Kundmachung vom 4. Juli 2023 der Beschlüsse Nr. 170/2022 bis 181/2022, 192/2022 bis 196/2022, 199/2022 und 200/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Juni 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 19 die Beschlüsse Nr. 170/2022 bis 181/2022, 192/2022 bis 196/2022, 199/2022 und 200/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2021/2204 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Stoffe[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32021 R 2204: Verordnung (EU) 2021/2204 der Kommission vom 13. Dezember 2021 (ABl. L 446 vom 14.12.2021, S. 34)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/2204 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^2]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II wird nach Nummer 12zzzzzzzt (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2174 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zzzzzzzu. 32021 D 2166: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2166 der Kommission vom 3. Dezember 2021 hinsichtlich ungelöster Einwände gegen die Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung des Biozidprodukts Teknol Aqua 1411-01 gemäss Art. 36 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 437 vom 7.12.2021, S. 10)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2166 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^4]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV wird nach Nummer 12zzzzzzzu (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2166 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zzzzzzzv. 32022 D 0146: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/146 der Kommission vom 1. Februar 2022 zur Feststellung, ob es sich bei einem Alkyl(C12-16)dimethylbenzylammoniumchlorid enthaltenden Produkt um ein Biozidprodukt gemäss Art. 3 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates handelt (ABl. L 24 vom 3.2.2022, S. 133)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/146 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^6]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 7e (Entscheidung 2005/270/EG der Kommission) Folgendes angefügt: "- 32019 D 0665: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/665 der Kommission vom 17. April 2019 (ABl. L 112 vom 26.4.2019, S. 26)
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/665 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^8]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9d (Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "9da. 32021 D 0958: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/958 der Kommission vom 31. Mai 2021 zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten und Informationen über die in Verkehr gebrachten Fanggeräte und über den in den Mitgliedstaaten gesammelten Fanggeräte-Abfall sowie des Formats des Qualitätskontrollberichts gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. d und Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 211 vom 15.6.2021, S. 51), berichtigt in ABl. L 34 vom 16.2.2022, S. 52"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/958, berichtigt in ABl. L 34 vom 16.2.2022, S. 52, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^10]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9da (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/958 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "9daa. 32021 D 1752: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 der Kommission vom 1. Oktober 2021 mit Vorschriften für die Anwendung der Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Berechnung, die Überprüfung und die Übermittlung von Daten über die getrennte Sammlung zu entsorgender Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff (ABl. L 349 vom 4.10.2021, S. 19)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1752 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^12]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9daa (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1752 der Kommission) Folgendes eingefügt:
- "9e. 32012 L 0019: Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Art. 7, 11 und 16 gelten nicht für Liechtenstein.
- 9ea. 32017 R 0699: Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom 18. April 2017 über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 17)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 2
Anhang XX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 32fa (Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung:
- "32fa. 32012 L 0019: Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Art. 7, 11 und 16 gelten nicht für Liechtenstein."
-
- Nach Nummer 32fa (Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- "32faa. 32017 R 0699: Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission vom 18. April 2017 über eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Gewichts von in den einzelnen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Elektro- und Elektronikgeräten und für die Berechnung der Menge, nach Gewicht, der in den einzelnen Mitgliedstaaten angefallenen Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 103 vom 19.4.2017, S. 17)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Diese Verordnung gilt nicht für Liechtenstein."
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^16]
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12 (Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 2022/112 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^18]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel IV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 4 (Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Anhang IV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 11 (Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32020 R 0740: Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1), berichtigt in ABl. L 241 vom 27.7.2020, S. 46, und ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 23"
-
- Nach Nummer 52 (Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "53. 32020 R 0740: Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1), berichtigt in ABl. L 241 vom 27.7.2020, S. 46, und ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 23"
-
- Der Text von Nummer 43 (Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird gestrichen.
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/740, berichtigt in ABl. L 241 vom 27.7.2020, S. 46, und ABl. L 147 vom 30.4.2021, S. 23, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^20]
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10zg (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/207 der Kommission) folgenden Nummern eingefügt:
- "10zh. 32022 D 0533: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/533 der Kommission vom 1. April 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Kolumbien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 105 vom 4.4.2022, S. 60)
- 10zi. 32022 D 0534: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/534 der Kommission vom 1. April 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Malaysia ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 105 vom 4.4.2022, S. 63)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11zg (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/207 der Kommission) folgenden Nummern eingefügt:
- "11zh. 32022 D 0533: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/533 der Kommission vom 1. April 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Kolumbien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 105 vom 4.4.2022, S. 60)
- 11zi. 32022 D 0534: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/534 der Kommission vom 1. April 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Malaysia ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 105 vom 4.4.2022, S. 63)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/533 und (EU) 2022/534 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^23]
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
Anhang VI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Nach Nummer 3.S10 (Beschluss Nr. S10) wird folgende Nummer eingefügt:
- "3.S11 32021 D 0618(01): Beschluss Nr. S11 vom 9. Dezember 2020 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Art. 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (ABl. C 236 vom 18.6.2021, S. 4)"
-
- Der Text von Nummer 3.S9 (Beschluss Nr. S9) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. S11 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.