Gesetz vom 5. Oktober 2023 über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Registrierung von Weltraumgegenständen (Weltraumgesetz; WRG)

Typ Gesetz
Veröffentlichung 2023-12-06
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:[^1]

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck

1) Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung völkerrechtlicher Verpflichtungen Liechtensteins im Hinblick auf Tätigkeiten zur Erforschung und Nutzung des Weltraums sowie die Vermeidung für durch Weltraumgegenstände verursachte Schäden, für die Liechtenstein international haftbar gemacht werden kann.

2) Es dient insbesondere:

Art. 2

Geltungsbereich

1) Dieses Gesetz ist auf Weltraumaktivitäten anzuwenden, die durchgeführt oder veranlasst werden:

2) Sofern dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, bleiben andere Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der Durchführung von Weltraumaktivitäten unberührt.

Art. 3

Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen

1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig von ihrem Geschlecht zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Ausübung von Weltraumaktivitäten

Art. 4

Genehmigungspflicht und -antrag

1) Die Durchführung oder Veranlassung von Weltraumaktivitäten bedarf vorbehaltlich Art. 6 der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

2) Der Betreiber hat den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Abs. 1 bei der Aufsichtsbehörde einzureichen.

3) Dem Antrag sind die zum Nachweis der Voraussetzungen nach Art. 5 erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.

4) Die Regierung regelt das Nähere über den Genehmigungsantrag, insbesondere die zum Nachweis der Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen, mit Verordnung.

Art. 5

Genehmigungsvoraussetzungen und -erteilung

1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung, wenn:

2) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über den Antrag auf Genehmigung nach Einlangen sämtlicher erforderlicher Angaben und Unterlagen nach Art. 4. Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

3) Die Regierung kann das Nähere über die Genehmigungsvoraussetzungen und -erteilung mit Verordnung regeln.

Art. 6

Anzeigepflicht

1) Weltraumaktivitäten sind von der Genehmigungspflicht nach Art. 4 ausgenommen und unter Vorlage der erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Aufsichtsbehörde anzuzeigen, wenn sie:

2) Die Regierung kann das Nähere über die Anzeigepflicht mit Verordnung regeln.

Art. 7

Haftung

1) Der Betreiber haftet für jeden Schaden, der im Rahmen der Weltraumaktivität durch einen Weltraumgegenstand auf der Erde oder an einem Luftfahrzeug im Flug verursacht wird.

2) Die Haftung eines Betreibers nach anderen gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

Art. 8

Versicherungspflicht

1) Der Betreiber hat zur Deckung seiner Haftung für Personen- oder Sachschäden, die Dritten aufgrund der Weltraumaktivität entstehen können, eine Versicherung in Höhe von mindestens 100 Millionen Franken bei einem Versicherungsunternehmen abzuschliessen; es darf mit dem Betreiber in keinem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

2) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder eine Herabsetzung der Versicherungssumme gewähren, wenn:

3) Im öffentlichen Interesse nach Abs. 2 Bst. a liegen insbesondere Weltraumaktivitäten, die der Wissenschaft, Forschung oder Ausbildung dienen.

4) Die Regierung regelt das Nähere über die Versicherungspflicht, insbesondere über die dem Antrag nach Abs. 2 beizufügenden Unterlagen, mit Verordnung.

Art. 9

Rückgriff

Hat Liechtenstein aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen einem Geschädigten durch eine Weltraumaktivität verursachte Schäden ersetzt, so steht Liechtenstein ein Rückgriffsrecht gegen den Betreiber zu.

Art. 10

Änderung oder Beendigung der Weltraumaktivität

1) Der Betreiber ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche die Durchführung der genehmigten Weltraumaktivität verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung oder einen Widerruf der Genehmigung nach Art. 11 erfordern könnten, unverzüglich anzuzeigen.

2) Der Betreiber hat das geplante oder das auf Grund zwingender Umstände bevorstehende Ende der Weltraumaktivität der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann dem Betreiber Anordnungen im Hinblick auf eine sichere Beendigung der Weltraumaktivität erteilen. Die sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten bleiben bestehen, bis die Aufsichtsbehörde bestätigt, dass die Weltraumaktivität sicher beendet wurde.

Art. 11

Abänderung oder Widerruf der Genehmigung

1) Die Genehmigung ist inhaltlich abzuändern oder zu widerrufen, wenn:

2) Im Falle der Abänderung oder des Widerrufs der Genehmigung können Massnahmen für die vorübergehende Weiterführung oder sichere Beendigung der Weltraumaktivität angeordnet werden. Kommt der Betreiber diesen Anordnungen nicht nach, ist die Kontrolle der Weltraumaktivität durch Verfügung an einen anderen Betreiber zu übertragen. Der Betreiber hat die für die vorübergehende Weiterführung oder sichere Beendigung der Weltraumaktivität erforderlichen Unterlagen dem neuen Betreiber bereit zu stellen und die daraus entstehenden Kosten zu tragen.

Art. 12

Betreiberwechsel

1) Ein Wechsel des Betreibers bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Antrag ist gemeinsam vom übertragenden und übernehmenden Betreiber zu stellen.

2) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Voraussetzungen nach Art. 5 und 8 erfüllt sind.

3) Fällt der übernehmende Betreiber nicht unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist die Genehmigung zu verweigern.

4) Von der Verweigerung der Genehmigung nach Abs. 3 kann abgesehen werden, wenn eine Vereinbarung zwischen Liechtenstein und dem Heimatstaat des übernehmenden Betreibers oder dem Staat, von dem aus der übernehmende Betreiber die Weltraumaktivität durchführt oder veranlasst, im Einklang mit den völkerrechtlichen Bestimmungen abgeschlossen wurde über:

Art. 13

Änderung der Kontrolle des Betreibers

1) Jeder beabsichtigte direkte oder indirekte Erwerb und jede beabsichtigte direkte oder indirekte Veräusserung einer qualifizierten Beteiligung an einem Betreiber, ist der Aufsichtsbehörde von der oder den am Erwerb und an der Veräusserung interessierten Person oder Personen schriftlich anzuzeigen. Ebenso ist die Aufsichtsbehörde über jede beabsichtigte direkte oder indirekte Erhöhung oder jede beabsichtigte direkte oder indirekte Verringerung einer qualifizierten Beteiligung zu informieren, wenn dies dazu führt, dass der Anteil der gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechte die Schwellenwerte von 20 %, 30 % oder 50 % erreicht, über- oder unterschreitet, oder der Betreiber Tochterunternehmen eines Erwerbers würde oder nicht mehr Tochterunternehmen des Veräusserers wäre.

2) Die Aufsichtsbehörde kann bei der Beurteilung einer Änderung der Kontrolle nach Abs. 1 mit den zuständigen Behörden anderer Staaten zusammenarbeiten. Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere den Austausch sämtlicher für die Beurteilung der Änderung der Kontrolle relevanten Informationen.

3) Die Aufsichtsbehörde prüft im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des interessierten Erwerbers und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf den Betreiber die Zuverlässigkeit des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs.

4) Sie kann gegen die Änderung der Kontrolle Einspruch erheben oder geeignete Massnahmen ergreifen, wenn konkrete und aktuelle Tatsachen und Vorkommnisse vermuten lassen, dass ein interessierter Erwerber die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllt oder die vorzulegenden Informationen oder Unterlagen unvollständig sind.

5) Wird eine Änderung der Kontrolle trotz des Einspruchs der Aufsichtsbehörde durchgeführt, dürfen die Stimmrechte des Erwerbers bis zur Abänderung oder Aufhebung des Einspruchs im Rechtsmittelweg oder der Rücknahme des Einspruchs durch die Aufsichtsbehörde nicht ausgeübt werden. Eine dennoch erfolgte Stimmabgabe ist nichtig.

6) Die Regierung regelt das Nähere über die Änderung der Kontrolle des Betreibers mit Verordnung.

III. Register für Weltraumgegenstände

Art. 14

Allgemeines

1) Die Aufsichtsbehörde führt ein öffentliches Register für Weltraumgegenstände.

2) In dieses Register sind Weltraumgegenstände einzutragen, für die Liechtenstein nach Art. I des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen (Registrierungsübereinkommen) als Startstaat angesehen wird.

3) Kommen auch andere Staaten neben Liechtenstein als Startstaat in Betracht, ist für die Registrierung die entsprechende Übereinkunft nach Art. II Abs. 2 des Registrierungsübereinkommens ausschlaggebend.

4) Ein in dieses Register einzutragender Weltraumgegenstand und sein gesamtes Personal unterliegen während seiner Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper der Jurisdiktion und Kontrolle Liechtensteins.

Art. 15

Eintragung und Information

1) In das Register sind folgende Informationen einzutragen:

2) Der Betreiber hat der Aufsichtsbehörde die Informationen nach Abs. 1 sowie alle Änderungen in Bezug auf diese Informationen unverzüglich zu übermitteln.

3) Die Aufsichtsbehörde übermittelt die Informationen nach Abs. 1 Bst. a bis e, einschliesslich aller Änderungen nach Abs. 2, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

IV. Organisation und Durchführung

Art. 16

Aufsichtsbehörde

1) Aufsichtsbehörde ist das Amt für Kommunikation.

2) Der Aufsichtsbehörde obliegt der Vollzug dieses Gesetzes. Sie ist insbesondere zuständig für:

3) Die Aufsichtsbehörde kann, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist:

4) Die Regierung kann das Nähere über die Aufgaben der Aufsichtsbehörde mit Verordnung regeln.

Art. 17

Gebühren, Kosten und Aufsichtsabgaben

1) Die Aufsichtsbehörde erhebt Gebühren für ihre Tätigkeiten nach diesem Gesetz (Verwaltungsgebühren).

2) Der Gesamtertrag der Verwaltungsgebühren darf die Gesamtkosten der Aufsichtsbehörde auf Dauer nicht übersteigen.

3) Kosten und Auslagen, die der Aufsichtsbehörde von Dritten, deren sie sich zur Beratung oder zur Durchführung der Aufsicht bedient, in Rechnung gestellt werden, hebt sie bei dem betreffenden Betreiber ein.

4) Die Aufsichtsbehörde veröffentlicht jährlich in geeigneter Weise eine Aufstellung über ihre Gesamtkosten und die insgesamt eingenommenen Verwaltungsgebühren.

5) Für die Führung des Registers nach Art. 14 Abs. 1 wird bei den Betreibern eine jährliche Aufsichtsabgabe eingehoben.

6) Die Regierung regelt das Nähere über die Gebühren, Kosten und Aufsichtsabgabe mit Verordnung.

V. Aufsicht

Art. 18

Grundsatz

1) Die Aufsicht wird durch die Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Kapitels ausgeübt.

2) Soweit in diesem Kapitel nichts anderes bestimmt ist, findet auf die Ausübung der Aufsicht das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege, insbesondere dessen Bestimmungen über den Verwaltungszwang, Anwendung.

3) Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen der Aufsicht Betreiber verpflichten:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.