Kundmachung vom 4. Juli 2023 der Beschlüsse Nr. 205/2022, 207/2022, 209/2022 bis 212/2022, 214/2022 bis 217/2022, 219/2022 bis 222/2022 und 224/2022 bis 227/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. Juli 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. Juli 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 18 die Beschlüsse Nr. 205/2022, 207/2022, 209/2022 bis 212/2022, 214/2022 bis 217/2022, 219/2022 bis 222/2022 und 224/2022 bis 227/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/518 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/985 hinsichtlich ihrer Übergangsbestimmungen für bestimmte land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die mit Motoren im Leistungsbereich von mindestens 56 kW und weniger als 130 kW ausgestattet sind, um den Auswirkungen der COVID-19-Krise zu begegnen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel II des EWR-Abkommens wird unter Nummer 40c (Delegierte Verordnung (EU) 2018/985 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0518: Delegierte Verordnung (EU) 2022/518 der Kommission vom 13. Januar 2022 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 56)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/518 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32021 R 2030: Verordnung (EU) 2021/2030 der Kommission vom 19. November 2021 (ABl. L 415 vom 22.11.2021, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/2030 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10zi (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/534 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "10zj. 32022 D 0724: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/724 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Seychellen ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 28)
- 10zk. 32022 D 0725: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/725 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Sozialistischen Republik Vietnam ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 31)
- 10zl. 32022 D 0726: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/726 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Indonesien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 34)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11zi (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/534 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "11zj. 32022 D 0724: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/724 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Seychellen ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 28)
- 11zk. 32022 D 0725: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/725 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Sozialistischen Republik Vietnam ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 31)
- 11zl. 32022 D 0726: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/726 der Kommission vom 10. Mai 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Republik Indonesien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 34)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/724, (EU) 2022/725 und (EU) 2022/726 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang VI des EWR-Abkommens wird die Anpassung k unter Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
-
- Vor "Liechtenstein" wird Folgendes eingefügt:
"ISLAND
Zusätzliche soziale Unterstützung im Alter (Gesetz Nr. 74/2020 vom 3. Juli 2020)"
-
- Der Text von Bst. a des Eintrags für Norwegen erhält folgende Fassung:
"Garantierte Mindestleistungen für Personen, die seit ihrer Geburt oder seit ihrer frühen Kindheit behindert sind, nach dem nationalen Versicherungsgesetz (Kapitel 12, 17, 18, 19 und 20)"
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^11].
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zs (Durchführungsverordnung (EU) 2022/186 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1zt. 32022 R 0732: Durchführungsverordnung (EU) 2022/732 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. März 2022 bis 29. Juni 2022 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 136 vom 13.5.2022, S. 8)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/732 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^13]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 8f (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1358 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "8g. 32021 D 1145: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1145 der Kommission vom 30. Juni 2021 zur Anwendung der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kontrolle der Haftpflichtversicherung bei Fahrzeugen mit gewöhnlichem Standort in Montenegro und im Vereinigten Königreich (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 100)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/1145 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^15]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Der Text von Nummer 14ag (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission) erhält folgende Fassung:
"32021 R 0637: Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission vom 15. März 2021 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Offenlegung der in Teil 8 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Informationen durch die Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1423/2013 der Kommission, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1555 der Kommission, der Durchführungsverordnung (EU) 2016/200 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2295 der Kommission (ABl. L 136 vom 21.4.2021, S. 1), geändert durch: - 32021 R 1018: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1018 der Kommission vom 22. Juni 2021 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 6)"
-
- Der Text der Nummern 14ar (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1030/2014 der Kommission), 14av (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/1555 der Kommission), 14az (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2016/200 der Kommission) und 14azn (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2017/2295 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/637 und (EU) 2021/1018 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^24]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 14azzb (Verordnung (EU) 2019/2160 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
- "14azzc. 32022 R 0439: Delegierte Verordnung (EU) 2022/439 der Kommission vom 20. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bewertungsmethode, nach der die zuständigen Behörden beurteilen, ob Kreditinstitute und Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Anwendung des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatzes) (ABl. L 90 vom 18.3.2022, S. 1)
- 14azzd. 32022 R 0676: Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 der Kommission vom 3. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in Art. 18 Abs. 3 bis 6 sowie 8 beschriebenen Fällen (ABl. L 123 vom 26.4.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/439 und (EU) 2022/676 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^27]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 14c (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 926/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32022 R 0193: Durchführungsverordnung (EU) 2022/193 der Kommission vom 17. November 2021 (ABl. L 31 vom 14.2.2022, S. 4)"
-
- Unter Nummer 14d (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1151/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32022 R 0192: Delegierte Verordnung (EU) 2022/192 der Kommission vom 20. Oktober 2021 (ABl. L 31 vom 14.2.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/192 und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/193 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^30]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 16ee (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1423 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "16ef. 32021 R 1722: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1722 der Kommission vom 18. Juni 2021 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunfts- und des Aufnahmemitgliedstaats im Zusammenhang mit der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten, die grenzüberschreitend Zahlungsdienste erbringen (ABl. L 343 vom 28.9.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1722 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^32]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 5et (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1772 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "5eu. 32022 D 0254: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/254 der Kommission vom 17. Dezember 2021 gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten durch die Republik Korea im Rahmen des koreanischen Gesetzes über den Schutz personenbezogener Daten (ABl. L 44 vom 24.2.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/254 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Juli 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^36]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66he (Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0421: Durchführungsverordnung (EU) 2022/421 der Kommission vom 14. März 2022 (ABl. L 87 vom 15.3.2022, S. 1)"
Art. 2
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.