Verordnung vom 21. November 2023 über die Anpassung der Einkommensgrenze sowie der Höhe der Mietbeiträge nach dem Mietbeitragsgesetz an die Teuerung
Aufgrund von Art. 5 Abs. 5 und Art. 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. September 2000 über Mietbeiträge für Familien (Mietbeitragsgesetz; MBG), LGBl. 2000 Nr. 202, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Anpassung der Einkommensgrenze
Die Einkommensgrenzen nach dem Mietbeitragsgesetz werden teuerungsbedingt angepasst, sodass das jährliche Haushaltseinkommen nachstehende Höchstgrenzen nicht überschreiten darf:
Art. 2
Anpassung der Höhe der Mietbeiträge
Die Höhe der monatlichen Mietbeiträge nach dem Mietbeitragsgesetz wird teuerungsbedingt nach Massgabe des Anhangs angepasst.
Art. 3
Übergangsbestimmung
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängige Verfahren findet das neue Recht Anwendung.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Anhang
Mietbeiträge (in CHF) pro Monat
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
(Art. 2)
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