Kundmachung vom 4. Juli 2023 des Beschlusses Nr. 184/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2023-07-06
Letzte Aktualisierung 2022-09-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2022

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 184/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 29d (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen3, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2020 vom 12. Juni 20204, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

2

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

3

Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

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