Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland

Typ Abkommen
Veröffentlichung 2023-12-22
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Abgeschlossen in London am 30. Juni 2023

Zustimmung des Landtags: 10. November 2023

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Inkrafttreten: 1. Januar 2024

Präambel

Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland

in Anbetracht dessen, dass das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wirkung vom 1. Januar 2021 nicht mehr anwendet,

in Anerkennung der Bedeutung der Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die sich zu Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnzwecken zwischen den Staaten begeben, sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen,

sind wie folgt übereingekommen:

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:

Art. 2

Persönlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Personen, einschliesslich Staatenlose und Flüchtlinge, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten gelten oder galten, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.

Art. 3

Rechtmässiger Aufenthalt

1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die sich rechtmässig in einem EWR/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich aufhalten.

2) Abs. 1 berührt nicht die Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten rechtmässigen Aufenthalts von Personen beziehen, die unter Art. 2 fallen.

Art. 4

Grenzüberschreitende Situationen

1) Dieses Abkommen gilt nur für Situationen, die sich zwischen einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich ergeben.

2) Vorbehaltlich des Abs. 3 gilt dieses Abkommen nicht für Personen, deren Situation sich in jeder Hinsicht entweder auf das Vereinigte Königreich oder auf einen oder mehrere der EWR/EFTA-Staaten beschränkt.

3) Dieses Abkommen gilt nicht für Personen, deren Situation sich in jeder Hinsicht entweder auf das Vereinigte Königreich und den Bereich des Festlandsockels des Vereinigten Königreichs oder auf Norwegen und den Bereich des Festlandsockels Norwegens beschränkt.

Art. 5

Räumlicher Geltungsbereich

1) Dieses Abkommen gilt für die einzelnen EWR/EFTA-Staaten einerseits und für das Vereinigte Königreich andererseits.

2) Die Bestimmungen dieses Abkommen gelten nicht für die norwegischen Gebiete Svalbard und Jan Mayen.

Art. 6

Sachlicher Geltungsbereich

1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden Zweige der sozialen Sicherheit:

2) Gemäss Art. 70 Abs. 3 Bst. d kann der Gemischte Verwaltungsausschuss eine Liste der Geldleistungen erstellen und führen, die nach Feststellung der zuständigen Behörden zu den in Abs. 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gehören.

3) Sofern in Anhang 7 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.

4) Die Rechtsvorschriften der Staaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.

5) Dieses Abkommen gilt nicht für:

Art. 7

Verhältnis zu anderen Abkommen

1) Dieses Abkommen gilt unbeschadet des EWR/EFTA-Austrittsabkommens.

2) Nichts in diesem Abkommen darf so ausgelegt werden, als verpflichte es einen Staat, in einer Weise zu handeln, die mit seinen Verpflichtungen aus Abkommen mit Drittstaaten unvereinbar ist.

Art. 8

Gleichbehandlung

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.