Kundmachung vom 16. August 2023 des Beschlusses Nr. 107/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Oktober 2010
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Oktober 2010
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 107/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2010 vom 2. Juli 2010[^1] geändert.
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- Die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002[^2] wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2009[^3] vom 29. Mai 2009 mit länderspezifischen Anpassungen in das Abkommen aufgenommen.
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- Die Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmassnahmen treffen können[^4], ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Anhang
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 66hc (Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
- "66hd. 32009 R 1254: Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 der Kommission vom 18. Dezember 2009 zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den gemeinsamen Grundnormen für die Luftsicherheit in der Zivilluftfahrt abweichen und alternative Sicherheitsmassnahmen treffen können (ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Die Verordnung gilt ab Inkrafttreten des letzten der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses über die Aufnahme der für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 erforderlichen Massnahmen in das Abkommen."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 1254/2009 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Oktober 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 1. Oktober 2010.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 277 vom 21.10.2010, S. 43.
[^2]: ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.
[^3]: ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 25.
[^4]: ABl. L 338 vom 19.12.2009, S. 17.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.