Kundmachung vom 16. August 2023 des Beschlusses Nr. 14/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Februar 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 14/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR Ausschusses Nr. 129/2008 vom 5. Dezember 2008[^1] geändert.
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- Die Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen[^2], wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 152/2005 vom 2. Dezember 2005[^3] mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.
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- Die Richtlinie 2008/49/EG der Kommission vom 16. April 2008 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Kriterien für die Durchführung von Vorfeldinspektionen an Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen[^4], ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen[^5], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 66r (Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Nach Nummer 66ra (Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
- "66rb. 32008 R 0351: Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen (ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 7)"
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2008/49/EG und der Verordnung (EG) Nr. 351/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 36.
[^2]: ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 76.
[^3]: ABl. L 53 vom 23.2.2006, S. 53.
[^4]: ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 17.
[^5]: ABl. L 109 vom 19.4.2008, S. 7.
[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.