Kundmachung vom 27. Juni 2023 des Beschlusses Nr. 54/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2021
Zustimmung des Landtags: 11. Juni 2021
1
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 54/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV)[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie (EU) 2016/2341 wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und Rates[^3] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- In Nummer 1 (Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält die Anpassung q) folgende Fassung:
- "q) In Art. 308b Abs. 15 werden für die EFTA-Staaten die Wörter "diese Richtlinie" mit "Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2011 vom 1. Juli 2011" ersetzt."
-
- Nummer 31d (Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
- "31d. 32016 L 2341: Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37)."
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 56 Abs. 1 Bst. c werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern "die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde)" die Wörter "und, für Informationen, die von den EFTA-Staaten übermittelt werden oder diese betreffen, die EFTA-Überwachungsbehörde" eingefügt.
- b) In Art. 60 Abs. 4 werden im zweiten Satz nach dem Wort "EIOPA" die Wörter "die EFTA-Überwachungsbehörde für die EFTA-Staaten" eingefügt."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2016/2341 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 38/2021
[^2]: ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37.
[^3]: ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.