Kundmachung vom 16. August 2023 der Beschlüsse Nr. 302/2022 bis 306/2022, 308/2022 bis 324/2022, 326/2022, 327/2022, 330/2022, 331/2022, 336/2022, 339/2022 und 341/2022 bis 355/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 9. Dezember 2022
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 10. Dezember 2022
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 43 die Beschlüsse Nr. 302/2022 bis 306/2022, 308/2022 bis 324/2022, 326/2022, 327/2022, 330/2022, 331/2022, 336/2022, 339/2022 und 341/2022 bis 355/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/634 der Kommission vom 13. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Bambermycin hinsichtlich der Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs1 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 13 (Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0634: Durchführungsverordnung (EU) 2022/634 der Kommission vom 13. April 2022 (ABl. L 117 vom 19.4.2022, S. 29)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/634 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen2.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 1518: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1518 der Kommission vom 29. März 2022 (ABl. L 236 vom 13.9.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1518 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15zl (Entscheidung 2008/911/EG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 D 1316: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1316 der Kommission vom 25. Juli 2022 (ABl. L 198 vom 27.7.2022, S. 22)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1316 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 22i (Verordnung (EU) Nr. 2022/839 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "22j. 32021 R 1281: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission vom 2. August 2021 mit Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gute Pharmakovigilanz-Praxis sowie das Format, den Inhalt und die Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für Tierarzneimittel (ABl. L 279 vom 3.8.2021, S. 15)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen8.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12nza (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0825: Delegierte Verordnung (EU) 2022/825 der Kommission vom 17. März 2022 (ABl. L 147 vom 30.5.2022, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/825 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen10.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 6
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zc (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0586: Verordnung (EU) 2022/586 der Kommission vom 8. April 2022 (ABl. L 112 vom 11.4.2022, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/586 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen12.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 7
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0692: Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission vom 16. Februar 2022 (ABl. L 129 vom 3.5.2022, S. 1) berichtigt in ABl. L 146 vom 25.5.2022, S. 150"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/692, berichtigt in ABl. L 146 vom 25.5.2022, S. 150, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 8
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzy (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1006 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zzzzzzzz. 32022 D 0323: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/323 der Kommission vom 22. Februar 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Sojet gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 55 vom 28.2.2022, S. 51)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/323 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen16.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 9
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzz (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/323 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "12zzzzzzzza. 32022 D 1388: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1388 der Kommission vom 23. Juni 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs und Schwedens gegen die Bedingungen der Zulassung des Biozidprodukts Pat’Appât Souricide Canadien Foudroyant gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 208 vom 10.8.2022, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1388 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 10
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Unter Nummer 13zzzzt (Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzf (Durchführungsverordnung (EU) 2021/1451 der Kommission) werden folgende Nummern eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzzzg. 32021 R 2049: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2049 der Kommission vom 24. November 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 6)
- 13zzzzzzzzzzzzh. 32021 R 2081: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2081 der Kommission vom 26. November 2021 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Indoxacarb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 426 vom 29.11.2021, S. 28)
- 13zzzzzzzzzzzzi. 32022 R 0004: Durchführungsverordnung (EU) 2022/4 der Kommission vom 4. Januar 2022 zur Genehmigung des Wirkstoffs Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 1 vom 5.1.2022, S. 5)
- 13zzzzzzzzzzzzj. 32022 R 0019: Durchführungsverordnung (EU) 2022/19 der Kommission vom 7. Januar 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Purpureocillium lilacinum Stamm 251 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 5 vom 10.1.2022, S. 9)
- 13zzzzzzzzzzzzk. 32022 R 0043: Durchführungsverordnung (EU) 2022/43 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flumioxazin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/408 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 7)
- 13zzzzzzzzzzzzl. 32022 R 0159: Durchführungsverordnung (EU) 2022/159 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 26 vom 7.2.2022, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2021/2049, (EU) 2021/2068, (EU) 2021/2081, (EU) 2022/4, (EU) 2022/19, (EU) 2022/43 und (EU) 2022/159 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 11
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzl (Durchführungsverordnung (EU) 2022/159 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzzzm. 32022 R 0094: Durchführungsverordnung (EU) 2022/94 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phosmet gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 16 vom 25.1.2022, S. 33)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnungen (EU) 2022/94 und (EU) 2022/708 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 12
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 13a (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nach Nummer 13zzzzzzzzzzzzm (Durchführungsverordnung (EU) 2022/94 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "13zzzzzzzzzzzzn. 32022 R 0698: Durchführungsverordnung (EU) 2022/698 der Kommission vom 3. Mai 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Bifenazat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 130 vom 4.5.2022, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/698 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen31.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 13
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1a (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32022 R 1176: Verordnung (EU) 2022/1176 der Kommission vom 7. Juli 2022 (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 51) - 32022 R 1181: Verordnung (EU) 2022/1181 der Kommission vom 8. Juli 2022 (ABl. L 184 vom 11.7.2022, S. 3)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2022/1176 und (EU) 2022/1181 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 14
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVI des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 13a (Beschluss (EU) 2019/701 der Kommission) folgende Fassung: "32022 D 0677: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/677 der Kommission vom 31. März 2022 zur Festlegung von Vorschriften zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Glossars der gemeinsamen Bezeichnungen von Bestandteilen zur Verwendung bei der Kennzeichnung kosmetischer Mittel (ABl. L 127 vom 29.4.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/677 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 15
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVIII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 4zzt (Delegierte Verordnung (EU) 2019/320 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "4zzu. 32022 R 0030: Delegierte Verordnung (EU) 2022/30 der Kommission vom 29. Oktober 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Anwendung der grundlegenden Anforderungen, auf die in Art. 3 Abs. 3 Bst. d, e und f der Richtlinie Bezug genommen wird (ABl. L 7 vom 12.1.2022, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 16
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1zzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 D 0381: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/381 der Kommission vom 4. März 2022 (ABl. L 75 vom 7.3.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/381 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen41.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 17
Art. 1
In Anhang II Kapitel XXI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1zzp (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/450 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 D 1517: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1517 der Kommission vom 9. September 2022 (ABl. L 235 vom 12.9.2022, S. 65)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1517 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 18
Art. 1
In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 9ea (Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "9eb. 32019 R 0290: Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 6)"
Art. 2
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32faa (Durchführungsverordnung (EU) 2017/699 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "32fab. 32019 R 0290: Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 der Kommission vom 19. Februar 2019 zur Festlegung des Formats für die Registrierung von Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten und deren Berichterstattung an das Register (ABl. L 48 vom 20.2.2019, S. 6)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2019/290 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen45.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 19
Art. 1
In Anhang V des EWR-Abkommens werden nach Nummer 10zt (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1340 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "10zu. 32022 D 1948: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1948 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Föderativen Republik Brasilien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 43)
- 10zv. 32022 D 1949: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1949 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Neuseeland in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 46)"
Art. 2
In Anhang VIII des EWR-Abkommens werden nach Nummer 11zt (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1340 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "11zu. 32022 D 1948: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1948 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von der Föderativen Republik Brasilien ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 43)
- 11zv. 32022 D 1949: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1949 der Kommission vom 13. Oktober 2022 zur Feststellung der Gleichwertigkeit der von Neuseeland in Bezug auf die Cookinseln, Niue und Tokelau ausgestellten COVID-19-Zertifikate mit den nach der Verordnung (EU) 2021/953 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgestellten Zertifikaten zwecks Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit innerhalb der Union (ABl. L 268 vom 14.10.2022, S. 46)"
Art. 3
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/1948 und (EU) 2022/1949 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen48.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 20
Art. 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32021 D 2183: Delegierter Beschluss (EU) 2021/2183 der Kommission vom 25. August 2021 (ABl. L 444 vom 10.12.2021, S. 16)"
Art. 2
Der Wortlaut des Delegierten Beschlusses (EU) 2021/2183 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen50.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 21
Art. 1
In Anhang VII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1c (Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "1d. 32019 R 0907: Delegierte Verordnung (EU) 2019/907 der Kommission vom 14. März 2019 zur Festlegung einer gemeinsamen Ausbildungsprüfung für Skilehrer gemäss Art. 49b der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 145 vom 4.6.2019, S. 7), berichtigt in ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 39"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2019/907, berichtigt in ABl. L 38 vom 11.2.2020, S. 39, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen52.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 22
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zu (Durchführungsverordnung (EU) 2022/1384 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1zv. 32022 R 2282: Durchführungsverordnung (EU) 2022/2282 der Kommission vom 21. November 2022 zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 30. September 2022 bis 30. Dezember 2022 gemäss der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (ABl. L 301 vom 22.11.2022, S. 22)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2282 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen54.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 23
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 14azzd (Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "14azze. 32022 R 1011: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1011 der Kommission vom 10. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung, wie die indirekten Risikopositionen gegenüber einem Kunden aus Derivatkontrakten und aus Kreditderivatkontrakten zu ermitteln sind, wenn der Kontrakt nicht direkt mit dem Kunden abgeschlossen wurde, jedoch der zugrunde liegende Schuldtitel oder das zugrunde liegende Eigenkapitalinstrument von diesem Kunden begeben wurde (ABl. L 170 vom 28.6.2022, S. 22)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen56.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 24
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14m (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0951: Durchführungsverordnung (EU) 2022/951 der Kommission vom 24. Mai 2022 (ABl. L 174 vom 30.6.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/951 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen58.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 25
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 31bazze (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/2382 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1407 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen60.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 26
Art. 1
Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 31bcf (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 149/2013 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Nummer 31bcj (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission) wird wie folgt geändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Die Anpassung wird Anpassung a.
- iii) Die folgende Anpassung wird eingefügt:
- "b) In Art. 62 werden die Wörter ‚Transaktionen mit Derivaten im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Bst. b und d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011‘ ersetzt durch die Wörter ‚Transaktionen mit Derivaten, die im EWR erzeugten, gehandelten oder gelieferten Strom oder im EWR erzeugtes, gehandeltes oder geliefertes Erdgas betreffen oder mit Derivaten, die den Transport von Strom oder Erdgas im EWR betreffen‘."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/2310 und (EU) 2022/2311 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen63.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 27
Art. 1
In Anhang XI des EWR-Abkommens werden nach Nummer 5eu (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/254 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "5ev. 32021 D 0914: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer gemäss der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 31)
- 5ew. 32021 D 0915: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021 über Standardvertragsklauseln zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäss Art. 28 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates und Art. 29 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 199 vom 7.6.2021, S. 18)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2021/914 und (EU) 2021/915 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen66.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 28
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21bb (Durchführungsverordnung (EU) 2016/799 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32021 R 1228: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 der Kommission vom 16. Juli 2021 (ABl. L 273 vom 30.7.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1228 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen68.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 29
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66ne (Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32021 R 1310: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1310 der Kommission vom 6. August 2021 (ABl. L 284 vom 9.8.2021, S. 15)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1310 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen70.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 30
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nf (Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0414: Durchführungsverordnung (EU) 2022/414 der Kommission vom 11. März 2022 (ABl. L 85 vom 14.3.2022, S. 4)"
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/414 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen72.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 31
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 66nh (Verordnung (EU) Nr. 139/2014 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0697: Delegierte Verordnung (EU) 2022/697 der Kommission vom 10. Februar 2022 (ABl. L 130 vom 4.5.2022, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/697 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen74.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 32
Art. 1
In Anhang XVI des EWR-Abkommens wird unter Nummer 6a (Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 0943: Verordnung (EU) 2022/943 der Kommission vom 17. Juni 2022 (ABl. L 164 vom 20.6.2022, S. 6)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/943 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen76.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 33
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 1ear (Beschluss (EU) 2020/1802 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
- "1eas. 32021 D 2053: Beschluss (EU) 2021/2053 der Kommission vom 8. November 2021 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Herstellung von Metallerzeugnissen für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 55)
- 1eat. 32021 D 2054: Beschluss (EU) 2021/2054 der Kommission vom 8. November 2021 über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für den Sektor Telekommunikationsdienste und Informations- und Kommunikationstechnologiedienste (IKT-Dienste) für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 87)"
Art. 2
Der Wortlaut der Beschlüsse (EU) 2021/2053 und (EU) 2021/2054 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen79.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 34
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1fw (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2009 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "1fx. 32021 D 2326: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/2326 der Kommission vom 30. November 2021 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Grossfeuerungsanlagen (ABl. L 469 vom 30.12.2021, S. 1)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/2326 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen81.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 35
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1hb (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1741 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/142 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen83.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 36
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 13cag (Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1161 der Kommission) folgende Fassung: "32022 D 1307: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1307 der Kommission vom 22. Juli 2022 zur Erstellung einer Beobachtungsliste von Stoffen für eine unionsweite Überwachung im Bereich der Wasserpolitik gemäss der Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 197 vom 26.7.2022, S. 117)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1307 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen86.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 37
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 21apl (Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2022/827 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen88.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 38
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens werden unter Nummer 32cb (Verordnung (EG) Nr. 1418/2007 der Kommission) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32021 R 1840: Verordnung (EU) 2021/1840 der Kommission vom 20. Oktober 2021 (ABl. L 373 vom 21.10.2021, S. 1) - 32022 R 0520: Verordnung (EU) 2022/520 der Kommission vom 31. März 2022 (ABl. L 104 vom 1.4.2022, S. 63)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) 2021/1840 und (EU) 2022/520 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen91.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 39
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 32fhd (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 D 0691: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/691 der Kommission vom 28. April 2022 (ABl. L 128 vom 2.5.2022, S. 84)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/691 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen93.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 40
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 32fhf (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2325 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "32fi. 32019 D 2193: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/2193 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten sowie der Datenformate für die Zwecke der Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 72)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2193 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen95.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 41
Art. 1
In Anhang XXI des EWR-Abkommens wird nach Nummer 18q (Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes eingefügt:
- "18qa. 32019 R 2181: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2181 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Merkmale von in mehreren Datensätzen vorkommenden Elementen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 330 vom 20.12.2019, S. 16)
- 18qb. 32019 R 2240: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2240 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 59)
- 18qc. 32019 R 2241: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2241 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Beschreibung der Variablen und der Länge, der Qualitätsanforderungen und des Detaillierungsgrads der Zeitreihen für die Übermittlung monatlicher Daten zur Erwerbslosigkeit nach der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 125)
- 18qd. 32019 R 2242: Durchführungsverordnung (EU) 2019/2242 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Festlegung der technischen Angaben von Datensätzen, zur Festlegung der technischen Formate und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 336 vom 30.12.2019, S. 133)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Island und Norwegen sind von der Bereitstellung der Daten für die Variable mit der Kennung PL111B in Anhang II befreit.
- 18qe. 32020 R 0256: Delegierte Verordnung (EU) 2020/256 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung einer rotierenden Mehrjahresplanung (ABl. L 54 vom 26.2.2020, S. 1)
- 18qf. 32020 R 0257: Delegierte Verordnung (EU) 2020/257 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Arbeitskräfte (ABl. L 54 vom 26.2.2020, S. 9)
- 18qg. 32020 R 0258: Delegierte Verordnung (EU) 2020/258 der Kommission vom 16. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Einkommen und Lebensbedingungen (ABl. L 54 vom 26.2.2020, S. 16)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Island und Norwegen sind von der Bereitstellung der Daten für die Variable mit der Kennung PL111B im Anhang befreit.
- 18qh. 32020 R 1432: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1432 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2021 (ABl. L 331 vom 12.10.2020, S. 4)
- 18qi. 32020 R 1013: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1013 der Kommission vom 20. Juli 2020 zur Festlegung der technischen Angaben des Datensatzes, zur Festlegung der technischen Formate für die Übermittlung von Informationen und zur Festlegung der Modalitäten und des Inhalts der Qualitätsberichte über die Durchführung einer Stichprobenerhebung im Bereich der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien für das Bezugsjahr 2021 gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 22.7.2020, S. 1)
- 18qj. 32020 R 1640: Delegierte Verordnung (EU) 2020/1640 der Kommission vom 12. August 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für das Ad-hoc-Thema 2022 "Berufliche Kompetenzen" und für die achtjährlichen Variablen zu "Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung" im Bereich Arbeitskräfte (ABl. L 370 vom 6.11.2020, S. 1)
- 18qk. 32020 R 1642: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1642 der Kommission vom 5. November 2020 zur Spezifizierung der technischen Eigenschaften des Datensatzes für das Ad-hoc-Thema 2022 "Berufliche Kompetenzen" und für die achtjährlichen Variablen zu "Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung" im Bereich Arbeitskräfte gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 6.11.2020, S. 9)
- 18ql. 32020 R 1721: Durchführungsverordnung (EU) 2020/1721 der Kommission vom 17. November 2020 zur Festlegung der technischen Eigenschaften der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen hinsichtlich "Gesundheit" und "Lebensqualität" gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386 vom 18.11.2020, S. 9)
- 18qm. 32022 R 0029: Delegierte Verordnung (EU) 2022/29 der Kommission vom 28. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen hinsichtlich "Arbeitsmarkt und Wohnen", "Intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot" und des Ad-hoc-Themas 2023 "Energieeffizienz der Haushalte" (ABl. L 7 vom 12.1.2022, S. 1)
- 18qn. 32021 R 2052: Durchführungsverordnung (EU) 2021/2052 der Kommission vom 24. November 2021 zur Festlegung der technischen Eigenschaften der Datensätze der Stichprobenerhebung im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen über Arbeitsmarkt und Wohnen, intergenerationale Übertragung von Vorteilen und Benachteiligungen, Wohnungsnot sowie des Ad-hoc-Themas 2023 zur Energieeffizienz von Haushalten gemäss der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 420 vom 25.11.2021, S. 23)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2020/256, (EU) 2020/257, (EU) 2020/258, (EU) 2020/1432, (EU) 2020/1640 und (EU) 2022/29 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2019/2181, (EU) 2019/2240, (EU) 2019/2241, (EU) 2019/2242, (EU) 2020/1013, (EU) 2020/1642, (EU) 2020/1721 und (EU) 2021/2052 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen110.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 42
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 10ba (Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 1392: Verordnung (EU) 2022/1392 der Kommission vom 11. August 2022 (ABl. L 211 vom 12.8.2022, S. 78)"
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/1392 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen112.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 43
Art. 1
In Anhang XXII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 10fh (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "10fi. 32020 D 0589: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/589 der Kommission vom 23. April 2020 über die Angemessenheit der zuständigen Stelle der Republik Südafrika gemäss der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 30.4.2020, S. 15)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/589 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 10. Dezember 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen114.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1518 der Kommission vom 29. März 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates betreffend die Aufnahme bestimmter Drogenausgangsstoffe in die Liste der erfassten Stoffe3 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1316 der Kommission vom 25. Juli 2022 zur Änderung der Entscheidung 2008/911/EG zur Erstellung einer Liste pflanzlicher Stoffe, pflanzlicher Zubereitungen und Kombinationen davon zur Verwendung in traditionellen pflanzlichen Arzneimitteln5 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1281 der Kommission vom 2. August 2021 mit Bestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die gute Pharmakovigilanz-Praxis sowie das Format, den Inhalt und die Zusammenfassung der Pharmakovigilanz-Stammdokumentation für Tierarzneimittel7 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/825 der Kommission vom 17. März 2022 zur Änderung von Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates9 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Verordnung (EU) 2022/586 der Kommission vom 8. April 2022 zur Änderung des Anhangs XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH)11 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/692 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt13 berichtigt in ABl. L 146 vom 25.5.2022, S. 150, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/323 der Kommission vom 22. Februar 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände hinsichtlich der Bedingungen für die Erteilung einer Zulassung für das Biozidprodukt Sojet gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates15 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1388 der Kommission vom 23. Juni 2022 in Bezug auf die ungelösten Einwände Frankreichs und Schwedens gegen die Bedingungen der Zulassung des Biozidprodukts Pat’Appât Souricide Canadien Foudroyant gemäss der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates17 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2049 der Kommission vom 24. November 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission19 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2068 der Kommission vom 25. November 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 hinsichtlich der Verlängerung der Laufzeit der Genehmigung für die Wirkstoffe Benfluralin, Dimoxystrobin, Fluazinam, Flutolanil, Mecoprop-P, Mepiquat, Metiram, Oxamyl und Pyraclostrobin20 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2081 der Kommission vom 26. November 2021 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Indoxacarb gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission21 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/4 der Kommission vom 4. Januar 2022 zur Genehmigung des Wirkstoffs Purpureocillium lilacinum Stamm PL11 als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission22 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/19 der Kommission vom 7. Januar 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Purpureocillium lilacinum Stamm 251 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission23 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/43 der Kommission vom 13. Januar 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Flumioxazin gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung der Anhänge der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/40824 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/159 der Kommission vom 4. Februar 2022 zur Genehmigung des Wirkstoffs mit geringem Risiko Bacillus amyloliquefaciens Stamm IT-45 gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission25 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/94 der Kommission vom 24. Januar 2022 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Phosmet gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission27 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/708 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 im Hinblick auf die Verlängerung der Genehmigungszeiträume für die Wirkstoffe 2,5 Dichlorbenzoesäuremethylester, Essigsäure, Aclonifen, Aluminiumammoniumsulfat, Aluminiumphospid, Aluminiumsilicat, Beflubutamid, Benthiavalicarb, Boscalid, Calciumcarbid, Captan, Cymoxanil, Dimethomorph, Dodemorph, Ethephon, Ethylen, Teebaumextrakt, Rückstände aus der Fettdestillation, Fettsäuren C7 bis C20, Fluoxastrobin, Flurochloridon, Folpet, Formetanat, Gibberellinsäure, Gibberellin, hydrolysierte Proteine, Eisensulfat, Magnesiumphosphid, Metam, Metamitron, Metazachlor, Metribuzin, Milbemectin, Phenmedipham, Pirimiphos-methyl, Pflanzenöle/Nelkenöl, Pflanzenöle/Rapsöl, Pflanzenöle/Grüne-Minze-Öl, Propamocarb, Proquinazid, Prothioconazol, Pyrethrine, Quarzsand, Fischöl, Repellents (Geruch) tierischen oder pflanzlichen Ursprungs/Schafsfett, S-Metolachlor, geradkettige Lepidopterenpheromone, Sulcotrion, Tebuconazol und Harnstoff28 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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