Kundmachung vom 16. August 2023 des Beschlusses Nr. 137/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2023-08-25
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2010

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. Dezember 2010

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 137/2010 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:

Anhang

Art. 1

In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66ha (Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission) Folgendes angefügt: ", geändert durch:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 297/2010 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2010 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2010.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 58 vom 3.3.2011, S. 81.

[^2]: ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72.

[^3]: ABl. L 232 vom 3.9.2009, S. 25.

[^4]: ABl. L 90 vom 10.4.2010, S. 1.

[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.