Kundmachung vom 16. August 2023 der Beschlüsse Nr. 277/2022 bis 279/2022, 281/2022 und 283/2022 bis 287/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Oktober 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 29. Oktober 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 277/2022 bis 279/2022, 281/2022 und 283/2022 bis 287/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1177 der Kommission vom 7. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission durch Einfügen und Aktualisieren der Einträge für bestimmte Sicherheitssysteme in den Mustern für den Beschreibungsbogen und die Übereinstimmungsbescheinigung in Papierform und durch Anpassen des Nummerierungssystems für die Genehmigungsbogen für einen Typ eines Fahrzeugs, Systems, Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des EWR-Abkommens wird unter Nummer 51a (Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 1177: Durchführungsverordnung (EU) 2022/1177 der Kommission vom 7. Juli 2022 (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 54)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1177 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 22h (Durchführungsverordnung (EU) 2022/209 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "22i. 32022 R 0839: Verordnung (EU) 2022/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Festlegung von Übergangsbestimmungen für die Verpackung und Kennzeichnung von Tierarzneimitteln, die gemäss der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen oder registriert wurden (ABl. L 148 vom 31.5.2022, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/839 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens werden nach Nummer 12zzzzzzzv (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/146 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "12zzzzzzzw. 32022 D 0986: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/986 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Nichtgenehmigung von N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8 (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 111)
- 12zzzzzzzx. 32022 D 1005: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1005 der Kommission vom 23. Juni 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs und Schwedens gegen die Bedingungen der Zulassung der Biozidproduktfamilie Alpha-Chloralose Grain gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 86)
- 12zzzzzzzy. 32022 D 1006: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1006 der Kommission vom 24. Juni 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs und Schwedens gegen die Bedingungen der Zulassung für die Biozidproduktfamilie Alphachloralose Pasta gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 90)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/986, (EU) 2022/1005 und (EU) 2022/1006 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14ah (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/954 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 31bazi (Delegierte Verordnung (EU) 2017/592 der Kommission) folgende Fassung: "32021 R 1833: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1833 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien für die Feststellung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene gilt (ABl. L 372 vom 20.10.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1833 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^13].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 37ar (Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 1036: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1036 der Kommission vom 29. Juni 2022 (ABl. L 173 vom 30.6.2022, S. 50)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1036 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^15].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 42h (Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates) mit Wirkung vom 7. Juni 2023 folgende Fassung: "32021 R 0782: Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: "Für die EFTA-Staaten gelten Bezugnahmen auf die Richtlinie (EU) 2019/882 im Einklang mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, mit dem diese Richtlinie in das EWR-Abkommen aufgenommen wird, ab dem Datum seines Inkrafttretens."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2021/782 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^18].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21apj (Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0388: Durchführungsverordnung (EU) 2022/388 der Kommission vom 8. März 2022 (ABl. L 79 vom 9.3.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/388 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21as (Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0455: Verordnung (EU) 2022/455 der Kommission vom 14. März 2022 (ABl. L 93 vom 22.3.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/455 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. Oktober 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^22].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2022/839 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2022 zur Festlegung von Übergangsbestimmungen für die Verpackung und Kennzeichnung von Tierarzneimitteln, die gemäss der Richtlinie 2001/82/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 zugelassen oder registriert wurden[^3], ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/986 der Kommission vom 23. Juni 2022 zur Nichtgenehmigung von N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 8[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1005 der Kommission vom 23. Juni 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs und Schwedens gegen die Bedingungen der Zulassung der Biozidproduktfamilie Alpha-Chloralose Grain gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1006 der Kommission vom 24. Juni 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs und Schwedens gegen die Bedingungen der Zulassung für die Biozidproduktfamilie Alphachloralose Pasta gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[^7] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/954 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Spezifizierung der Berechnung der spezifischen und allgemeinen Kreditrisikoanpassungen[^9] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1833 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien für die Feststellung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene gilt[^11] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1833 wird die Delegierte Verordnung (EU) 2017/592 der Kommission[^12] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1036 der Kommission vom 29. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verlängerung des Bezugszeitraums[^14] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr[^16] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Verordnung (EU) 2021/782 wird mit Wirkung vom 7. Juni 2023 die Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates[^17] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 7. Juni 2023 aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/388 der Kommission vom 8. März 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^19] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2022/455 der Kommission vom 14. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 in Bezug auf die Aktualisierung der Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats[^21] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. Oktober 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 54.
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