Kundmachung vom 16. August 2023 der Beschlüsse Nr. 245/2016 und 247/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Dezember 2016
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Dezember 2016
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 245/2016 und 247/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 der Kommission vom 31. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 72/2010 im Hinblick auf die Bestimmung des Begriffs "Kommissionsinspektor"[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird Nummer 66hc (Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission) wie folgt geändert:
-
- Folgendes wird angefügt:
", geändert durch: - 32016 R 0472: Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 der Kommission vom 31. März 2016 (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 28)"
-
- Der Text von Anpassung b erhält folgende Fassung:
"In Art. 6 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
Die EFTA-Überwachungsbehörde kann nationale Prüfer von den Listen der EU-Mitgliedstaaten sowie für die Kommission tätige Inspektoren in ihre Inspektionen einbeziehen."
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter Nummer 66wk (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
-
- Der Text von Nummer 66wa (Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission) wird gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 der Kommission vom 20. Juli 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 hinsichtlich der Aktualisierung und Vervollständigung der gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung (SERA Teil C) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 730/2006[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 wird die Verordnung (EG) Nr. 730/2006 der Kommission[^4] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 28.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^3]: ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 3.
[^4]: ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 3.
[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.