Kundmachung vom 10. Oktober 2023 der Beschlüsse Nr. 102/2020 bis 104/2020, 109/2020 und 111/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2023-10-12
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 14. Juli 2020

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 15. Juli 2020

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 102/2020 bis 104/2020, 109/2020 und 111/2020 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Sabine Monauni Regierungschef-Stellvertreterin

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15qb (Durchführungsbeschluss 2012/715/EU der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 D 0769: Durchführungsbeschluss (EU) 2019/769 der Kommission vom 14. Mai 2019 (ABl. L 126 vom 15.5.2019, S. 70)"

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/769 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 0011: Delegierte Verordnung (EU) 2020/11 der Kommission vom 29. Oktober 2019 (ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 8)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2020/11 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

In Anhang II Kapitel XVII des EWR-Abkommens wird nach Nummer 6azc (Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1993 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1971 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 11c (Verordnung (EG) Nr. 906/2009 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32020 R 0436: Verordnung (EU) 2020/436 der Kommission vom 24. März 2020 (ABl. L 90 vom 25.3.2020, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2020/436 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^8].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang XVIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32018 L 0131: Richtlinie (EU) 2018/131 des Rates vom 23. Januar 2018 (ABl. L 22 vom 26.1.2018, S. 28)"

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2018/131 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 15. Juli 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^10].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2020.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 126 vom 15.5.2019, S. 70.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 6 vom 10.1.2020, S. 8.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. L 307 vom 28.11.2019, S. 54.

[^6]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^7]: ABl. L 90 vom 25.3.2020, S. 1.

[^8]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^9]: ABl. L 22 vom 26.1.2018, S. 28.

[^10]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.