Kundmachung vom 16. August 2023 der Beschlüsse Nr. 245/2016 und 247/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2023-08-29
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 2. Dezember 2016

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 3. Dezember 2016

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 und 2 die Beschlüsse Nr. 245/2016 und 247/2016 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird Nummer 66hc (Verordnung (EU) Nr. 72/2010 der Kommission) wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32016 R 0472: Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 der Kommission vom 31. März 2016 (ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 28)"

"In Art. 6 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:

Die EFTA-Überwachungsbehörde kann nationale Prüfer von den Listen der EU-Mitgliedstaaten sowie für die Kommission tätige Inspektoren in ihre Inspektionen einbeziehen."

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/472 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1185 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 3. Dezember 2016 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 2. Dezember 2016.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 85 vom 1.4.2016, S. 28.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 3.

[^4]: ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 3.

[^5]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.