Verordnung vom 21. November 2023 über die Anpassung der Einkommensgrenze sowie der Höhe der Mietbeiträge nach dem Mietbeitragsgesetz an die Teuerung

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-11-24
Letzte Aktualisierung 2024-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 5 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. September 2000 über Mietbeiträge für Familien (Mietbeitragsgesetz; MBG), LGBl. 2000 Nr. 202, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:

Art. 1

Anpassung der Einkommensgrenze

Die Einkommensgrenzen nach dem Mietbeitragsgesetz werden teuerungsbedingt angepasst, sodass das jährliche Haushaltseinkommen nachstehende Höchstgrenzen nicht überschreiten darf:

Art. 2

Anpassung der Höhe der Mietbeiträge

Die Höhe der monatlichen Mietbeiträge nach dem Mietbeitragsgesetz wird teuerungsbedingt nach Massgabe des Anhangs angepasst.

Art. 3

Übergangsbestimmung

Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.

Art. 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

Anhang

Mietbeiträge (in CHF) pro Monat

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

(Art. 2)

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