich aber nicht zwangsläufig vollständig in dessen Besitz befinden, und alle Anteilseigner, die eine Kontrolle über das Unternehmen ausüben können, widmen sich ausschliesslich laufenden und geplanten Aktivitäten in Vorleistungsmärkten für elektronische Kommunikationsdienste und üben somit keine Aktivitäten in Endkundenmärkten für elektronische Kommunikationsdienste im EWR aus.
  • b) Das Unternehmen ist nicht aufgrund einer Exklusivvereinbarung oder einer faktisch auf eine Exklusivvereinbarung hinauslaufenden Vereinbarung verpflichtet, mit einem eigenständigen Unternehmen, das sich nachgelagerten Aktivitäten in einem Endkundenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste für Endkunden widmet, zu arbeiten.

2) Stellt die Regulierungsbehörde fest, dass das Unternehmen die Merkmale nach Abs. 1 aufweist, so darf sie dem Unternehmen nur Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 Bst. b und e oder Verpflichtungen in Bezug auf eine faire und angemessene Preisgestaltung auferlegen, wenn dies auf der Grundlage einer Marktanalyse, einschliesslich einer vorausschauenden Beurteilung des voraussichtlichen Verhaltens des Unternehmens, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, gerechtfertigt ist.

3) Die Regulierungsbehörde überprüft die dem Unternehmen nach Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen, wenn sie feststellt, dass:

  • a) das Unternehmen die Merkmale nach Abs. 1 nicht mehr aufweist, und wendet gegebenenfalls Art. 24 und 25 an;
  • b) Wettbewerbsprobleme zum Nachteil der Endverbraucher aufgetreten sind oder voraussichtlich auftreten werden, die die Auferlegung einer oder mehrerer der in Art. 25 Abs. 2 vorgesehenen Verpflichtungen oder die Änderung der nach Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen erfordern.

4) Die Unternehmen informieren die Regulierungsbehörde umgehend über alle Änderungen bei den Merkmalen nach Abs. 1.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 80 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die besonderen Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten mit Verordnung.

Art. 28

Informationspflichten bei Infrastrukturprojekten

1) Unternehmen, die auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, informieren die Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig von ihrer Absicht:

  • a) die Vermögenswerte ihrer Anschlussnetze ganz oder zu einem grossen Teil auf eine eigene juristische Person mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschliesslich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern; oder
  • b) Teile des Netzes, die Verpflichtungen nach Art. 25 bis 27 unterliegen, ausser Betrieb zu nehmen oder durch neue Infrastrukturen zu ersetzen; dies schliesst auch herkömmliche Infrastrukturen ein, die für den Betrieb von Kupferkabelnetzen erforderlich sind.

2) Abs. 1 gilt sinngemäss für einen Universaldienstanbieter, der die Veräusserung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine andere juristische Person mit anderem Eigentümer beabsichtigt.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 78 und 81 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Informationspflichten für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht mit Verordnung.

Art. 29

Regulierungsmassnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer

1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen, die auf einem bestimmten Endkundenmarkt nach Art. 21 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, geeignete regulatorische Verpflichtungen auferlegen, wenn sie:

  • a) aufgrund einer nach Art. 24 durchgeführten Marktanalyse feststellt, dass auf einem nach Art. 22 ermittelten Endkundenmarkt kein wirksamer Wettbewerb herrscht; und
  • b) zu dem Schluss kommt, dass die nach Art. 25 Abs. 2 auferlegten Verpflichtungen nicht zur Erreichung der in Art. 1 vorgegebenen Ziele führen würden.

2) Die nach Abs. 1 auferlegten Verpflichtungen müssen sich auf den festgestellten Mangel beziehen und zur Erfüllung der in Art. 1 vorgegebenen Ziele verhältnismässig und gerechtfertigt sein. Sie können insbesondere umfassen:

  • a) die Anforderungen, dass die Unternehmen keine überhöhten Preise verrechnen, den Markteintritt nicht behindern, keine Kampfpreise zur Ausschaltung des Wettbewerbs anwenden, bestimmte Endnutzer nicht unangemessen bevorzugen oder Dienste nicht ungerechtfertigt bündeln;
  • b) geeignete Massnahmen zur Einhaltung von Obergrenzen bei Endnutzerpreisen, Massnahmen zur Kontrolle von Einzeltarifen oder Massnahmen im Hinblick auf kostenorientierte Tarife oder Preise von vergleichbaren Märkten, um die Interessen der Endnutzer zu schützen und einen wirksamen Wettbewerb zu fördern.

3) Ist ein Unternehmen verpflichtet, seine Endnutzertarife oder andere endnutzerrelevante Leistungen der Regulierung zu unterwerfen, so setzt die Regulierungsbehörde erforderliche und geeignete Kostenrechnungssysteme ein.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 83 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über Regulierungsmassnahmen in Bezug auf Dienste für Endnutzer mit Verordnung.

Art. 30

Zustellungsentgelte

1) Anbieter von Mobil- oder Festnetzzustellungsdiensten dürfen für die jeweilige Leistung der Mobil- oder Festnetzzustellung für Sprachkommunikation höchstens das von der Europäischen Kommission nach Art. 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972 festgelegte unionsweite einheitliche maximale Mobil- oder Festnetzzustellungsentgelt verrechnen.

2) Die Regulierungsbehörde kann vorbehaltlich der Festlegung eines maximalen Mobilfunkzustellungsentgelts und/oder eines maximalen Festnetzzustellungsentgelts auf Vorleistungsebene durch die Europäische Kommission Marktanalysen der Anrufzustellungsmärkte nach Art. 24 durchführen, um zu bewerten, ob die Auferlegung regulatorischer Verpflichtungen erforderlich ist.

3) Die Regulierungsbehörde überwacht sorgfältig die Anwendung der EWR-weiten Zustellungsentgelte durch die Anbieter von Zustellungsdiensten und sorgt für ihre Einhaltung. Sie kann jederzeit von einem Anbieter von Zustellungsdiensten verlangen, seine anderen Unternehmen in Rechnung gestellten Entgelte zu ändern, falls diese nicht dem in Art. 75 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/1972 genannten delegierten Rechtsakt entsprechen.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 75 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über Zustellungsentgelte mit Verordnung.

V. Zugang zur Kommunikationsinfrastruktur

Art. 31

Grundsatz

1) Betreiber, denen nicht bereits besondere Verpflichtungen nach Art. 25 Abs. 2 auferlegt wurden, haben anderen Betreibern nach Massgabe dieses Kapitels Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur zu gewähren.

2) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 44 und 73 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über den Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur mit Verordnung.

Art. 32

Zugangsgewährungspflicht

1) Betreiber haben anderen Betreibern auf begründetes Ersuchen hin Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur zu gewähren, sofern:

  • a) die Zugangsgewährung für den ersuchten Betreiber zumutbar ist, insbesondere:
    1. keine wesentliche Beeinträchtigung der betroffenen Nutzungsrechte des ersuchten Betreibers oder Dritter hervorgerufen wird und keine gleichwertige Alternative dazu besteht;
    1. der ersuchende Betreiber sich angemessen an den damit verbundenen Kosten beteiligt oder sonstige Zusagen, insbesondere hinsichtlich einer angemessenen Zusammenarbeit beim Betrieb und Unterhalt der betroffenen Einrichtungen, macht;
  • b) die Netzintegrität und -sicherheit gewährleistet bleibt.

2) Die Zugangsgewährung hat insbesondere durch die gemeinsame Nutzung von Grundeigentum, Durchleitungs- und Wegrechten sowie entsprechenden Einrichtungen, einschliesslich der physischen Kollokation derselben, zu erfolgen.

3) Auf Informationen, die ein Betreiber von einem anderen Betreiber oder über ein anderes Unternehmen im Zusammenhang mit der Zugangsgewährung erlangt, findet Art. 16 Abs. 3 sinngemäss Anwendung.

4) Der ersuchende Betreiber hat das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 in der schriftlichen Begründung glaubhaft zu machen und sich, soweit erforderlich, verbindlich zu erklären.

Art. 33

Anordnung der Zugangsgewährung

1) Soweit und solange trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 32 kein Zugang zu Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur gewährt wurde, ordnet die Regulierungsbehörde auf Antrag oder in begründeten Fällen von Amts wegen mit Verfügung die Zugangsgewährung an.

2) Vor der Anordnung der Zugangsgewährung nach Abs. 1 prüft die Regulierungsbehörde, ob andere Formen des Zugangs zu bestimmten Vorleistungen entweder auf demselben oder einem damit verbundenen Vorleistungsmarkt ausreichen würden, um das festgestellte Problem im Hinblick auf das Interesse der Endnutzer zu beheben.

3) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 44 und 73 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Anordnung der Zugangsgewährung mit Verordnung.

Art. 34

Zugang zu Grund und Boden

1) Zum Auf- oder Ausbau von Kommunikationsnetzen kann die Regulierungsbehörde gemeldeten Anbietern auf Antrag Rechte für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem Boden erteilen.

2) Die Regulierungsbehörde handelt auf der Grundlage einfacher, effizienter, transparenter und öffentlich zugänglicher Verfahren, die nichtdiskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung. Sie befolgt die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, wenn sie die betreffenden Rechte an Bedingungen knüpft.

3) Land und Gemeinden stellen verfügbaren und geeigneten Boden für die Installation und den Betrieb der Einrichtungen nach Abs. 1 zur Verfügung.

4) Die Regulierungsbehörde kann in begründeten Fällen der Regierung eine Enteignung in Form der Eigentumsübertragung oder der Einräumung einer Dienstbarkeit, insbesondere eines Durchleitungs- oder Wegrechts, nach dem Gesetz über das Verfahren in Expropriationsfällen vorschlagen.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 43 der Richtlinie (EU) 2018/1972 das Nähere über die Rechte für die Installation von Einrichtungen mit Verordnung.

Art. 35

Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation

1) Netzbetreiber im Sinne von Art. 2 Ziff. 1 der Richtlinie 2014/61/EU haben das Recht und auf schriftlichen Antrag eines gemeldeten Anbieters die Pflicht, Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen anzubieten bzw. zu gewähren.

2) Netzbetreiber haben jedem Unternehmen nach Abs. 1, das Zugang zu physischen Infrastrukturen nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2014/61/EU will, auf schriftlichen Antrag:

  • a) Zugang zu den Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen anderer Netzbetreiber zu gewähren;
  • b) die Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastrukturen zu gestatten.

3) Netzbetreiber haben das Recht und, sofern sie ganz oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten direkt oder indirekt ausführen, auf begründeten Antrag eines Unternehmens nach Abs. 1 die Pflicht, Vereinbarungen über die Koordinierung der Bauarbeiten zum Zweck des Ausbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation auszuhandeln bzw. abzuschliessen.

4) Netzbetreiber müssen für die Aushandlung von Vereinbarungen über die Koordinierung von Bauarbeiten nach Abs. 3 auf schriftlichen Antrag eines Unternehmens nach Abs. 1 Mindestinformationen über laufende oder geplante Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen, für die eine Genehmigung erteilt wurde, ein Genehmigungsverfahren anhängig ist oder in den folgenden sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer Genehmigung bei den zuständigen Behörden vorgesehen ist, zur Verfügung stellen.

5) Alle am Standort des Endnutzers errichteten Neubauten, einschliesslich zugehöriger Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen, müssen mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden; dies gilt auch für umfangreiche Renovierungen.

6) Alle neu errichteten Mehrfamilienhäuser müssen mit einem Zugangspunkt ausgestattet werden; dies gilt auch für umfangreiche Renovierungen von Mehrfamilienhäusern.

7) Jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze hat vorbehaltlich des Rechts auf Zugang nach Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2014/61/EU das Recht:

  • a) sein Netz auf eigene Kosten bis zum Zugangspunkt auszubauen;
  • b) auf Zugang zu bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist; und
  • c) bei Fehlen hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner physischer Infrastrukturen sein Netz in den Räumen des Teilnehmers, vorbehaltlich seiner Zustimmung, abzuschliessen, sofern dabei der Eingriff in das Privateigentum Dritter minimiert wird.

8) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 3 bis 9 und 11 der Richtlinie 2014/61/EU mit Verordnung das Nähere über:

  • a) den Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen;
  • b) die Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen;
  • c) die Koordinierung von Bauarbeiten;
  • d) die Transparenz bei geplanten Bauarbeiten;
  • e) die Verfahren zur Genehmigungserteilung;
  • f) die gebäudeinternen physischen Infrastrukturen;
  • g) den Zugang zu gebäudeinternen physischen Infrastrukturen.

VI. Funkfrequenzen

Art. 36

Hoheit und Zuständigkeiten

1) Die Hoheit über das Funkfrequenzspektrum kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu. Die Regierung sorgt dafür, dass:

  • a) die Nutzung des gesamten Funkfrequenzspektrums den Interessen der Bevölkerung und der Wirtschaft dient;
  • b) ausreichend Funkfrequenzen für Notdienste sowie für Rundfunkdienste zur Verfügung stehen;
  • c) die Funkfrequenznutzung so organisiert wird, dass kein anderer EWR-Mitgliedstaat, daran gehindert wird, in seinem Hoheitsgebiet die Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen im Einklang mit dem EWR-Recht zu gestatten und insbesondere grenzüberschreitende funktechnische Störungen vermieden werden.

2) Die Zuweisung bestimmter Funkfrequenzbereiche zur Nutzung zu einem oder mehreren Zwecken (Dienstekategorien) oder durch ein oder mehrere Systeme unter genau festgelegten Bedingungen erfolgt durch die Regierung mit Verordnung. Bei der Funkfrequenzzuweisung ist auf den jeweiligen Stand der Technik sowie die relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen Bedacht zu nehmen.

3) Die Verwaltung der Funkfrequenznutzungsrechte sowie die technische Überwachung von Funkanlagen obliegen der Regulierungsbehörde.

4) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 28, 35 bis 37 und 45 bis 47 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung das Nähere über:

  • a) die Verwaltung und Nutzung des Funkfrequenzspektrums;
  • b) die Funkfrequenzzuweisung;
  • c) die Verwaltung der Funkfrequenznutzungsrechte;
  • d) die technische Überwachung von Funkanlagen.

Art. 37

Grundsätze der Funkfrequenzverwaltung

1) Bei der Verwaltung des Funkfrequenzspektrums hat die Regierung insbesondere folgende Grundsätze zu beachten:

  • a) Sicherstellung eines offenen und wirksamen Zugangs zum Funkfrequenzspektrum unter Berücksichtigung der Förderung des Wettbewerbs;
  • b) Gewährleistung einer effizienten Nutzung des Funkfrequenzspektrums;
  • c) Berücksichtigung harmonisierter Funkfrequenzen und harmonisierter Bedingungen für deren Nutzung;
  • d) Vermeidung funktechnischer Störungen;
  • e) Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt;
  • f) Koordination der Verwaltung und Nutzung des Funkfrequenzspektrums mit Drittstaaten (Funkfrequenzkoordination);
  • g) Gewährleistung einer angemessenen Planungs- und Rechtssicherheit in Bezug auf die Nutzung von Funkfrequenzen;
  • h) Förderung der gemeinsamen Nutzung von Funkfrequenzen im Sinne von Art. 2 Ziff. 26 der Richtlinie (EU) 2018/1972 im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Umfang;
  • i) Gewährleistung der technischen Dienstqualität;
  • k) Erreichung anderer von den EWR-Mitgliedstaaten im Einklang mit dem EWR-Recht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse.

2) Die Regierung erleichtert die Nutzung, auch die gemeinsame Nutzung, von Funkfrequenzen im Rahmen von generellen Zuweisungen und beschränkt die Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte auf Situationen, in denen solche Rechte notwendig sind, um in Anbetracht der Nachfrage eine bestmögliche effiziente Nutzung sicherzustellen.

3) Bei der Funkfrequenzkoordination arbeiten die Regierung und erforderlichenfalls die Regulierungsbehörde mit den zuständigen Behörden der anderen EWR-Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern zusammen; gegebenenfalls arbeiten sie in der von der Europäischen Kommission eingesetzten Gruppe für Funkfrequenzpolitik mit, um:

  • a) die Einhaltung der Anforderungen nach Art. 36 Abs. 1 Bst. c zu gewährleisten;
  • b) alle zwischen EWR-Mitgliedstaaten sowie mit Drittländern auftretenden Probleme oder Streitigkeiten im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Koordinierung oder mit grenzüberschreitenden funktechnischen Störungen, durch die die EWR-Mitgliedstaaten an der Nutzung harmonisierter Funkfrequenzen in ihrem Hoheitsgebiet gehindert werden, zu lösen oder beizulegen.

4) Die Regierung erlässt Pläne und begleitende Referenzdokumente für die Nutzung von Funkfrequenzen, einschliesslich eines Liechtensteinischen Funkfrequenzzuweisungsplanes, mit Verordnung. Mit solchen Plänen und begleitenden Referenzdokumenten sind insbesondere die Bedingungen für die Funkfrequenznutzung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Technik sowie die relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen festzulegen.

5) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 35 bis 38 und 45 bis 55 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung das Nähere über:

  • a) die Funkfrequenzverwaltung, insbesondere über:
    1. das Peer-Review-Verfahren;
    1. die harmonisierte Funkfrequenzzuteilung;
    1. das gemeinsame Genehmigungsverfahren zur Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte;
    1. die Harmonisierungsmassnahmen;
    1. die Genehmigung der Nutzung von Funkfrequenzen;
    1. die zeitliche Koordinierung der Zuteilungen;
  • b) das Verfahren zur zahlenmässigen Beschränkung von Funkfrequenznutzungsrechten.

Art. 38

Funkfrequenznutzungsrechte

1) Individuelle Funkfrequenznutzungsrechte werden gemeldeten Anbietern, vorbehaltlich abweichender Bestimmungen, von der Regulierungsbehörde auf Antrag, bei knappen Ressourcen auch aufgrund eines Auswahlverfahrens, mit Verfügung zugeteilt und registriert. Die Zuteilung berechtigt zur exklusiven Nutzung der davon umfassten Funkfrequenzen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und der Zuteilungsverfügung samt Nebenbestimmungen.

2) Kollektive Funkfrequenznutzungsrechte werden von der Regulierungsbehörde mit genereller Zuweisung festgelegt und registriert. Die generelle Zuweisung berechtigt zur gemeinsamen Nutzung der davon umfassten Funkfrequenzen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht.

3) Die Regulierungsbehörde kann der Zuteilungsverfügung Nebenbestimmungen beifügen. Nebenbestimmungen können insbesondere Auflagen und Bedingungen der Funkfrequenznutzung, des Betriebs von Funkanlagen sowie Änderung, Übertragung, Widerruf und Erlöschen des Funkfrequenznutzungsrechts und Pflichten nach Anhang I Teil D der Richtlinie (EU) 2018/1972 regeln.

4) Für die Nutzung von Funkfrequenzen werden Gebühren nach Art. 74 erhoben.

5) Die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, der Widerruf oder das Erlöschen eines Funkfrequenznutzungsrechts begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.

6) Beabsichtigt die Regulierungsbehörde, ein Auswahlverfahren in Bezug auf Funkfrequenznutzungsrechte durchzuführen, fordert sie die Gruppe für Frequenzpolitik in Übereinstimmung mit Art. 35 der Richtlinie (EU) 2018/1972 erforderlichenfalls auf, ein Peer-Review-Forum zu organisieren. Sie nimmt ihrerseits an den von der Gruppe für Frequenzpolitik über Aufforderung anderer Regulierungsbehörden organisierten Peer-Review-Foren teil.

7) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 18, 35 und 47 bis 52 der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung das Nähere über Funkfrequenznutzungsrechte, insbesondere:

  • a) die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, Untervergabe, den Widerruf und das Erlöschen von Funkfrequenznutzungsrechten;
  • b) die zeitliche Koordinierung der Zuteilungen;
  • c) die Ausnahmen von der Erteilung individueller Funkfrequenznutzungsrechte.

VII. Nummerierungsressourcen

Art. 39

Hoheit und Zuständigkeiten

1) Die Hoheit über die Nummerierungsressourcen kommt ungeachtet allfälliger Nutzungsrechte daran dem Staat zu. Die Zuordnung der Nummerierungsressourcen zu bestimmten Nutzungszwecken erfolgt durch die Regierung mit Verordnung.

2) Die Verwaltung der Nummerierungsressourcen erfolgt durch die Regulierungsbehörde. Dabei hat sie insbesondere nachfolgende Grundsätze zu beachten:

  • a) Gewährleistung der ausreichenden Verfügbarkeit von Nummerierungsressourcen für Anbieter und Nutzer;
  • b) Gewährleistung einer effizienten Nutzung von Nummerierungsressourcen, unter Berücksichtigung der Nachfrage hinsichtlich bestimmter elektronischer Kommunikationsdienste;
  • c) Berücksichtigung harmonisierter Nummerierungsressourcen und harmonisierter Bedingungen für deren Nutzung;
  • d) Schutz der Nutzer von Nummerierungsressourcen.

3) Die Regierung erlässt Pläne und begleitende Referenzdokumente für die Nutzung von Nummerierungsressourcen, einschliesslich eines Liechtensteinischen Nummerierungsplans, mit Verordnung.

Art. 40

Nutzungsrechte

1) Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen werden vorbehaltlich abweichender Bestimmungen gemeldeten Anbietern von der Regulierungsbehörde auf Antrag, bei knappen Ressourcen auch aufgrund eines Auswahlverfahrens, mit Verfügung zugeteilt und registriert. Die Zuteilung berechtigt zur Nutzung der davon umfassten Nummerierungsressourcen in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht und der Zuteilungsverfügung samt Nebenbestimmungen.

2) Die Regulierungsbehörde kann der Zuteilungsverfügung Nebenbestimmungen beifügen. Nebenbestimmungen können insbesondere Auflagen und Bedingungen der Nutzung, Änderung, Übertragung, Widerruf und Erlöschen des Nutzungsrechts an Nummerierungsressourcen sowie Pflichten nach Anhang I Teil E der Richtlinie (EU) 2018/1972 regeln.

3) Die Regulierungsbehörde kann einem Zuteilungsinhaber auf Antrag das Recht gewähren, von ihm beantragte oder zugeteilte Nummerierungsressourcen selbständig zu verwalten und an andere Anbieter zuzuteilen (Untervergabe), sofern er sich gegenüber anderen Anbietern hinsichtlich des Zugangs zu seinen Diensten nichtdiskriminierend verhält.

4) Für die Nutzung von Nummerierungsressourcen werden Gebühren nach Art. 74 erhoben.

5) Die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, der Widerruf oder das Erlöschen eines Nutzungsrechts für Nummerierungsressourcen begründen keinen Anspruch auf Entschädigung.

6) Behördlich zugeteilte Nutzungsrechte an Nummerierungsressourcen können nur auf Antrag des Zuteilungsinhabers von der Regulierungsbehörde in Übereinstimmung mit Abs. 1 auf einen anderen gemeldeten Anbieter übertragen werden.

7) Die Regierung regelt in Übereinstimmung mit Art. 18, 19 und Anhang I der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie den sonstigen relevanten internationalen Vorschriften und Empfehlungen mit Verordnung das Nähere über:

  • a) die Nutzung von Nummerierungsressourcen, insbesondere über die Zuteilung, Registrierung, Änderung, Übertragung, den Widerruf und das Erlöschen von Nutzungsrechten an Nummerierungsressourcen;
  • b) die selbständige Verwaltung von untergeordneten Nummerierungsressourcen.

Art. 41

Besondere Pflichten und Beschränkungen

Die Regierung kann im Interesse der Bekämpfung von Betrug und Missbrauch besondere Pflichten und Beschränkungen für die Nutzung von Rufnummern mit Verordnung festlegen, insbesondere:

  • a) eine Preisangabepflicht, einschliesslich relevanter Preisschwellen, Darstellung und Inhalt der Angabe sowie ergänzender Hinweise;
  • b) eine Preisansagepflicht, einschliesslich relevanter Preisschwellen, Zeitpunkt, Dauer und Inhalt der Ansage sowie ergänzender Hinweise;
  • c) eine Preisanzeigepflicht, einschliesslich relevanter Preisschwellen, Darstellung und Inhalt der Anzeige sowie ergänzender Hinweise;
  • d) Preisobergrenzen und Abrechnungsmodalitäten;
  • e) eine Pflicht zur zeitabhängigen Verbindungstrennung für bestimmte Teilmengen des Nummernraums für das öffentliche Kommunikationsnetz, die für eine Nummernkategorie bereitgestellt wurden (Rufnummernbereiche).

Art. 42

Auskunftsanspruch

1) Jeder Nutzer kann schriftlich vom Zuteilungsinhaber, dem das Nutzungsrecht an einer bestimmten Rufnummer zukommt, oder vom rechnungsstellenden Unternehmen Auskunft verlangen über den Namen und die Zustelladresse:

  • a) jedes Diensteanbieters, der über die betreffende Rufnummer elektronische Kommunikationsdienste anbietet oder angeboten hat; und
  • b) jedes Betreibers, bei dem die betreffende Rufnummer oder der betreffende elektronische Kommunikationsdienst implementiert ist oder war.

2) Die Regierung regelt das Nähere über den Auskunftsanspruch, insbesondere die Verarbeitung der notwendigen Daten sowie Form und Frist des Auskunftsersuchens und der Auskunftserteilung, mit Verordnung.

Art. 43

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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