Verordnung vom 13. Juni 2023 über die berufliche Grundbildung Kauffrau/Kaufmann mit Fähigkeitszeugnis (FZ)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-06-20
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Berufsbild

Die Kauffrau/der Kaufmann beherrscht namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:

Art. 2

Dauer und Beginn

1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.

2) Erfolgt die Ausbildung in einem Bildungsgang der schulisch organisierten Grundbildung und ist sie mit dem Berufsmaturitätsunterricht kombiniert, so kann sie vier Jahre dauern.

3) Inhaberinnen/Inhabern eines Berufsattests Kauffrau/Kaufmann kann ein Jahr der beruflichen Grundbildung angerechnet werden.

4) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

Art. 3

Ausbildungs- und Prüfungsbranchen

1) Die betriebliche Ausbildung sowie die überbetrieblichen Kurse finden innerhalb einer in Anhang 1 festgelegten Ausbildungs- und Prüfungsbranche statt.

2) Die Ausbildungs- und Prüfungsbranche wird im Lehrvertrag festgehalten.

Art. 4

Fremdsprachen

1) Die Ausbildung umfasst eine erste und eine zweite Fremdsprache.

2) Das Angebot an Fremdsprachen legt die Berufsfachschule fest.

3) Werden an der besuchten Berufsfachschule mehrere Sprachen als erste Fremdsprache angeboten, so einigen sich die Lehrvertragsparteien auf die erste Fremdsprache. Der Lehrbetrieb teilt der Schule die gewählte erste Fremdsprache beim Abschluss des Lehrvertrags mit.

4) Die erste Fremdsprache wird in Verbindung mit den Handlungskompetenzen nach Art. 8, die zweite Fremdsprache im Rahmen der Wahlpflichtbereiche nach Art. 5 entwickelt.

Art. 5

Wahlpflichtbereiche

1) Zu Beginn der Ausbildung einigen sich die Lehrvertragsparteien, nach Anhörung der Berufsfachschule, auf einen Wahlpflichtbereich.

2) Der Wahlpflichtbereich wird nicht im Lehrvertrag festgehalten.

3) Die Wahl erfolgt unter folgenden Wahlpflichtbereichen:

4) Die Berufsmaturität kann lehrbegleitend nur mit dem Wahlpflichtbereich "zweite Fremdsprache" absolviert werden.

Art. 6

Optionen

1) Spätestens am Ende des 2. Ausbildungsjahres einigen sich die Lehrvertragsparteien auf eine Option.

2) Die Option wird nicht im Lehrvertrag festgehalten.

3) Die Wahl erfolgt unter folgenden Optionen:

4) Die Landessprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Fremdsprache ist die unter Art. 4 gewählte erste Fremdsprache.

5) In der lehrbegleitenden Berufsmaturität erfolgt die Wahl unter folgenden Optionen:

II. Ziele und Anforderungen

Art. 7

Grundsätze

1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.

2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.

3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.

Art. 8

Handlungskompetenzen

1) Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:

2) Der Aufbau aller Handlungskompetenzen ist für alle Lernenden verbindlich; ausgenommen sind die folgenden Handlungskompetenzen, die jeweils nur für die nachstehenden Optionen verbindlich sind:

III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz

Art. 9

1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahrenkommunikation (Gefahrensymbole, Piktogramme, Gebotszeichen) in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.

2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.

3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.

IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 10

Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten

1) Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung drei bis vier Tage pro Woche.

2) In einer schulisch organisierten Grundbildung wird die Bildung in beruflicher Praxis unter Vorbehalt von Abs. 5 in einem betrieblichen Langzeitpraktikum vermittelt.

3) Das Langzeitpraktikum dauert mindestens zwölf Monate und umfasst fünf Tage pro Woche. Es findet frühestens ab dem 3. Semester statt.

4) Findet während des Langzeitpraktikums Schulunterricht statt, so müssen die Schultage durch eine entsprechende Verlängerung des Langzeitpraktikums kompensiert werden.

5) In Abweichung von Abs. 2 kann die Bildung in beruflicher Praxis ausnahmsweise auch zu einem überwiegenden Teil im Schulunterricht stattfinden. Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung klärt in Zusammenarbeit mit der zuständigen Organisation der Arbeitswelt nach Art. 8 BBV ab, ob der Bezug zur Arbeitswelt gewährleistet ist.

Art. 11

Berufsfachschule

1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1800 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und der zuständigen Organisation der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.

3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.

4) Die Inhalte der Allgemeinbildung werden in der Berufsfachschule in sämtlichen Handlungskompetenzbereichen integriert vermittelt; dabei werden das spezifische Berufsbild der Kauffrau/des Kaufmanns und ihre beruflichen Bedürfnisse und Erfahrungen berücksichtigt. Die Inhalte stützen sich auf den Rahmenlehrplan für den allgemeinbildenden Unterricht ab und sind im Bildungsplan entsprechend konkretisiert.

5) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.

6) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.

Art. 12

Überbetriebliche Kurse

1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 8 bis 16 Tage zu acht Stunden.

2) Die Anzahl Tage wird pro Ausbildungs- und Prüfungsbranche in Anhang 2 für die betrieblich organisierte Grundbildung beziehungsweise in Anhang 3 für die schulisch organisierte Grundbildung festgelegt.

3) Die Inhalte werden pro Ausbildungs- und Prüfungsbranche im Bildungsplan festgelegt.

4) Innerhalb der kaufmännischen Ausbildungs- und Prüfungsbranchen können im Bildungsplan Betriebsgruppen mit spezifischen Leistungszielen für die überbetrieblichen Kurse vorgesehen werden.

5) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung finden ab Beginn des Qualifikationsverfahrens keine überbetrieblichen Kurse statt.

V. Bildungsplan

Art. 13

1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.

2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:

3) Der Bildungsplan gilt auch für die schulisch organisierte Grundbildung.

4) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.

VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 14

Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner

Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:

Art. 15

Höchstzahl der Lernenden

1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu 100 % oder zwei Berufsbildnerinnen/Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.

2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.

3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein Fähigkeitszeugnis, ein Berufsattest oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.

4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.

5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.

VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 16

Lerndokumentation

1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.

2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.

Art. 17

Bildungsbericht

1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.

2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.

3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.

4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.

Art. 18

Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis

1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters in der Form von betrieblichen Kompetenznachweisen fest.

2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

Art. 19

Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule

1) Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.

2) Für jedes Semester wird eine gesamthafte Semesterzeugnisnote erstellt. Diese Noten fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.

3) In der lehrbegleitenden Berufsmaturität entfallen die Noten gemäss den Abs. 1 und 2.

Art. 20

Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen

1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in den überbetrieblichen Kursen in Form von zwei Kompetenznachweisen. Die Ausbildungs- und Prüfungsbranchen legen in den Programmen der überbetrieblichen Kurse fest, wann und für welche überbetrieblichen Kurse die Kompetenznachweise erstellt werden.

2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen in die Berechnung der Erfahrungsnote ein.

VIII. Qualifikationsverfahren

Art. 21

Zulassung

Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:

Art. 22

Gegenstand

In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 8 erworben worden sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.