Kundmachung vom 25. Juni 2019 des Beschlusses Nr. 172/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juni 2019
Zustimmung des Landtags: 8. November 2019
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 172/2019 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Verordnung (EU) 2017/2394 wird mit Wirkung vom 17. Januar 2020 die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates[^3] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 17. Januar 2020 aus diesem zu streichen ist.
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- Die Vertragsparteien wollen ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten und sind der Auffassung, dass die Aufnahme der Verordnung (EU) 2017/2394 in das EWR-Abkommen nicht mit einer Änderung der Definition des Begriffs "weitverbreiteter Verstoss mit Unions-Dimension" einhergeht. Somit werden die Schwellenwerte zur Ermittlung, ob ein Verstoss Unions-Dimension hat, ausschliesslich auf die von dem jeweiligen Verstoss betroffenen EU-Mitgliedstaaten und nicht auf die EFTA-Staaten angewendet.
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- Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang XIX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) mit Wirkung vom 17. Januar 2020 folgende Fassung: "32017 R 2394: Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2017/2394 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 15. Juni 2019 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^4]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 2019.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 113/2019
[^2]: ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1.
[^3]: ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.