Kundmachung vom 16. August 2023 des Beschlusses Nr. 145/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. Juli 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. Juli 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 145/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) Nr. 245/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 272/2009 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen an EU-Flughäfen[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 246/2013 der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss 2013/1587/EU der Kommission vom 19. März 2013 zur Änderung des Beschlusses K(2010)774 bezüglich der Kontrolle von Flüssigkeiten, Aerosolen und Gelen auf EU-Flughäfen ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 66ha (Verordnung (EG) Nr. 272/2009 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 66he (Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 66hf (Beschluss K(2010)774 endgültig der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EU) Nr. 245/2013 und (EU) Nr. 246/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. Juli 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 5.
[^2]: ABl. L 77 vom 20.3.2013, S. 8.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.