Kundmachung vom 4. Juli 2023 des Beschlusses Nr. 28/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2023-07-11
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 3. Februar 2023

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Juni 2023

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 28/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 6 des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen erhält folgende Fassung:

Art. 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach der letzten Notifikation nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^2]. Er gilt ab dem 1. Januar 2023.

Art. 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien zum Beschluss Nr. 28/2023 zur Aufnahme der Verordnung (EU) 2019/128 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen

Geschehen zu Brüssel am 3. Februar 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Rechtsakts die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäss Art. 11 des genannten Protokolls unberührt lässt.

[^1]: ABl. L 30 vom 31.1.2019, S. 90.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.