Finanzausgleichsverordnung (FinAV) vom 3. Oktober 2023
Aufgrund von Art. 14 des Finanzausgleichsgesetzes (FinAG) vom 2. März 2023, LGBl. 2023 Nr. 161, verordnet die Regierung:
Art. 1
Akontozahlungen
1) Unbeschadet Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes leistet oder erhebt die Regierung an die bzw. von den Gemeinden jeweils per Ende Juni und September eines Jahres Akontozahlungen in Höhe von 45 % der Finanzausgleichszahlungen nach Abs. 2.
2) Die Höhe der Akontozahlungen richtet sich nach den effektiven Finanzausgleichszahlungen des Vorjahres der jeweiligen Gemeinde.
Art. 2
Übergangsbestimmung
Die Höhe der Akontozahlungen für das Rechnungsjahr 2024 richtet sich nach den Finanzausgleichszahlungen, die sich im Vorjahr bei Anwendung des neuen Finanzausgleichsgesetzes ergeben hätten.
Art. 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.