Kundmachung vom 4. Juli 2023 des Beschlusses Nr. 28/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Februar 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Juni 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 28/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Gemäss Art. 4 Abs. 6 des Protokolls 31 fördern die Vertragsparteien die zweckdienliche Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Organisationen, Organen und anderen Einrichtungen in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet, soweit dies zur Vertiefung und Ausweitung dieser Zusammenarbeit beitragen könnte. Dies gilt insbesondere für Fragen, die in den Tätigkeitsbereich des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) fallen.
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- Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens auf die Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates[^1] auszuweiten.
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- Protokoll 31 zum EWR-Abkommens sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2023 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 6 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen erhält folgende Fassung:
- "a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich mit Wirkung vom 1. Januar 2023 an den Massnahmen, denen folgender Rechtsakt zugrunde liegt:
- b) Die EFTA-Staaten leisten gemäss Art. 82 Abs. 1 Bst. a und Protokoll 32 des Abkommens einen einen Finanzbeitrag zu den unter Bst. a genannten Aktivitäten.
- c) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt, jedoch ohne Stimmrecht, am Verwaltungsrat des Cedefop.
- d) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. a und Art. 82 Abs. 3 Bst. a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der EFTA-Staaten, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, vom Exekutivdirektor des Cedefop unter Vertrag genommen werden.
- e) Abweichend von Art. 12 Abs. 2 Bst. e, Art. 82 Abs. 3 Bst. e und Art. 85 Abs. 3 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union werden die in Art. 129 Abs. 1 des Abkommens genannten Sprachen vom Cedefop in Bezug auf sein Personal als Sprachen der Union im Sinne des Art. 55 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union betrachtet.
- f) Das Cedefop besitzt Rechtspersönlichkeit. Es besitzt in jedem Staat, der Vertragspartei des Abkommens ist, die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird.
- g) Die EFTA-Staaten wenden auf Cedefop und sein Personal das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union an.
- h) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission gilt für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/128 für Dokumente des Cedefop, die auch die EFTA-Staaten betreffen."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Notifikation nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^2]. Er gilt ab dem 1. Januar 2023.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 28/2023 zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen
Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Rechtsakts die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäss Art. 11 des genannten Protokolls unberührt lässt.
[^1]: ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.