Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über zusätzliche Regeln in Bezug auf das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Zeitraum 2021 bis 2027

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2023-12-21
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Abgeschlossen in Brüssel am 28. November 2023

Zustimmung des Landtags: 4. Oktober 2023

1

Vorläufig angewendet seit 29. November 2023[^2]

Inkrafttreten: 1. Mai 2024[^3]

Die Europäische Union, im Folgenden "Union", und das Fürstentum Liechtenstein, im Folgenden "Liechtenstein", im Folgenden gemeinsam "Vertragsparteien" - gestützt auf das Protokoll zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[^4] (im Folgenden "Assoziierungsprotokoll"), in Erwägung nachstehender Gründe:

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Anwendungsbereich

Dieses Abkommen enthält die für die Beteiligung Liechtensteins am Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden "BMVI") im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung für den Programmplanungszeitraum 2021 bis 2027 gemäss Art. 7 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 (im Folgenden "BMVI-Verordnung") erforderlichen zusätzlichen Regeln.

Art. 2

Finanzverwaltung und -kontrolle

1) Bei der Durchführung der BMVI-Verordnung trifft Liechtenstein die erforderlichen Massnahmen, um die Einhaltung der die Finanzverwaltung und -kontrolle betreffenden Vorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und des auf dem AEUV beruhenden Unionsrechts zu gewährleisten.

Die in Unterabs. 1 genannten Vorschriften sind die folgenden:

2) Im Falle einer für das BMVI relevanten Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung

3) Kann der Inhalt eines Rechtsakts zur Änderung, Aufhebung, Ersetzung oder Neufassung der Haushaltsordnung für Liechtenstein erst nach Erfüllung verfassungsrechtlicher Voraussetzungen verbindlich werden, so teilt Liechtenstein dies der Kommission spätestens 30 Tage gemäss der in Abs. 2 Bst. a genannten Unterrichtung durch die Kommission mit. Ist kein Referendum erforderlich, so erfolgt die Notifikation spätestens 30 Tage nach Ablauf der Referendumsfrist. Ist ein Referendum erforderlich, so notifiziert Liechtenstein der Kommission unverzüglich schriftlich die Erfüllung aller verfassungsrechtlichen Voraussetzungen; Liechtenstein verfügt ab dem Tag dieser Notifikation über eine Frist von 18 Monaten, um sich über die erforderlichen Änderungen betreffend Abs. 1 Unterabs. 2 Bst. a gemäss Abs. 2 Bst. b zu verständigen.

4) Von dem Zeitpunkt an, der für das Inkrafttreten des in Abs. 3 genannten Rechtsakts für Liechtenstein festgelegt ist und bis Liechtenstein die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen gemäss Abs. 3 notifiziert hat und eine Einigung über die Änderungen betreffend Abs. 1 Unterabs. 2 Bst. a gefunden wurde, wendet Liechtenstein den betreffenden Rechtsakt, wenn möglich, vorläufig an.

5) In Liechtenstein niedergelassene Rechtsträger dürfen an aus dem BMVI finanzierten Massnahmen unter Bedingungen teilnehmen, die denjenigen entsprechen, die für in der Union niedergelassene Rechtsträger gelten.

Art. 3

Form der Beteiligung

1) Die gemäss Art. 7 Abs. 3 Bst. a der BMVI-Verordnung berechnete Mittelzuweisung der Union für Liechtenstein wird Liechtenstein in Form von Unionsmassnahmen im Rahmen der Thematischen Fazilität des BMVI gemäss Art. 8 Abs. 1 der genannten Verordnung zur Verfügung gestellt.

2) Mittel im Rahmen der spezifischen Massnahmen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a der BMVI-Verordnung werden Liechtenstein auf derselben Grundlage wie den anderen assoziierten Schengen-Ländern zur Verfügung gestellt. Die ausgewählten spezifischen Massnahmen Liechtensteins werden über die direkte Mittelverwaltung durchgeführt. Liechtensteins Zugang zu Finanzmitteln betrifft spezifische Massnahmen,

3) Liechtenstein unterrichtet die Kommission spätestens 30 Tage nach Inkrafttreten dieses Abkommens und ab 2025 bis zum 15. Februar jedes Jahres über die Massnahmen, die es durchzuführen gedenkt, um die Einhaltung des Schengen-Besitzstands und die Verwirklichung der Ziele des BMVI zu gewährleisten, sowie über das Budget in Verbindung mit diesen Massnahmen.

4) Die Durchführung von Projekten durch Liechtenstein im Rahmen der BMVI-Verordnung erfolgt nach den Vorschriften für die direkte Mittelverwaltung gemäss Erster Teil Titel VIII der Haushaltsordnung.

Art. 4

Besondere Anwendung der Bestimmungen der BMVI-Verordnung

1) Fristen, die sich auf das Inkrafttreten der BMVI-Verordnung beziehen, sind als Bezugnahmen auf das Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens zu verstehen.

2) Bezugnahmen auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind als Bezugnahmen auf die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und ihre von Liechtenstein ratifizierten Protokolle sowie auf Art. 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu verstehen.

3) Liechtenstein setzt die BMVI-Verordnung im Einklang mit dem Übereinkommen von Paris und den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen um.

Art. 5

Vollstreckung

1) Beschlüsse der Kommission, die andere Rechtspersonen als Staaten zu einer Zahlung verpflichten, sind im Hoheitsgebiet Liechtensteins vollstreckbare Titel. Die Vollstreckung von Beschlüssen gemäss Abs. 1 erfolgt nach der liechtensteinischen Zivilprozessordnung. Eine Vollstreckungsklausel wird von der in Unterabs. 3 genannten zuständigen Behörde nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, dem entsprechenden Beschluss beigefügt. Die Regierung Liechtensteins benennt zu diesem Zweck eine zuständige Behörde und teilt diese der Kommission mit. Die Kommission unterrichtet ihrerseits den Gerichtshof der Europäischen Union. Sind auf Antrag der Kommission diese Formvorschriften erfüllt, kann die Kommission die Vollstreckung im Einklang mit den liechtensteinischen Rechtsvorschriften betreiben, indem sie die in Unterabs. 3 genannte zuständige Behörde unmittelbar anruft. Die Vollstreckung kann nur durch eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgesetzt werden. Für die Prüfung der Ordnungsmässigkeit der Vollstreckungsmassnahmen sind jedoch die liechtensteinischen Gerichte zuständig.

2) Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die Anwendung einer Schiedsklausel in einem Vertrag oder einer Finanzhilfevereinbarung fällt, die im Rahmen dieses Abkommens geschlossen werden, sind in Liechtenstein in derselben Weise vollstreckbar wie Beschlüsse nach Abs. 1 Unterabs. 1.

Art. 6

Schutz der finanziellen Interessen der Union

1) Liechtenstein

2) Die zuständigen Behörden Liechtensteins unterrichten die Kommission oder das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung[^14] (OLAF) unverzüglich über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf Unregelmässigkeiten, Betrug oder rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Sie unterrichten ferner die mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates[^15] eingerichtete Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA), wenn jene Umstände oder jener Verdacht einen Fall betreffen, der gegebenenfalls in die Zuständigkeit der EUStA fällt. Liechtenstein und die Union gewährleisten im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen eine wirksame gegenseitige Unterstützung in Fällen, in denen die zuständigen Behörden der Union oder Liechtensteins Untersuchungen oder Gerichtsverfahren zum gegenseitigen Schutz der finanziellen Interessen im Rahmen dieses Abkommens durchführen.

3) Liechtenstein ergreift Massnahmen, die mit den von der Union gemäss Art. 325 Abs. 4 AEUV ergriffenen, zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft befindlichen Massnahmen gleichwertig sind.

4) Der Informationsaustausch zwischen der Kommission, dem OLAF, der EUStA, dem Rechnungshof und den zuständigen Behörden Liechtensteins erfolgt unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeitsanforderungen. Personenbezogene Daten, die Teil des Informationsaustauschs sind, werden gemäss den geltenden Vorschriften geschützt.

Art. 7

Überprüfungen und Audits durch die Union

1) Die Union ist berechtigt, technische, finanzielle oder andere Arten von Überprüfungen und Audits in den Räumlichkeiten jeder natürlichen Person bzw. jedes Rechtsträgers, die bzw. der in Liechtenstein wohnhaft oder niedergelassen ist und Unionsmittel aus dem BMVI erhält, sowie jedes an der Durchführung der Finanzierungen der Union aus dem BMVI beteiligten Dritten, der in Liechtenstein wohnhaft bzw. niedergelassen ist, durchzuführen. Solche Überprüfungen und Audits können von der Kommission, dem OLAF oder dem Rechnungshof durchgeführt werden.

2) Die Behörden Liechtensteins erleichtern die durch die Union durchgeführten Überprüfungen und Audits, die auf den Wunsch dieser Behörden hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.

3) Die Überprüfungen und Audits können auch nach Aussetzung der Rechte von in Liechtenstein niedergelassenen Rechtsträgern, die sich aus der Anwendung oder nach der Beendigung dieses Abkommens ergeben, in Bezug auf jegliche rechtliche Verpflichtung zur Ausführung des Unionshaushalts, die vor dem Tag, an dem die betreffende Aussetzung oder Beendigung wirksam wird, eingegangen wurde, durchgeführt werden.

Art. 8

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort

Das OLAF ist befugt, im Hoheitsgebiet Liechtensteins nach Massgabe der Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU) Nr. 883/2013 in Bezug auf das BMVI Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. Die Behörden Liechtensteins erleichtern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die auf ihren Wunsch hin mit ihnen zusammen durchgeführt werden.

Art. 9

Rechnungshof

Die Zuständigkeit des Rechnungshofs gemäss Art. 287 Abs. 1 und 2 AEUV erstreckt sich auch auf die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der BMVI- Verordnung durch Liechtenstein, auch im Hoheitsgebiet Liechtensteins. Im Einklang mit den Vorgaben nach Art. 287 Abs. 3 AEUV und Erster Teil Titel XIV Kapitel 1 der Haushaltsordnung kann der Rechnungshof im Hoheitsgebiet Liechtensteins in Bezug auf das BMVI in den Räumlichkeiten der Einrichtungen, die Einnahmen oder Ausgaben für Rechnung der Union verwalten, sowie der natürlichen oder juristischen Personen, die Zahlungen aus dem Haushalt erhalten, Prüfungen durchführen. Die Prüfung des Rechnungshofs in Liechtenstein erfolgt in Verbindung mit den nationalen Rechnungsprüfungsorganen oder, wenn diese Organe nicht über die erforderlichen Befugnisse verfügen, mit den zuständigen nationalen Dienststellen. Der Rechnungshof und die nationalen Rechnungsprüfungsorgane Liechtensteins arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. Diese Organe oder Dienststellen teilen dem Rechnungshof mit, ob sie an der Prüfung teilzunehmen beabsichtigen.

Art. 10

Finanzbeiträge

1) Liechtenstein leistet jährliche Zahlungen an das BMVI, die sich nach der Formel in Anhang I berechnen.

2) Die Kommission kann jährlich bis zu 0,75 % der Zahlungen Liechtensteins zur Deckung der Verwaltungsausgaben für interne oder externe Mitarbeiter verwenden, die Liechtenstein bei der Umsetzung der BMVI-Verordnung und dieses Abkommens unterstützen.

3) Nach Abzug der in Abs. 2 genannten Verwaltungsausgaben wird der Restbetrag der von Liechtenstein getätigten jährlichen Zahlungen wie folgt zugewiesen:

4) Ein Betrag in Höhe der jährlichen Zahlungen Liechtensteins wird als Beitrag zu einer soliden und wirksamen integrierten europäischen Grenzverwaltung an den Aussengrenzen verwendet.

5) Die Union stellt Liechtenstein Informationen in Bezug auf seine finanzielle Beteiligung bereit, wie sie aus den Informationen über Haushalt, Rechnungslegung, Leistung und Evaluierung hervorgehen, die den Haushalts- und Entlastungsbehörden der Union hinsichtlich des BMVI zur Verfügung gestellt werden.

Art. 11

ETIAS

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.