Gesetz vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2023-06-07
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck und Ziele

1) Dieses Gesetz bezweckt im Interesse des sozialen und technologischen Fortschritts sowie einer dynamischen Wirtschaft die Schaffung eines kohärenten und zukunftsorientierten Rahmens für die elektronische Kommunikation.

2) Es dient insbesondere der Erreichung folgender Ziele:

3) Die zuständigen Behörden tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu bei, dass Massnahmen umgesetzt werden, mit denen die Freiheit der Meinungsäusserung, die Informationsfreiheit, die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie der Medienpluralismus gefördert werden.

4) Dieses Gesetz dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:

5) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz findet auf die elektronische Kommunikation Anwendung.

2) Es findet keine Anwendung auf Inhalte von elektronischen Kommunikationsdiensten, insbesondere auf Inhalte von Rundfunk- oder Finanzdiensten.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.