Satzung des Weltpostvereins

Typ Norm
Veröffentlichung 2023-09-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in Wien am 10. Juli 1964

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Januar 1966

Präambel[^3]

Im Bestreben, die Völkerverbindung durch einen wirkungsvollen Betrieb der Postdienste zu fördern und einen Beitrag zur Erreichung der hohen Ziele der internationalen Zusammenarbeit in kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Belangen zu leisten, haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschliessenden Länder unter dem Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung diese Satzung verabschiedet.

Aufgabe des Weltpostvereins (nachfolgend als "der Verein" bezeichnet) ist es, die nachhaltige Entwicklung weltweiter hochwertiger, effizienter und allgemein zugänglicher Postdienste mit dem Ziel zu fördern, die Kommunikation zwischen den Menschen dieser Erde zu erleichtern, und zwar durch:

Titel I: Grundlegende Bestimmungen

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 1 [^4]

Wesen und Zweck des Vereins

Art. 2 [^5]

Begriffsbestimmungen

Art. 3 [^6]

Mitglieder des Vereins

Art. 4 [^7]

Bereich des Vereins

Art. 5 [^8]

Besondere Verbindungen

Die Mitgliedsländer, deren benannte Betreiber Postdienste im Auftrag von Gebieten erbringen, die dem Verein nicht angehören, sind verpflichtet, den anderen Mitgliedsländern als Vermittler zu dienen. Für diese besonderen Verbindungen gelten die Bestimmungen des Weltpostvertrags sowie die Ergänzenden Bestimmungen.

Art. 6 [^9]

Sitz des Vereins

Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe ist Bern.

Art. 7 [^10]

Amtssprache des Vereins

Amtssprache des Vereins ist das Französische.

Art. 8 [^11]

Währungseinheit

Die in den Verträgen des Weltpostvereins festgeschriebene Währung ist die Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF).

Art. 9 [^12]

Engere Vereine. Besondere Vereinbarungen

Art. 10 [^13]

Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen

Die Beziehungen des Vereins zur Organisation der Vereinten Nationen sind durch die Übereinkommen geregelt, deren Texte dieser Satzung als Anhang beigefügt sind.

Art. 11 [^14]

Beziehungen zu internationalen Organisationen

Zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Postwesens kann der Verein mit den internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die verwandte Interessen haben bzw. Ziele verfolgen.

2. Kapitel: Beitritt zum oder Aufnahme in den Verein. Austritt aus dem Verein

Art. 12 [^15]

Beitritt zum oder Aufnahme in den Verein. Verfahren

Art. 13 [^16]

Austritt aus dem Verein. Verfahren

3. Kapitel: Organisation des Vereins

Art. 14 [^17]

Organe des Vereins

Art. 15 [^18]

Kongress

Art. 16 [^19]

Ausserordentliche Kongresse

Ein ausserordentlicher Kongress kann auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins einberufen werden.

Art. 17 [^20]

Verwaltungsrat

Art. 18 [^21]

Rat für Postbetrieb

Art. 19 [^22]

Internationales Büro

Eine zentrale Stelle, die am Sitz des Vereins unter der Bezeichnung Internationales Büro des Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor geleitet wird und unter der Aufsicht des Verwaltungsrats steht, dient als Vollzugs-, Unterstützungs-, Verbindungs-, Informations- und Beratungsorgan.

4. Kapitel: Finanzen des Vereins

Art. 20 [^23]

Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer

Titel II: Verträge des Vereins

1. Kapitel: Allgemeines

Art. 21 [^24]

Verträge des Vereins

Art. 22 [^25]

Anwendung der Vereinsverträge auf Gebiete, deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt

Art. 23 [^26]

Nationale Gesetzgebungen

Die Bestimmungen der Verträge des Vereins lassen die Gesetzgebung jedes Mitgliedslandes insoweit unberührt, als diese Verträge nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsehen.

2. Kapitel: Annahme und Kündigung der Verträge des Vereins

Art. 24 [^27]

Unterzeichnung, Beglaubigung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung der Verträge des Vereins und Beitritt zu diesen Verträgen

Art. 25 [^28]

Notifikation der Ratifikation, Annahme, Genehmigung der Verträge des Vereins und Beitritt zu diesen Verträgen

Die Urkunden betreffend die Ratifikation der Satzung, der Zusatzprotokolle und gegebenenfalls die Genehmigung der anderen Verträge des Vereins sind innerhalb kürzester Frist beim Generaldirektor des Internationalen Büros zu hinterlegen, der diese Hinterlegung den Regierungen der Mitgliedsländer notifiziert.

Art. 26 [^29]

Kündigung von Abkommen des Vereins

Jedes Mitgliedsland kann von einem oder mehreren Abkommen des Vereins zurücktreten, vorbehaltlich der in Art. 13 festgelegten Bedingungen, die sinngemäss anwendbar sind.

3. Kapitel: Änderung der Verträge des Vereins

Art. 27 [^30]

Vorlage von Vorschlägen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.