Gesetz vom 5. April 2023 über die elektronische Kommunikation (Kommunikationsgesetz; KomG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Zweck und Ziele
1) Dieses Gesetz bezweckt im Interesse des sozialen und technologischen Fortschritts sowie einer dynamischen Wirtschaft die Schaffung eines kohärenten und zukunftsorientierten Rahmens für die elektronische Kommunikation.
2) Es dient insbesondere der Erreichung folgender Ziele:
- a) Förderung der Konnektivität von sowie des Zugangs zu und der Nutzung von Netzen, einschliesslich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen mit sehr hoher Kapazität durch alle Bürger und Unternehmen;
- b) Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und zugehöriger Einrichtungen, einschliesslich eines effizienten infrastrukturbasierten Wettbewerbs, und Förderung des Wettbewerbs bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste und zugehöriger Dienste;
- c) Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Binnenmarkts, indem es:
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- verbleibende Hindernisse für Investitionen in elektronische Kommunikationsnetze, elektronische Kommunikationsdienste, zugehörige Einrichtungen und zugehörige Dienste sowie für deren Bereitstellung im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) abbauen hilft und die Schaffung konvergierender Bedingungen hierfür erleichtert;
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- gemeinsame Regeln und vorhersehbare Regulierungskonzepte entwickelt; und
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- die wirksame, effiziente und koordinierte Nutzung von Funkfrequenzen, offene Innovationen, den Aufbau und die Entwicklung transeuropäischer Netze, die Bereitstellung, Verfügbarkeit und Interoperabilität europaweiter Dienste und die durchgehende Konnektivität fördert;
- d) Förderung der Interessen der Bürger, indem es:
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- die Konnektivität und breite Verfügbarkeit und Nutzung von Netzen, einschliesslich Festnetz-, Mobilfunk- und Drahtlosnetzen mit sehr hoher Kapazität wie auch von elektronischen Kommunikationsdiensten gewährleistet, indem es grösstmögliche Vorteile in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität auf der Grundlage eines wirksamen Wettbewerbs ermöglicht;
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- die Sicherheit der Netze und Dienste aufrechterhält, mittels der erforderlichen sektorspezifischen Vorschriften ein hohes gemeinsames Schutzniveau für die Endnutzer sicherstellt und die Bedürfnisse, wie zum Beispiel erschwingliche Preise bestimmter gesellschaftlicher Gruppen, insbesondere von Endnutzern mit Behinderungen, älteren Endnutzern und Endnutzern mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie die Wahlmöglichkeiten und den gleichwertigen Zugang für Endnutzer mit Behinderungen berücksichtigt.
3) Die zuständigen Behörden tragen im Rahmen ihrer Zuständigkeit dazu bei, dass Massnahmen umgesetzt werden, mit denen die Freiheit der Meinungsäusserung, die Informationsfreiheit, die kulturelle und sprachliche Vielfalt sowie der Medienpluralismus gefördert werden.
4) Dieses Gesetz dient zudem der Umsetzung bzw. Durchführung folgender EWR-Rechtsvorschriften:
- a) Richtlinie (EU) 2018/1972 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation[^2];
- b) Richtlinie 2014/61/EU über Massnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation[^3];
- c) Richtlinie 2008/63/EG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsendeinrichtungen[^4];
- d) Richtlinie 2002/77/EG über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste[^5];
- e) Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation[^6];
- f) Richtlinie 98/84/EG über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten[^7];
- g) Verordnung (EU) 2022/612 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union[^8];
- h) Verordnung (EU) 2018/1971 zur Einrichtung des Gremiums europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und der Agentur zur Unterstützung des GEREK (GEREK-Büro)[^9];
- i) Verordnung (EU) 2015/2120 über Massnahmen zum Zugang zum offenen Internet[^10].
5) Die gültige Fassung der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in diesem Gesetz Bezug genommen wird, ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nach Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz findet auf die elektronische Kommunikation Anwendung.
2) Es findet keine Anwendung auf Inhalte von elektronischen Kommunikationsdiensten, insbesondere auf Inhalte von Rundfunk- oder Finanzdiensten.
Art. 3
Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
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- "elektronische Kommunikation": jede Übermittlung, jede Aussendung oder jeder Empfang von Zeichen, Signalen, Schriftzeichen, Bildern, Lauten oder Nachrichten jeder Art über Draht, Funk, optische oder elektromagnetische Systeme, einschliesslich Satellitensysteme;
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- "Anbieter": Diensteanbieter und Betreiber;
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- "Diensteanbieter": jeder, der öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste anbietet;
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- "Betreiber": jeder, der ein öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz oder eine zugehörige Einrichtung bereitstellt oder zur Bereitstellung hiervon befugt ist;
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- "elektronisches Kommunikationsnetz": Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, einschliesslich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschliesslich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschliesslich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;
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- "Anschlussnetz": die passiven Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, die aus Kabeltrasse, Kupferkabel, Lichtwellenleiterkabel und Verteiler bestehen;
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- "Netz mit sehr hoher Kapazität": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht, oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann; die Netzleistung kann als vergleichbar gelten, unabhängig davon, ob der Endnutzer Schwankungen feststellt, die auf die verschiedenen inhärenten Merkmale des Mediums zurückzuführen sind, über das das Netz letztlich mit dem Netzabschlusspunkt verbunden ist;
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- "länderübergreifende Märkte": Märkte nach Art. 65 der Richtlinie (EU) 2018/1972, die den EWR oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem EWR-Mitgliedstaat liegt, umfassen;
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- "elektronische Kommunikationsdienste": gewöhnlich gegen Entgelt über elektronische Kommunikationsnetze erbrachte Dienste, die, mit der Ausnahme von Diensten, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben, folgende Dienste umfassen:
- a) "Internetzugangsdienste" im Sinne der Begriffsbestimmung des Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 der Verordnung (EU) 2015/2120;
- b) interpersonelle Kommunikationsdienste; und
- c) Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, wie Übertragungsdienste, die für die Maschine-Maschine-Kommunikation und für den Rundfunk genutzt werden;
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- "öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienst": ein elektronischer Kommunikationsdienst, der einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung steht, einschliesslich eines öffentlich zugänglichen Telefondienstes, worunter ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter Dienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplanes ermöglicht;
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- "interpersoneller Kommunikationsdienst": gewöhnlich gegen Entgelt erbrachter Dienst, der einen direkten interpersonellen und interaktiven Informationsaustausch über elektronische Kommunikationsnetze zwischen einer endlichen Zahl von Personen ermöglicht, wobei die Empfänger von den Personen bestimmt werden, die die Kommunikation veranlassen oder daran beteiligt sind; dazu zählen keine Dienste, die eine interpersonelle und interaktive Kommunikation lediglich als untrennbar mit einem anderen Dienst verbundene untergeordnete Nebenfunktion ermöglichen;
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- "nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienst": ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der entweder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen herstellt oder die Kommunikation mit Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;
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- "nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienst": ein interpersoneller Kommunikationsdienst, der weder eine Verbindung zu öffentlich zugeteilten Nummerierungsressourcen herstellt noch die Kommunikation unter Verwendung von Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne ermöglicht;
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- "Nummerierungsressourcen": Nummern nationaler oder internationaler Nummerierungspläne;
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- "Rundfunkdienst": ein elektronischer Kommunikationsdienst, über den Rundfunk im Sinne des Mediengesetzes verbreitet wird; dazu gehören insbesondere Radio- und Fernsehdienste im Sinne des EWR-Rechts;
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- "öffentliches elektronisches Kommunikationsnetz": ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
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- "zugehörige Einrichtungen": die mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind; hierzu gehören Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
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- "zugehöriger Dienst": ein mit einem elektronischen Kommunikationsnetz oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundener Dienst, welcher die Bereitstellung, Eigenerbringung oder automatisierte Erbringung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglicht, unterstützt oder dazu in der Lage ist; hierzu gehören Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer (EPG) sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
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- "Zugangsberechtigungssystem": jede technische Massnahme, jedes Authentifizierungssystem und/oder jede Vorrichtung, die den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form von einem Abonnement oder einer anderen Form der vorherigen individuellen Erlaubnis abhängig macht;
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- "Umgehungsvorrichtung": jedes Gerät oder Computerprogramm, das dazu bestimmt oder entsprechend angepasst ist, um den Zugang zu einem geschützten Hörfunk- oder Fernsehdienst in unverschlüsselter Form ohne vorherige individuelle Erlaubnis des Diensteanbieters zu ermöglichen;
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- "Nutzer": eine natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst in Anspruch nimmt oder beantragt;
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- "Teilnehmer": jeder, der mit einem Diensteanbieter einen Vertrag über die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste geschlossen hat;
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- "Endnutzer": ein Nutzer, der keine öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetze oder öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste bereitstellt;
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- "Verbraucher": jede natürliche Person, die einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst zu anderen als gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Zwecken nutzt oder beantragt;
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- "Bereitstellung eines elektronischen Kommunikationsnetzes": die Errichtung, der Betrieb, die Kontrolle oder die Zurverfügungstellung eines derartigen Netzes;
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- "Funkfrequenzzuweisung": die Benennung eines bestimmten Funkfrequenzbandes für die Nutzung durch einen Funkkommunikationsdienst oder mehrere Arten von Funkkommunikationsdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;
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- "funktechnische Störung": ein Störeffekt, der:
- a) für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt; oder
- b) einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, EWR-rechtlichen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;
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- "Sicherheit von Netzen und Diensten": die Fähigkeit elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, auf einem bestimmten Vertrauensniveau alle Angriffe abzuwehren, die die Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität oder Vertraulichkeit dieser Netze und Dienste, der gespeicherten, übermittelten oder verarbeiteten Daten oder der damit zusammenhängenden Dienste, die über diese elektronischen Kommunikationsnetze oder -dienste angeboten werden bzw. zugänglich sind, beeinträchtigen;
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- "Zugang": die ausschliessliche oder nicht ausschliessliche Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Bereitstellung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltsdiensten; dies umfasst unter anderem Zugang zu:
- a) Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen);
- b) physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
- c) einschlägigen Softwaresystemen, einschliesslich Systemen für die Betriebsunterstützung;
- d) informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
- e) der Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
- f) Festnetzen und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
- g) Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste; und
- h) Diensten für virtuelle Netze;
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- "Zusammenschaltung": ein Sonderfall des Zugangs, der zwischen Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze hergestellt wird, und zwar mittels der physischen und logischen Verbindung öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze, die von demselben oder einem anderen Unternehmen genutzt werden, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder den Zugang zu den von einem anderen Unternehmen angebotenen Diensten zu ermöglichen, soweit solche Dienste von den beteiligten Parteien oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben, erbracht werden;
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- "Ressourcen der Kommunikationsinfrastruktur": die für den Auf- und Ausbau sowie die Bereitstellung und den Unterhalt eines elektronischen Kommunikationsnetzes erforderlichen Netzkomponenten und die zugehörigen Einrichtungen im Sinne von Ziff. 28 Bst. a, die physische Infrastruktur im Sinne von Ziff. 28 Bst. b sowie Liegenschaften und entsprechende Dienstbarkeiten;
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- "Teilnehmeranschluss": der physische von elektronischen Kommunikationssignalen benutzte Verbindungspfad, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird;
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- "Anruf": eine über einen öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
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- "Sprachkommunikationsdienst": ein der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellter elektronischer Kommunikationsdienst, der das Führen aus- und eingehender Inlands- oder Inlands- und Auslandsgespräche direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Nummerierungsplans ermöglicht;
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- "Notruf": eine Kommunikationsverbindung zwischen einem Endnutzer und der Notrufabfragestelle nach Art. 2 Ziff. 36 der Richtlinie (EU) 2018/1972 mittels interpersoneller Kommunikationsdienste, um von Notdiensten Nothilfe anzufordern und zu erhalten;
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- "Notdienst": ein in Liechtenstein als solcher anerkannter Dienst, der eine sofortige und schnelle Hilfe in Situationen leistet, in denen insbesondere eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Gesundheit oder Sicherheit, für private oder öffentliche Gebäude und Anlagen oder für die Umwelt besteht;
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- "Sicherheitsvorfall": ein Ereignis mit nachteiliger Wirkung auf die Sicherheit von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten;
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- "Frequenzspektrum": elektromagnetische Wellen mit Frequenzen zwischen 0 kHz und 3 000 GHz;
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- "Rufnummer": eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.