Verordnung vom 13. Juni 2023 über die berufliche Grundbildung Grafikerin/Grafiker mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand und Dauer
Art. 1
Berufsbild
Grafikerinnen/Grafiker beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a) Sie visualisieren Botschaften, Informationen und Marken in einem breit gefächerten Arbeitsumfeld; sie konzipieren, entwerfen, gestalten und realisieren gedruckte, digitale, interaktive, bewegte und dreidimensionale Medien.
- b) Sie entwickeln Kommunikationsstrategien und Gestaltungskonzepte und setzen diese mediengerecht um; dazu beobachten sie Trends und Entwicklungen im wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen, ökologischen, technischen oder wissenschaftlichen Bereich sowie im Marktumfeld und führen die notwendigen Analysen durch.
- c) Sie recherchieren und analysieren die Grundlagen zur Erreichung der Ziele eines Gestaltungsprojekts; sie planen, begleiten und überprüfen den Projektverlauf; dabei berücksichtigen sie wirtschaftliche, soziale und ökologische Aspekte.
- d) Sie setzen ihre Kreativität, ihre konzeptionellen Fähigkeiten sowie ihre gestalterisch-handwerklichen und sprachlichen Kompetenzen mit dem Ziel ein, die kommunikativen Absichten der Auftraggebenden optimal zu erfüllen; dabei ziehen sie bei Bedarf Fachpersonen bei.
- e) Sie setzen Gestaltungskonzepte mediengerecht um, erarbeiten Produktionsunterlagen und begleiten Produktionsprozesse aktiv.
- f) Sie bereiten Projektinhalte in geeigneter Form für eine überzeugende Präsentation auf und vermitteln Arbeitsbereiche und Kompetenzen zielgruppengerecht mit einem kompetenten medialen Auftritt.
- g) Sie zeichnen sich durch selbstständiges und eigenverantwortliches Handeln, Organisationstalent, Innovationsfreude und Erfindergeist, vernetztes Denken und Handeln, Neugierde, Lernbereitschaft, Teamfähigkeit und Belastbarkeit aus.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert vier Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Organisieren von Projekten und Arbeitsprozessen:
-
- Arbeitsprozesse für visuelle Gestaltungsprojekte planen und kommunizieren;
-
- Zusammenarbeit von Projektbeteiligten für Gestaltungsprojekte koordinieren;
-
- eigene Leistungen, Zeitaufwand und externe Kostenfaktoren bestimmen;
-
- kulturelle Kontexte, ökologische und soziale Nachhaltigkeit berücksichtigen;
-
- Gestaltungsprojekte abschliessen;
- b) Recherchieren und Analysieren von Projektgrundlagen:
-
- Briefing analysieren und bei Bedarf mit den Auftraggebenden anpassen;
-
- Recherchen für Gestaltungsprojekte durchführen;
-
- Rechercheergebnisse für Gestaltungsprojekte aufbereiten und analysieren;
-
- Machbarkeit und Zweckmässigkeit für Gestaltungsprojekte überprüfen;
-
- Schlussfolgerungen und Machbarkeit den Auftraggebenden darlegen und begründen;
- c) Entwickeln von Kommunikationsstrategien:
-
- Inhalt der kommunikativen Absicht prüfen und bei Bedarf präzisieren;
-
- Charakter der Botschaft von Gestaltungsprojekten erarbeiten und beschreiben;
-
- Kommunikationsmassnahmen und -kanäle sowie Medien für Gestaltungsprojekte definieren;
- d) Entwickeln und Vermitteln von Ideen:
-
- Ideen mittels Kreativitätsmethoden generieren;
-
- Ideen anhand eigener Kriterien evaluieren und auswählen;
-
- Projektbeteiligten und Auftraggebenden das Potenzial einer Ideensammlung vermitteln;
- e) Erarbeiten von Gestaltungskonzepten:
-
- Bildkonzepte entwickeln;
-
- Farbkonzepte entwickeln;
-
- Typografie- und Layoutkonzepte entwickeln;
-
- Wort- und Bildmarken entwickeln;
-
- Zeichen- und Schriftsysteme entwickeln;
-
- Animations- und Motion-Konzepte entwickeln;
-
- Konzepte für den Einsatz von interaktiven digitalen Medien entwickeln;
-
- Gestaltungslösungen für Räume und dreidimensionale Objekte entwickeln;
-
- erarbeitete Gestaltungselemente überprüfen und koordinieren;
- f) Umsetzen von Gestaltungskonzepten:
-
- Gestaltungskonzepte überprüfen und überarbeiten;
-
- Zusammenspiel der erarbeiteten Gestaltungselemente mediengerecht adaptieren;
-
- Detailgestaltung für Gestaltungsprojekte ausführen;
-
- Produktionsunterlagen medienspezifisch aufbereiten;
-
- Produktion von Medien für Gestaltungsprojekte überwachen und Vorgaben einhalten;
- g) Vermitteln von Inhalten und Kompetenzen:
-
- Gestaltungsprojekte visualisieren und präsentieren;
-
- Gestaltungsprojekte für das Portfolio aufbereiten;
-
- Interessierten zur Vermittlung der eigenen Kompetenzen das Portfolio präsentieren.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
1) Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt dreieinhalb Tage pro Woche.
2) In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis in betrieblichen Praktika vermittelt. Sie dauert mindestens 80 Arbeitstage und erfolgt zwischen dem fünften und siebten Semester.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 2240 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
V. Bildungsplan
Art. 8
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- b) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 9
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a) Grafikerin/Grafiker mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b) gelernte Grafikerin/gelernter Grafiker mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Grafikerin/des Grafikers und mit mindestens fünf Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
- e) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 10
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 11
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 12
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 13
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 14
Portfolio
1) Die Lernenden erstellen vom fünften bis achten Semester ein Portfolio. Dieses wird mit einer Note bewertet.
2) Die Note ergibt sich aus der Bewertung des Portfolios, wie es vor der Durchführung des Qualifikationsverfahrens erstellt und abgegeben wurde.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 15
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b) in einer anerkannten Bildungsinstitution; oder
- c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Grafikerin/des Grafikers erworben hat; und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 16
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 17
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a) praktische Arbeit; dafür gilt Folgendes:
-
- sie besteht aus einer vorgegebenen praktischen Arbeit (VPA) im Umfang von 32 Stunden und einer individuellen praktischen Arbeit (IPA) im Umfang von 80 Stunden;
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
-
- die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen;
-
- die Lerndokumentation darf als Hilfsmittel verwendet werden;
-
- die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche mit den nachstehenden Gewichtungen:
-
- die IPA umfasst die Handlungskompetenzbereiche nach Art. 4 Bst. a bis c, f sowie g und enthält die folgenden Positionen, davon das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten, mit den nachstehenden Gewichtungen:
- b) Berufskenntnisse, im Umfang von zwei Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
-
- der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
- c) Portfolio; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
-
- der Qualifikationsbereich umfasst die Bewertung des Portfolios;
-
- das Portfolio umfasst den Handlungskompetenzbereich nach Art. 4 Bst. g;
- d) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 18
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
- a) praktische Arbeit: 40 %;
- b) Berufskenntnisse: 10 %;
- c) Portfolio: 15 %;
- d) Allgemeinbildung: 20 %;
- e) Erfahrungsnote: 15 %.
3) Die Note im Qualifikationsbereich praktische Arbeit ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gleich gewichteten Noten für die IPA und die VPA.
4) Die Note im Qualifikationsbereich Portfolio ist die Note nach Art. 14 Abs. 2.
5) Die Erfahrungsnote ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der acht Semesterzeugnisnoten für den Unterricht in den Berufskenntnissen.
Art. 19
Wiederholungen
1) Wiederholungen von Qualifikationsverfahren sind höchstens zweimal möglich.
2) Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
3) Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Erfahrungsnote beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
Art. 20
Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges
1) Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
2) Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
- a) praktische Arbeit: 50 %;
- b) Berufskenntnisse: 10 %;
- c) Portfolio: 20 %;
- d) Allgemeinbildung: 20 %.
IX. Ausweise und Titel
Art. 21
Fähigkeitszeugnis
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