Rahmenübereinkommen zur Anwendung des Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 bei gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit
Unterzeichnet in Vaduz am 30. Mai 2023
Inkrafttreten: 1. Juli 2023
1) Angesichts der Flexibilisierung und Digitalisierung des Arbeitsmarktes und der Zunahme von grenzüberschreitender Telearbeit seit der COVID-19-Pandemie ist Telearbeit für viele Beschäftigte Teil ihrer Arbeitsstrukturen geworden;
2) Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass Telearbeit weniger gängig war, als die Verordnung (EG) 883/2004 angenommen wurde;
3) Angesichts der Bestrebungen, kurzfristig die Auswirkungen grenzüberschreitender Telearbeit auf die anzuwendenden Rechtsvorschriften im Bereich soziale Sicherheit zu begrenzen;
4) Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Telebeschäftigter und der Komplexität der kurzfristigen Verwirklichung dieser Bestrebungen für eine so heterogene Personengruppe;
5) In Anbetracht der Tatsache, dass in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Möglichkeit von Ausnahmen von den in Titel II der Verordnung festgelegten anzuwendenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist;
6) Im Einvernehmen über die Bedingungen, unter denen Ausnahmeanträge von Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 aufgrund von gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit so weit wie möglich erleichtert werden sollten; schliessen die zuständigen Behörden oder die von den Unterzeichnerstaaten bezeichneten Träger folgendes Rahmenübereinkommen ab:
Art. 1
Begriffsbestimmungen
In diesem Rahmenübereinkommen bedeuten die Begriffe:
- a) "Grundverordnung" die Verordnung (EG) Nr. 883/2004;
- b) "Durchführungsverordnung" die Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
- c) "grenzüberschreitende Telearbeit" eine Tätigkeit, die ortsunabhängig erbracht werden kann und in den Liegenschaften des Arbeitgebers oder an seinem Wohnsitz ausgeübt werden könnte und
-
- in einem anderen Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten ausgeübt wird als dort, wo die Liegenschaften oder der Wohnsitz des Arbeitgebers liegen, und
-
- die eine durchgängige Verbindung mit der Arbeitsumgebung des Arbeitgebers oder der Firma sowie zu Beteiligten/Kunden durch Informationstechnologie voraussetzt, um die den Arbeitnehmern vom Arbeitgeber, oder im Falle Selbstständiger, von Kunden übertragenen Aufgaben zu erfüllen;
- d) "EESSI" Electronic Exchange of Social Security Information (Elektronischer Austausch von Sozialversicherungsdaten);
- e) "Wohnort" den Wohnort im Sinne von Art. 1 Bst. j der Grundverordnung.
Art. 2
Geltungsbereich
1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Rahmenübereinkommen für alle Personen, auf die Art. 16 Abs. 1 der Grundverordnung angewendet werden kann, wenn ihr Wohnort in einem Vertragsstaat liegt und der Sitz oder Wohnsitz des Unternehmens oder des Arbeitgebers sich in einem anderen Vertragsstaat befindet.
2) Dieses Rahmenübereinkommen gilt für Personen, auf die aufgrund gewöhnlicher grenzüberschreitender Telearbeit in Anwendung von Art. 13 Abs. 1 Bst. a der Grundverordnung in Verbindung mit Art. 14 Abs. 8 und 10 der Durchführungsverordnung die Rechtsvorschriften des Wohnstaates anzuwenden wären, und die von einem oder mehreren Unternehmen oder Arbeitgebern beschäftigt werden (nachfolgend als "Arbeitgeber" bezeichnet), deren Sitz oder Wohnsitz in lediglich einem anderen Vertragsstaat liegt.
3) Unbeschadet des Art. 6 gilt dieses Rahmenübereinkommen nicht für Personen, die:
- i) im Wohnstaat gewöhnlich eine andere Tätigkeit als grenzüberschreitende Telearbeit ausüben und/oder
- ii) gewöhnlich eine Tätigkeit in einem anderen als den in Abs. 1 genannten Staaten ausüben und/oder
- iii) selbständig sind.
Art. 3
Anzuwendende Rechtsvorschriften
Auf Antrag unterliegt eine Person, die gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit im Sinne von Art. 1 dieses Rahmenübereinkommens ausübt und in den Geltungsbereich von Art. 2 fällt, auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 der Grundverordnung den Rechtsvorschriften des Staates, in dem der Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers liegt, sofern die grenzüberschreitende Telearbeit im Wohnstaat weniger als 50 % der Gesamtarbeitszeit ausmacht.
Art. 4
Verfahren
1) Ein Antrag gemäss Art. 3 des Rahmenübereinkommens ist in Einklang mit Art. 18 der Durchführungsverordnung zu stellen.
2) Anträge, wie sie in Abs. 1 aufgeführt sind, fallen nicht unter dieses Rahmenübereinkommen, wenn sie einen Zeitraum vor Inkrafttreten dieses Rahmenübereinkommens betreffen.
3) Unbeschadet des Abs. 2 und Art. 6 fällt ein Antrag, wie er in Abs. 1 erwähnt ist, nicht unter das Rahmenübereinkommen, wenn der Antrag einen Zeitraum vor dem Einreichen des Antrags betrifft, es sei denn, in diesem Zeitraum wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt oder der Arbeitnehmer war anderweitig im System der sozialen Sicherheit des Vertragsstaates versichert, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz oder Wohnsitz hat, und
- i) der beantragte Zeitraum vor dem Einreichen des Antrags drei Monate nicht überschreitet, oder
- ii) der Antrag spätestens am 30. Juni 2024 gestellt wird und der Zeitraum vor dem Einreichen des Antrags zwölf Monate nicht überschreitet.
4) Eine Vereinbarung gemäss Art. 3 des Rahmenübereinkommens darf maximal drei Jahre angewendet werden, wobei Verlängerungen auf erneuten Antrag möglich sind.
5) Der Informationsaustausch zu Einzelfällen des Rahmenübereinkommens findet zwischen den zuständigen Einrichtungen über EESSI unter Nutzung von LA_BUC_01 für die Fälle statt, bei denen die Zustimmung des Wohnstaates als im Voraus erteilt betrachtet werden kann.
6) Der zuständige Träger des Vertragsstaates, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, stellt eine Bescheinigung (PD A1) gemäss Art. 19 der Durchführungsverordnung aus.
Art. 5
Verwahrstaat
1) Ein Vertragsstaat wird zum Verwahrstaat ernannt, der:
- i) alle unterzeichneten Fassungen des Rahmenübereinkommens zusammenträgt;
- ii) das Rahmenübereinkommen ordnungsgemäss veröffentlicht; und
- iii) allen Vertragsstaaten die relevanten Informationen zukommen lässt.
2) Die Vertragsstaaten übermitteln dem Verwahrstaat das von der zuständigen Behörde oder dem ernannten Träger des Vertragsstaates unterzeichnete Übereinkommen.
Art. 6
Schlussbestimmungen
1) Das Rahmenübereinkommen lässt die Möglichkeit unberührt, auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 der Grundverordnung für Konstellationen, die nicht unter die Art. 2 bis 4 fallen, bei denen die besondere Situation der gewöhnlichen grenzüberschreitenden Telearbeit einzeln betrachtet werden könnte, eine Einzelvereinbarung abzuschliessen. Die Vertragsstaaten kommen überein, dass das Fehlen eines konkreten Enddatums für strukturelle [nicht befristete] grenzüberschreitende Telearbeit in diesen Fällen nicht als Vorwand angeführt wird, den Abschluss einer Einzelvereinbarung, die nicht in den Geltungsbereich dieses Rahmenübereinkommens fällt, gemäss Art. 16 Abs. 1 der Grundverordnung als Ausnahme von Art. 13 der Grundverordnung zu verweigern.
2) Dieses Rahmenübereinkommen tritt am 1. Juli 2023 in Kraft, sofern es von mindestens zwei Staaten unterzeichnet ist. Es wird für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jedes Mal automatisch um weitere fünf Jahre.
3) Für den Fall, dass ein Vertragsstaat das Übereinkommen zu einem späteren Zeitpunkt unterzeichnet, tritt es für diesen Staat am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Unterzeichnung folgt.
4) Jeder Vertragsstaat kann seinen Beitritt zum Übereinkommen beenden, indem er dem Verwahrstaat drei Monate im Voraus seine schriftliche Kündigung übermittelt.
5) Dieses Rahmenübereinkommen kann bei Zustimmung aller Vertragsstaaten gekündigt werden.
6) Die Gültigkeit von Vereinbarungen auf der Grundlage von Art. 3 bleibt vom Auslaufen des Rahmenübereinkommens unberührt, soweit sich die vorherrschenden Umstände nicht ändern.
Vaduz, den 30. Mai 2023
[^1]: Inoffizielle Übersetzung des englischen Originaltextes
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