Verordnung vom 4. Dezember 2023 über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Registrierung von Weltraumgegenständen (Weltraumverordnung; WRV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2023-12-08
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Aufgrund von Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 3, Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4, Art. 13 Abs. 6, Art. 15 Abs. 1 Bst. k, Art. 16 Abs. 4, Art. 17 Abs. 6 und Art. 27 des Gesetzes vom 5. Oktober 2023 über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Registrierung von Weltraumgegenständen (Weltraumgesetz; WRG), LGBl. 2023 Nr. 443, verordnet die Regierung:

I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Gegenstand

Diese Verordnung regelt in Durchführung des Gesetzes das Nähere über die Genehmigung von Weltraumaktivitäten und die Registrierung von Weltraumgegenständen, insbesondere über:

Art. 2

Bezeichnungen

Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.

II. Ausübung von Weltraumaktivitäten

Art. 3

a) Allgemeines

1) Der Betreiber hat den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach Art. 4 des Gesetzes, einschliesslich der nach Art. 4 erforderlichen Angaben und Unterlagen, bei der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Dokumente sind, soweit möglich, in elektronischer Form einzubringen.

2) Der Betreiber hat jene Unterlagen, die nach seiner Auffassung Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sowie die betreffenden Passagen entsprechend zu kennzeichnen.

3) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen oder sind die Angaben im Genehmigungsantrag unvollständig, so hat die Aufsichtsbehörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Verfahrens ergibt, dem Betreiber die Ergänzung des Genehmigungsantrags unter Setzung einer Frist von mindestens 14 Tagen aufzutragen.

4) Der Genehmigungsantrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Masse zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen oder Bedingungen nicht behoben werden können.

5) Ist die Vorlage bestimmter Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung über den Genehmigungsantrag nicht möglich, ist dieser Umstand vom Betreiber im Antrag anzuführen und zu begründen. Der in Aussicht genommene Startanbieter ist spätestens zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag anzugeben. Die Nachreichung der Unterlagen ist dem Betreiber mittels Auflagen oder Bedingungen sowie mit einer Frist aufzutragen.

6) Wird die in Abs. 3 oder 5 festgesetzte Frist vom Betreiber nicht eingehalten, kann der Genehmigungsantrag zurückgewiesen werden.

Art. 4

b) Angaben und Unterlagen

1) Dem Genehmigungsantrag sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

2) Zum Nachweis, dass die Weltraumaktivität nach Art. 5 Abs. 1 Bst. d des Gesetzes mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen und aussenpolitischen Interessen Liechtensteins im Einklang steht sowie nach Art. 5 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes keine Gefahr für die nationale Sicherheit Liechtensteins darstellt, werden insbesondere die Unterlagen nach Abs. 1 Bst. a bis c zur Beurteilung herangezogen.

3) Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit dies zur Beurteilung des Antrags erforderlich ist; sie kann zudem ergänzende Richtlinien über die einzureichenden Angaben und Unterlagen sowie die zu erbringenden Nachweise erlassen. Darüber hinaus stellt die Aufsichtsbehörde weitere Informationen, insbesondere zu den anwendbaren Standards, auf ihrer Website zur Verfügung.

Art. 5

Anzeigepflicht

1) Im Rahmen der Anzeigepflicht nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a des Gesetzes sind der Aufsichtsbehörde folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:

2) Im Rahmen der Anzeigepflicht nach Art. 6 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes sind der Aufsichtsbehörde folgende Angaben und Unterlagen zu übermitteln:

3) Die Aufsichtsbehörde kann weitere Angaben und Unterlagen verlangen, soweit diese zur Beurteilung der Weltraumaktivität nach Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes erforderlich sind.

Art. 6

Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme

Dem Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht oder Herabsetzung der Versicherungssumme nach Art. 8 Abs. 2 des Gesetzes sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht:

Art. 7

Änderung der Kontrolle des Betreibers

Im Rahmen der Anzeigepflicht betreffend die Änderung der Kontrolle des Betreibers nach Art. 13 des Gesetzes sind der Aufsichtsbehörde folgende Informationen und Unterlagen zu übermitteln:

III. Registrierung von Weltraumgegenständen

Art. 8

Informationsübermittlung

1) Der Betreiber hat die Informationen nach Art. 15 des Gesetzes und die in Abs. 2 und 3 angeführten Informationen unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach dem Start des Weltraumgegenstandes bzw. nach Beendigung der Weltraumaktivität, nach dem Wechsel des Betreibers oder nach dem Zeitpunkt anderer Änderungen dieser Informationen, sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache elektronisch zu übermitteln.

2) Er hat zusätzlich zu den Informationen nach Art. 15 des Gesetzes folgende Informationen für die Registrierung beizubringen:

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.