Kundmachung vom 4. Juli 2023 des Beschlusses Nr. 145/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2022
Zustimmung des Landtags: 29. September 2022
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 145/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG[^2], berichtigt in ABl. L 283 vom 31.8.2020, S. 2, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 16b (Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 L 0879: Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296), berichtigt in ABl. L 283 vom 31.8.2020, S. 2"
Art. 2
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird Nummer 19b (Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert:
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- Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
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- Die Anpassungen e bis j werden die Anpassungen h bis m.
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- Nach Anpassung d werden die folgenden Anpassungen eingefügt:
- "e) In Art. 44a Abs. 7 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚28. Dezember 2020‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt."
- f) Art. 45i Abs. 3 gilt für die EFTA-Staaten spätestens 36 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022 oder - falls die Abwicklungsbehörde eines EFTA-Staates eine Erfüllungsfrist festgesetzt hat, die später als 36 Monate nach dem Inkrafttreten dieses Beschlusses endet - ab dem Ende dieser Frist.
- g) Art. 45m wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
- i) In Abs. 1 Unterabs. 1 wird die Angabe ‚am 1. Januar 2024‘ durch die Angabe ‚spätestens 36 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt.
- ii) In Abs. 1 Unterabs. 2 wird die Angabe ‚bis zum 1. Januar 2022‘ durch die Angabe ‚spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt.
- iii) In Abs. 1 Unterabs. 3 wird die Angabe ‚nach dem 1. Januar 2024‘ durch die Angabe ‚mehr als 36 Monate nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt.
- iv) In Abs. 2 wird die Angabe ‚am 1. Januar 2022‘ durch die Angabe ‚spätestens ein Jahr nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 145/2022 vom 29. April 2022‘ ersetzt."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/879, berichtigt in ABl. L 283 vom 31.8.2020, S. 2, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 87/2022
[^2]: ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 296.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.