Kundmachung vom 6. Juni 2023 des Beschlusses Nr. 82/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Juni 2020
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 82/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats[^3], berichtigt in ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 85, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2100 der Kommission vom 30. September 2019 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 durch Aktualisierung der Taxonomie, die für das einheitliche elektronische Berichtsformat zu verwenden ist[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Nach Nummer 29da (Richtlinie 2007/14/EG der Kommission) wird Folgendes eingefügt:
- "29db. 32015 R 0761: Delegierte Verordnung (EU) 2015/761 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte technische Regulierungsstandards für bedeutende Beteiligungen (ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 2)
- 29dc. 32016 R 1437: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1437 der Kommission vom 19. Mai 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene (ABl. L 234 vom 31.8.2016, S. 1)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen und sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, gelten Verweise auf amtlich bestellte Systeme neben ihrer Bedeutung in der Delegierten Verordnung auch als Verweise auf amtlich bestellte Systeme in den EFTA-Staaten.
- 29dd. 32019 R 0815: Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission vom 17. Dezember 2018 zur Ergänzung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Spezifikation eines einheitlichen elektronischen Berichtsformats (ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1), berichtigt in ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 85, geändert durch:
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Für die EFTA-Staaten gelten Verweise auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, als Verweise auf Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/761, (EU) 2016/1437, (EU) 2019/815, berichtigt in ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 85, und (EU) 2019/2100 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 13. Juni 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2020 vom 12. Juni 2020[^6], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 12. Juni 2020.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 120 vom 13.5.2015, S. 2.
[^2]: ABl. L 234 vom 31.8.2016, S. 1.
[^3]: ABl. L 143 vom 29.5.2019, S. 1.
[^4]: ABl. L 326 vom 16.12.2019, S. 1.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.