Kundmachung vom 16. August 2023 des Beschlusses Nr. 69/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. Mai 2009
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2009
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 69/2009 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2009 vom 24. April 2009[^1] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002[^2] ist in das Abkommen aufzunehmen.
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- Die besondere geografische Lage und die geringe Bevölkerungsdichte Islands sowie die Zusammensetzung der Luftverkehrsflotte für die Inlandsflüge in Island machen es erforderlich, dass die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 nicht für Inlandsflüge auf isländischem Grundgebiet gilt. Die geltenden nationalen Sicherheitsvorkehrungen für Inlandsflüge in Island bieten ausreichenden Schutz.
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- In Hinblick auf die besondere Situation Liechtensteins aufgrund des kombinierten Effekts eines sehr kleinen Hoheitsgebiets, einer besonderen geografischen Struktur und des geringen Luftverkehrsaufkommens in Liechtenstein sowie aufgrund der Tatsache, dass es keine internationalen Linienflüge nach oder aus Liechtenstein gibt und dass die Infrastruktur für die Zivilluftfahrt in Liechtenstein aus einem einzigen Hubschrauberlandeplatz besteht, gilt diese Verordnung nicht für die bestehende Infrastruktur der Zivilluftfahrt im Hoheitsgebiet Liechtensteins.
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- Mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 wird die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002[^3] aufgehoben, die in das Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Der Text von Nummer 66h (Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird durch Folgendes ersetzt:
"32008 R 0300: Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Art. 7 gilt nicht für die EFTA-Staaten.
- b) Führt die Gemeinschaft mit einem Drittland Verhandlungen auf der Grundlage von Art. 20, um ein Abkommen zur Förderung des Ziels einer einmaligen Sicherheitskontrolle ("one-stop security") zu schliessen, so ist sie bestrebt, für die EFTA-Staaten ein ähnliches Abkommen mit dem betreffenden Drittland zu erlangen. Die EFTA-Staaten werden ihrerseits versuchen, mit Drittländern Abkommen zu schliessen, die den von der Gemeinschaft mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen entsprechen.
- c) Die in dieser Verordnung festgelegten Massnahmen gelten nicht für inländische Luftverkehrsdienste an Flughäfen im Hoheitsgebiet Islands.
- d) Die in dieser Verordnung festgelegten Massnahmen gelten nicht für die derzeitige Zivilluftfahrt-Infrastruktur im Hoheitsgebiet Liechtensteins."
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- Der Text von Anlage 8 wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Mai 2009 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2009.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 162 vom 25.6.2009, S. 31.
[^2]: ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
[^3]: ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.