Kundmachung vom 6. Juni 2023 des Beschlusses Nr. 83/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Juni 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2021
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 83/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe.eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Verordnung (EU) 2019/517 werden die Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates[^2] und die Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission[^3] mit Wirkung vom 13. Oktober 2022 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden und daher mit Wirkung vom 13. Oktober 2022 aus diesem zu streichen sind.
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- Anhang XI und Protokoll 37 des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Text von Nummer 5o (gestrichen) erhält folgende Fassung:
"32019 R 0517: Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 25)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In Art. 4 Abs. 4 und 5 und in Art. 11 Bst. f gelten die Verweise auf das Unionsrecht als Verweise auf das EWR-Abkommen.
Modalitäten für die Beteiligung der EFTA-Staaten gemäss Art. 101 des Abkommens:
Die EFTA-Staaten beteiligen sich in vollem Umfang an der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe, haben jedoch kein Stimmrecht."
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- Unter Nummer 5oa (Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32019 R 0517: Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 25)"
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- Der Text unter den Nummern 5oa (Verordnung (EG) Nr. 733/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) und 5oab (Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission) wird mit Wirkung vom 13. Oktober 2022 gestrichen.
Art. 2
In Protokoll 37 wird folgende Nummer angefügt:
- "41. .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe (Verordnung (EU) 2019/517 des Europäischen Parlaments und des Rates)"
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/517 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 25.
[^2]: ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 1.
[^3]: ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 40.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.