Kundmachung vom 16. August 2023 des Beschlusses Nr. 204/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 8. November 2013
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 9. November 2013
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 204/2013 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 428/2013 der Kommission vom 8. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 1 genannten ICAO-Bestimmungen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 929/2010[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Verordnung (EU) Nr. 428/2013 wird die Verordnung (EU) Nr. 929/2010 der Kommission[^2] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 66wc (Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich eingefügt:
-
- Unter Nummer 66wc (Verordnung (EG) Nr. 1033/2006 der Kommission) wird der Text des ersten Gedankenstrichs (Verordnung (EU) Nr. 929/2010 der Kommission) gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 428/2011 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 9. November 2013 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2013.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 127 vom 9.5.2013, S. 23.
[^2]: ABl. L 273 vom 19.10.2010, S. 4.
[^3]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.