Kundmachung vom 4. Juli 2023 der Beschlüsse Nr. 185/2022 und 186/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2023-07-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2022

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2022

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 185/2022 und 186/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 29dd (Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 1989: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1989 der Kommission vom 6. November 2020 (ABl. L 429 vom 18.12.2020, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1989 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2020 vom 12. Juni 2020[^3], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 29dd (Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0352: Delegierte Verordnung (EU) 2022/352 der Kommission vom 29. November 2021 (ABl. L 77 vom 7.3.2022, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/352 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2020 vom 12. Juni 2020[^6], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 429 vom 18.12.2020, S. 1.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 78 vom 16.3.2023, S. 28.

[^4]: ABl. L 77 vom 7.3.2022, S. 1.

[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^6]: ABl. L 78 vom 16.3.2023, S. 28.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.