Kundmachung vom 14. Februar 2023 des Beschlusses Nr. 27/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2023-06-30
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Februar 2023

Zustimmung des Landtags: 4. Mai 2023

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Juni 2023

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 27/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf die Art. 86 und Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Art. 2 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen wird nach Nummer 7 (Transeuropäische Telekommunikationsnetze) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens[^3] in Kraft. Er gilt ab dem 1. Januar 2023.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 27/2023 zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 2021/887 des Europäischen Parlaments und des Rates in das EWR-Abkommen

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7[^4] über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäss Art. 11 dieses Protokolls unberührt lässt.

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 36/2023

[^2]: ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 1.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

[^4]: ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 266.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.