Verordnung vom 13. Juni 2023 über die berufliche Grundbildung Laborantin/Laborant mit Fähigkeitszeugnis (FZ)
Aufgrund von Art. 26 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) vom 13. März 2008, LGBl. 2008 Nr. 103, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I. Gegenstand, Fachrichtungen und Dauer
Art. 1
Berufsbild und Fachrichtungen
1) Laborantinnen/Laboranten beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
- a) Sie arbeiten in Laboratorien der Forschung, Entwicklung, Produktion, Kontrolle, Anwendungstechnik oder Diagnostik.
- b) Sie planen Versuche und Arbeitsabläufe, bereiten diese vor und führen sie durch.
- c) Sie bereiten Daten auf, passen Methoden, Prozesse und Produkte an und arbeiten bei deren Weiterentwicklung mit.
- d) Sie erfassen neue und komplexe Problemstellungen und setzen adäquate Lösungen praktisch um; sie setzen sich mit den neusten Entwicklungen in den Bereichen der Versuchsdurchführung, der Digitalisierung und der Automatisierung auseinander, nutzen digitale Hilfsmittel gezielt in den verschiedenen Arbeitssituationen und arbeiten sich rasch in neue Aufgaben ein.
- e) Sie sind für die effiziente und sichere Organisation im Labor verantwortlich; sie halten sich exakt an die Arbeits- und Sicherheitsvorschriften und erkennen Fehlerquellen oder Optimierungsmöglichkeiten.
- f) Sie arbeiten in Teams und häufig in einem internationalen Umfeld; sie kommunizieren mit den verschiedenen Anspruchsgruppen adressatengerecht und setzen ihre Sprachkennnisse, namentlich für die Recherche sowie die Auswertung und Präsentation von Ergebnissen in der Fachsprache ein.
2) Innerhalb des Berufs der Laborantin/des Laboranten gibt es die folgenden Fachrichtungen:
- a) Biologie;
- b) Chemie;
- c) Textil;
- d) Farbe und Lack.
3) Die Fachrichtung wird vor Beginn der beruflichen Grundbildung im Lehrvertrag festgehalten.
Art. 2
Dauer und Beginn
1) Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
2) Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.
II. Ziele und Anforderungen
Art. 3
Grundsätze
1) Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
2) Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
3) Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4
Handlungskompetenzen
1) Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
- a) Planen und Vorbereiten von Versuchen und Arbeitsabläufen:
-
- versuchs- und arbeitsablaufrelevante Informationen für die Laborarbeiten ermitteln und bewerten;
-
- Versuche und Arbeitsabläufe im Labor planen, strukturieren und Methoden bestimmen;
-
- notwendige Laborressourcen beschaffen;
-
- Laborarbeitsplatz und -arbeitsgeräte kontrollieren und vorbereiten;
- b) Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor:
-
- Chemikalien, Reagenzien, Lösungen und Kalibrationsreihen vorbereiten und handhaben;
-
- Proben, biologisches Ausgangsmaterial und Organismen vorbereiten und handhaben;
-
- chemische Proben für die Untersuchung im Labor aufbereiten und messen;
-
- Experimente und Prozesse im Labor durchführen und aufzeichnen;
-
- Experimente und Prozesse im Labor überwachen, mit der Planung abgleichen und steuern;
- c) Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor:
-
- Chemikalien, Farbstofflösungen, Beschichtungs- und Druckpasten herstellen;
-
- Veredlungsprozesse für textile Produkte vorbereiten, ausführen und überwachen;
-
- Veredlungsrezepturen für textile Produkte auswerten und optimieren;
-
- Produkte aus Laborversuchen oder der Produktion chemisch und physikalisch analysieren und prüfen;
- d) Durchführen von Versuchen und Arbeitsabläufen im Labor:
-
- Beschichtungsstoffe und Beschichtungen herstellen;
-
- Beschichtungsstoffe einstellen und die Rezeptur gemäss Vorgaben und Anforderungen optimieren;
-
- Prozesse im Labor, in der Produktion und in der Anwendungstechnik ausführen und überwachen;
-
- Beschichtungsstoffe und Beschichtungen anwendungstechnisch analysieren und prüfen;
- e) Aufbereiten von Daten:
-
- Arbeitsschritte und Ergebnisse aus Laborversuchen und Arbeitsabläufen darstellen und berechnen;
-
- Daten von Laborversuchen und Arbeitsabläufen auswerten und interpretieren;
-
- Ergebnisse von Laborversuchen und Arbeitsabläufen kommunizieren und Daten sichern;
-
- Laborversuche, Arbeitsabläufe, Ergebnisse und Rückmeldungen reflektieren, bewerten und Massnahmen ableiten;
- f) Anpassen und Entwickeln von Methoden, Prozessen und Produkten:
-
- spezifische Methoden für Versuche und Arbeitsabläufe im Labor entwickeln und validieren;
-
- Anweisungen für Versuche und Arbeitsabläufe im Labor neu erstellen oder anpassen;
-
- neue Technologien und Hilfsmittel fürs Labor implementieren;
- g) Organisieren des Labors:
-
- Labormaterial und Produkte beschaffen, kennzeichnen und lagern;
-
- Sauberkeit und Sicherheit des Labors gewährleisten;
-
- Laborabfälle aufbereiten und entsorgen;
-
- Laborinfrastruktur betriebsbereit halten.
2) In den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. a, e, f und g ist der Aufbau der Handlungskompetenzen für alle Lernenden verbindlich. In den Handlungskompetenzbereichen nach Abs. 1 Bst. b bis d ist der Aufbau der Handlungskompetenzen je nach Fachrichtung wie folgt verbindlich:
- a) für die Fachrichtung Biologie: die Handlungskompetenzen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1, 2, 4 und 5;
- b) für die Fachrichtung Chemie: die Handlungskompetenzen nach Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 und 3 bis 5;
- c) für die Fachrichtung Textil: der Handlungskompetenzbereich nach Abs. 1 Bst. c;
- d) für die Fachrichtung Farbe und Lack: der Handlungskompetenzbereich nach Abs. 1 Bst. d.
III. Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz und Umweltschutz
Art. 5
1) Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
2) Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
3) Den Lernenden wird an allen Lernorten das Wissen über nachhaltige Entwicklung, insbesondere über den Ausgleich zwischen gesellschaftlichen, ökologischen und wirtschaftlichen Interessen, vermittelt.
4) Gemäss Art. 12 ArGV V können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
5) Voraussetzung für einen Einsatz nach Abs. 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden im Anhang zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.
IV. Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache
Art. 6
Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb und an vergleichbaren Lernorten
Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt dreieinhalb Tage pro Woche.
Art. 7
Berufsfachschule
1) Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1680 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:
2) Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
3) Für die Allgemeinbildung gilt die Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
4) Unterrichtssprache ist die Landessprache. Die Regierung kann neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
5) Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache und in einer Fremdsprache ist empfohlen.
Art. 8
Überbetriebliche Kurse
1) Die überbetrieblichen Kurse umfassen 40 Tage zu acht Stunden.
2) Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf vier Kurse für alle Fachrichtungen aufgeteilt:
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
V. Bildungsplan
Art. 9
1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt vor.
2) Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
- a) Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus:
-
- dem Berufsbild;
-
- der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
-
- dem Anforderungsniveau des Berufes.
- b) Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
- c) Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
3) Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
VI. Anforderungen an die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb
Art. 10
Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen/Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
- a) Laborantin/Laborant mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- b) Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Laborantin/des Laboranten und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- c) einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
- d) einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11
Höchstzahl der Lernenden
1) Betriebe, die eine Berufsbildnerin/einen Berufsbildner zu mindestens 80 % oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 % beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.
2) Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu mindestens 80 % oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 % darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
3) Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
4) In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
5) In besonderen Fällen kann das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
6) Arbeiten die Berufsbildnerinnen/Berufsbildner oder die Fachkräfte Teilzeit, so organisiert der Betrieb ihre Arbeitszeit so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin/einem Berufsbildner oder einer Fachkraft beaufsichtigt sind.
VII. Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen
Art. 12
Lerndokumentation
1) Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
2) Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin/der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13
Bildungsbericht
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
2) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
3) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
4) Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin/der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und dem Amt für Berufsbildung und Berufsberatung schriftlich mit.
Art. 14
Leistungsdokumentation über die Bildung in beruflicher Praxis
1) Die Berufsbildnerin/der Berufsbildner hält die Leistungen der lernenden Person am Ende jedes Semesters in der Form von Kompetenznachweisen fest.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
3) Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung werden keine Kompetenznachweise dokumentiert.
Art. 15
Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 16
Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
1) Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises für jeden überbetrieblichen Kurs.
2) Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
VIII. Qualifikationsverfahren
Art. 17
Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
- a) nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
- b) in einer anerkannten Bildungsinstitution; oder
- c) ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und:
-
- die nach Art. 46 Abs. 3 BBG erforderliche Erfahrung erworben hat;
-
- von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Laborantin/des Laboranten erworben hat; und
-
- glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
Art. 18
Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Art. 4 erworben worden sind.
Art. 19
Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
1) Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
- a) praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) für die Fachrichtung Textil im Umfang von 40 bis 60 Stunden und als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) für die Fachrichtungen Biologie, Chemie sowie Farbe und Lack im Umfang von 16 Stunden; für die praktische Arbeit gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
-
- die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen;
-
- die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden;
-
- die IPA beinhaltet möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und umfasst die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
-
- die VPA umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:
- b) Berufskenntnisse, im Umfang von vier Stunden; dafür gilt Folgendes:
-
- dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft;
-
- der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:
- c) Allgemeinbildung: Dieser Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung.
2) In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen/Prüfungsexperten die Leistungen.
Art. 20
Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
1) Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
- a) der Qualifikationsbereich "praktische Arbeit" mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
- b) die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
2) Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
- a) praktische Arbeit: 20 %;
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