Kundmachung vom 4. Juli 2023 der Beschlüsse Nr. 185/2022 und 186/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Juni 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. September 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 185/2022 und 186/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1989 der Kommission vom 6. November 2020 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 hinsichtlich der Aktualisierung 2020 der in den technischen Regulierungsstandards für das einheitliche elektronische Berichtsformat festgelegten Taxonomie1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 29dd (Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 1989: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1989 der Kommission vom 6. November 2020 (ABl. L 429 vom 18.12.2020, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1989 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2020 vom 12. Juni 20203, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 29dd (Delegierte Verordnung (EU) 2019/815 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0352: Delegierte Verordnung (EU) 2022/352 der Kommission vom 29. November 2021 (ABl. L 77 vom 7.3.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/352 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Juni 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen5, oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2020 vom 12. Juni 20206, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/352 der Kommission vom 29. November 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 hinsichtlich der Aktualisierung 2021 der in den technischen Regulierungsstandards für das einheitliche elektronische Berichtsformat festgelegten Taxonomie4 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 10. Juni 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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