Kundmachung vom 16. August 2023 des Beschlusses Nr. 291/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2023-08-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 12. Dezember 2014

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 2015

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 291/2014 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32013 R 0390: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission vom 3. Mai 2013 (ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1)".

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

,Sofern der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten beschliesst, ein Leistungsüberprüfungsgremium zu benennen, das die EFTA-Überwachungsbehörde bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, erfolgt die Benennung für einen festen, den Bezugszeiträumen entsprechenden Zeitraum. Wenn die Kommission ein Leistungsüberprüfungsgremium benannt hat, bemüht sich der Ständige Ausschuss der EFTA-Staaten, dieselbe Stelle unter ähnlichen Bedingungen zu benennen, damit sie die gleichen Aufgaben für die EFTA-Staaten wahrnimmt.ʻ

,Wenn die Bewertung Leistungsziele betrifft, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung in Bezug auf den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie während des gesamten Verfahrens nach diesem Artikel die gleichen Standpunkte vertreten.ʻ

,Wenn die Bewertung Leistungspläne und -ziele betrifft, die sich auf einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und auf einen oder mehrere EFTA-Staaten beziehen, wird die Bewertung in Bezug auf den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission durchgeführt. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie während des gesamten Verfahrens nach diesem Artikel die gleichen Standpunkte vertreten.ʻ

,Wenn ein funktionaler Luftraumblock sich auf den Luftraum eines oder mehrerer EU-Mitgliedstaaten und eines oder mehrerer EFTA-Staaten erstreckt, werden die unter diesem Buchstaben vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf den oder die EFTA-Staaten von der EFTA-Überwachungsbehörde und in Bezug auf den oder die EU-Mitgliedstaaten von der Kommission wahrgenommen. Die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde arbeiten in dieser Hinsicht zusammen, damit sie die gleichen Standpunkte vertreten.ʻ

,Sofern sich der Netzleistungsplan auf den von der Kommission benannten Netzmanager und den vom Ständigen Ausschuss der EFTA-Staaten benannten Netzmanager bezieht, arbeiten die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde zusammen, damit die die gleichen Standpunkte vertreten.ʻ

,Sofern die Leistungspläne und -ziele einen oder mehrere EU-Mitgliedstaaten und einen oder mehrere EFTA-Staaten betreffen, arbeiten die Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde zusammen, um dem Ausschuss für den einheitlichen Luftraum gemeinsam Bericht über die Erreichung der Leistungsziele zu erstatten.ʻ

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 13. Dezember 2014 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen[^4], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 135/2014 vom 27. Juni 2014[^5], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 2014.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 128 vom 9.5.2013, S. 1.

[^2]: ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 1.

[^3]: ABl. L 310 vom 25.11.2011, S. 3.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 342 vom 27.11.2014, S. 42.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.