Kundmachung vom 4. Juli 2023 des Beschlusses Nr. 184/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 184/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2021/337 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise[^1], die durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 384/2021 vom 10. Dezember 2021[^2] in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, ist als Änderungsrechtsakt zur Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates auch in Anhang IX des EWR-Abkommens anzufügen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 29d (Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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- Die Anpassungen b und c werden Anpassungen c und d.
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- Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt:
- "b) In Art. 4 Abs. 7 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚bis zum 19. März 2021‘ durch die Angabe ‚innerhalb von einem Monat ab dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 184/2022 vom 10. Juni 2022‘ ersetzt."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2020 vom 12. Juni 2020[^4], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 68 vom 26.2.2021, S. 1.
[^2]: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.