Abkommen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
Abgeschlossen in London am 30. Juni 2023
Zustimmung des Landtags: 10. November 2023
2
Inkrafttreten: 1. Januar 2024
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und das Vereinigte Königreich von Grossbritannien und Nordirland
in Anbetracht dessen, dass das Vereinigte Königreich am 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten ist und das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Wirkung vom 1. Januar 2021 nicht mehr anwendet,
in Anerkennung der Bedeutung der Koordinierung der Sozialversicherungsansprüche von Personen, die sich zu Arbeits-, Aufenthalts- oder Wohnzwecken zwischen den Staaten begeben, sowie ihrer Familienangehörigen und Hinterbliebenen,
sind wie folgt übereingekommen:
Titel I
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck:
- a) "Abkommen von 1983" das am 25. August 1983 in Reykjavik unterzeichnete Übereinkommen von 1983 über soziale Sicherheit zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs von Grossbritannien und Nordirland und der Regierung Islands;
- b) "Abkommen von 1990" das am 19. Juni 1990 in Oslo unterzeichnete Übereinkommen über soziale Sicherheit zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und der Regierung des Königreichs Norwegen;
- c) "Beschäftigung" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
- d) "selbstständige Erwerbstätigkeit" jede Tätigkeit oder gleichgestellte Situation, die für die Zwecke der Rechtsvorschriften der sozialen Sicherheit des Staates, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird oder die gleichgestellte Situation vorliegt, als solche gilt;
- e) "Tätigkeit im Bereich des Festlandsockels" eine Tätigkeit, die im Bereich des Festlandsockels im Zusammenhang mit der Erforschung des Meeresbodens oder des Untergrunds oder der Ausbeutung der natürlichen Ressourcen des Festlandsockels erfolgt;
- f) "Dienste der assistierten Reproduktion" alle medizinischen, chirurgischen oder geburtshilflichen Dienstleistungen, die erbracht werden, um einer Person dabei zu helfen, ein Kind auszutragen;
- g) "Sachleistungen":
- i) für Titel III Kapitel 1 die Sachleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Staates vorgesehen sind und die den Zweck verfolgen, die ärztliche Behandlung und die diese Behandlung ergänzenden Produkte und Dienstleistungen zu erbringen bzw. zur Verfügung zu stellen oder direkt zu bezahlen oder die diesbezüglichen Kosten zu erstatten;
- ii) für Titel III Kapitel 2 alle Sachleistungen im Zusammenhang mit Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten gemäss der Definition nach Ziff. i dieser Begriffsbestimmung, die nach den Arbeitsunfalls- und Berufskrankheitenregelungen der Staaten vorgesehen sind;
- h) "Beamter" jede Person, die in dem Staat, dem die sie beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, als Beamter oder als diesem gleichgestellte Person gilt;
- i) "zuständige Behörde" in jedem Staat den Minister oder die Minister oder eine entsprechende andere Behörde, die im gesamten Hoheitsgebiet des betreffenden Staates oder einem Teil davon für die Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind;
- j) "zuständiger Träger":
- i) den Träger, bei dem die betreffende Person zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen versichert ist, oder
- ii) den Träger, gegenüber dem die betreffende Person einen Anspruch auf Leistungen hat oder hätte, wenn sie selbst oder ihr Familienangehöriger bzw. ihre Familienangehörigen in dem Staat wohnen würden, in dem dieser Träger seinen Sitz hat, oder
- iii) den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger, oder
- iv) bei einem System, das die Verpflichtungen des Arbeitgebers hinsichtlich der Leistungen nach Art. 6 betrifft, den Arbeitgeber oder den betreffenden Versicherer oder, falls es einen solchen nicht gibt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichnete Einrichtung oder Behörde;
- k) "zuständiger Staat" den Staat, in dem der zuständige Träger seinen Sitz hat;
- l) "Bereich des Festlandsockels" in Bezug auf das Vereinigte Königreich, jeder Bereich jenseits des Küstenmeers des Vereinigten Königreichs, der im Einklang mit dem Völkerrecht nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs über den Festlandsockel als ein Bereich bezeichnet wurde, in dem die Rechte des Vereinigten Königreichs in Bezug auf den Meeresboden und den Meeresuntergrund und deren natürliche Ressourcen ausgeübt werden können; und, in Bezug auf Norwegen, den jenseits des Küstenmeers des Königreichs Norwegen gelegenen Meeresboden und Meeresuntergrund der Unterwassergebiete, die im Einklang mit dem Völkerrecht norwegischen Hoheitsrechten in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung natürlicher Ressourcen unterworfen sind;
- m) "Sterbegeld" jede einmalige Zahlung im Todesfall mit Ausnahme der unter Bst. ff genannten Pauschalleistungen;
- n) "EWR/EFTA-Austrittsabkommen" das am 28. Januar 2020 in London unterzeichnete Abkommen zwischen Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union, dem EWR-Abkommen und anderen Abkommen, die zwischen dem Vereinigten Königreich und den EWR/EFTA-Staaten aufgrund der Mitgliedschaft des Vereinigten Königreichs in der Europäischen Union gelten;
- o) "EWR/EFTA-Staat" Island, das Fürstentum Liechtenstein ("Liechtenstein") und/oder das Königreich Norwegen ("Norwegen"), zusammen die "EWR-EFTA-Staaten";
- p) "elektronischer Austausch" bezeichnet ein System für den Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit durch elektronische Übermittlung;
- q) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten;
- r) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Staat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Staat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
- s) "Heimatbasis" den Ort, wo das Besatzungsmitglied normalerweise eine Dienstzeit oder eine Abfolge von Dienstzeiten beginnt und beendet und wo der Luftfahrtunternehmer/die Fluggesellschaft normalerweise nicht für die Unterbringung des betreffenden Besatzungsmitglieds verantwortlich ist;
- t) "Träger" in jedem Staat die Einrichtung oder Behörde, der die Anwendung aller Rechtsvorschriften oder eines Teils hiervon obliegt;
- u) "Träger des Wohnorts" und "Träger des Aufenthaltsorts" den Träger, der nach den Rechtsvorschriften, die für diesen Träger gelten, für die Gewährung der Leistungen an dem Ort zuständig ist, an dem die betreffende Person wohnt oder sich aufhält, oder, wenn es einen solchen Träger nicht gibt, den von der zuständigen Behörde des betreffenden Staates bezeichneten Träger;
- v) "Versicherter" in Bezug auf die unter Titel III Kapitel 1 und 3 fallenden Zweige der sozialen Sicherheit, jede Person, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Abkommens die für einen Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften des gemäss Titel II zuständigen Staates vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt;
- w) "Gemischter Verwaltungsausschuss" den durch Art. 70 dieses Abkommens eingesetzten Ausschuss;
- x) "rechtmässiger Aufenthalt" den Wohnort oder Aufenthalt in Übereinstimmung mit den Immigrationsbestimmungen des betreffenden Staates;
- y) "Rechtsvorschriften" für jeden Staat die Gesetze, Verordnungen und sonstigen Rechtsvorschriften sowie alle anderen Durchführungsvorschriften in Bezug auf die unter Art. 6 Abs. 1 fallenden Zweige der sozialen Sicherheit; ausgenommen sind Vertragsbestimmungen, die nicht der Erfüllung einer Versicherungspflicht dienen, die sich aus den unter diesem Buchstaben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften ergibt, oder die Gegenstand einer Entscheidung der öffentlichen Stellen waren, die sie verbindlich vorschreibt oder deren Anwendungsbereich erweitert, sofern der betreffende Staat eine entsprechende Erklärung abgibt, die den anderen Staaten und dem Gemischten Verwaltungsausschuss mitgeteilt wird;
- z) "Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit" eine Sach- oder Geldleistung, die dazu dient, den Pflegebedürfnissen einer Person Rechnung zu tragen, die aufgrund einer Beeinträchtigung erhebliche Unterstützung benötigt, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Unterstützung durch eine oder mehrere andere Personen, um grundlegende Tätigkeiten des täglichen Lebens über einen längeren Zeitraum auszuüben, um ihre persönliche Autonomie zu unterstützen; dies umfasst auch Leistungen, die einer Person, die diese Unterstützung leistet, zum selben Zweck gewährt werden:
- aa) "Familienangehöriger":
- i)
- A) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird,
- B) in Bezug auf Sachleistungen nach Titel III Kapitel 1 jede Person, die in den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie wohnt, als Familienangehöriger definiert oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird,
- ii) unterscheiden die gemäss Ziff. i anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Staates die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden die Ehegattin oder der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen,
- iii) wird nach den gemäss Ziff. i und ii anzuwendenden Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird;
- bb) "Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses" die Verpflichtung, Informationen, die einer solchen Verpflichtung unterliegen, durch geeignete Sicherheits-, technische und organisatorische Massnahmen wirksam zu schützen und den unbefugten Zugang, die unbefugte Änderung und die unbefugte Weitergabe solcher Informationen zu verhindern;
- cc) "Beschäftigungszeiten" oder "Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit" die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind, als solche bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Beschäftigungszeiten oder den Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gleichwertig anerkannt sind;
- dd) "Versicherungszeiten" die Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als Versicherungszeiten bestimmt oder anerkannt sind, sowie alle gleichgestellten Zeiten, soweit sie nach diesen Rechtsvorschriften als den Versicherungszeiten gleichwertig anerkannt sind;
- ee) "Wohnzeiten" die Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften, nach denen sie zurückgelegt worden sind oder als zurückgelegt gelten, als solche bestimmt oder anerkannt sind;
- ff) "Renten" nicht nur Renten im engeren Sinn, sondern auch Kapitalabfindungen, die an deren Stelle treten können, und Beitragserstattungen sowie, soweit Titel III nichts anderes bestimmt, Anpassungsbeträge und Zulagen;
- gg) "personenbezogene Daten" alle Daten, die eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person betreffen oder sich auf sie beziehen;
- hh) "Flüchtling" eine Person im Sinne des Art. 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;
- ii) "eingetragener Sitz oder Niederlassung" den satzungsmässigen Sitz oder die Niederlassung, an dem/der die wesentlichen Entscheidungen des Unternehmens getroffen und die Handlungen zu dessen zentraler Verwaltung vorgenommen werden;
- jj) "Wohnort" (ausser in Art. 3) den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person;
- kk) "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" die beitragsunabhängigen Geldleistungen,
- i) die dazu bestimmt sind:
- A) einen zusätzlichen, ersatzweisen oder ergänzenden Schutz gegen die Risiken zu gewähren, die von den in Art. 6 Abs. 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gedeckt sind, und den betreffenden Personen ein Mindesteinkommen zur Bestreitung des Lebensunterhalts garantieren, das in Beziehung zu dem wirtschaftlichen und sozialen Umfeld in dem betreffenden Staat steht oder
- B) allein dem besonderen Schutz des Behinderten zu dienen, der eng mit dem sozialen Umfeld dieser Person in dem betreffenden Staat verknüpft ist, und
- ii) deren Finanzierung ausschliesslich durch obligatorische Steuern zur Deckung der allgemeinen öffentlichen Ausgaben erfolgt und deren Gewährung und Berechnung nicht von Beiträgen hinsichtlich der Leistungsempfänger abhängen. Jedoch sind Leistungen, die zusätzlich zu einer beitragsabhängigen Leistung gewährt werden, nicht allein aus diesem Grund als beitragsabhängige Leistungen zu betrachten;
- ll) "Sondersystem für Beamte" jedes System der sozialen Sicherheit, das sich von dem allgemeinen System der sozialen Sicherheit, das auf die Arbeitnehmer des betreffenden Staates anwendbar ist, unterscheidet und das für alle oder bestimmte Gruppen von Beamten unmittelbar gilt;
- mm) "Staat" das Vereinigte Königreich, Island, Liechtenstein und Norwegen, zusammen "Staaten";
- nn) "Staatenloser" eine Person im Sinne des Art. 1 des am 28. September 1954 in New York unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen;
- oo) "Aufenthalt" den vorübergehenden Aufenthalt.
Art. 2
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, einschliesslich Staatenlose und Flüchtlinge, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Staaten gelten oder galten, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene.
Art. 3
Rechtmässiger Aufenthalt
1) Dieses Abkommen gilt für Personen, die sich rechtmässig in einem EWR/EFTA-Staat oder im Vereinigten Königreich aufhalten.
2) Abs. 1 berührt nicht die Ansprüche auf Geldleistungen, die sich auf frühere Zeiten rechtmässigen Aufenthalts von Personen beziehen, die unter Art. 2 fallen.
Art. 4
Grenzüberschreitende Situationen
1) Dieses Abkommen gilt nur für Situationen, die sich zwischen einem oder mehreren EWR/EFTA-Staaten und dem Vereinigten Königreich ergeben.
2) Vorbehaltlich des Abs. 3 gilt dieses Abkommen nicht für Personen, deren Situation sich in jeder Hinsicht entweder auf das Vereinigte Königreich oder auf einen oder mehrere der EWR/EFTA-Staaten beschränkt.
3) Dieses Abkommen gilt nicht für Personen, deren Situation sich in jeder Hinsicht entweder auf das Vereinigte Königreich und den Bereich des Festlandsockels des Vereinigten Königreichs oder auf Norwegen und den Bereich des Festlandsockels Norwegens beschränkt.
Art. 5
Räumlicher Geltungsbereich
1) Dieses Abkommen gilt für die einzelnen EWR/EFTA-Staaten einerseits und für das Vereinigte Königreich andererseits.
2) Die Bestimmungen dieses Abkommen gelten nicht für die norwegischen Gebiete Svalbard und Jan Mayen.
Art. 6
Sachlicher Geltungsbereich
1) Dieses Abkommen gilt für die folgenden Zweige der sozialen Sicherheit:
- a) Leistungen bei Krankheit;
- b) Leistungen bei Mutterschaft und gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft;
- c) Leistungen bei Invalidität;
- d) Leistungen bei Alter;
- e) Leistungen an Hinterbliebene;
- f) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten;
- g) Sterbegeld; und
- h) Leistungen bei Arbeitslosigkeit.
2) Gemäss Art. 70 Abs. 3 Bst. d kann der Gemischte Verwaltungsausschuss eine Liste der Geldleistungen erstellen und führen, die nach Feststellung der zuständigen Behörden zu den in Abs. 1 genannten Zweigen der sozialen Sicherheit gehören.
3) Sofern in Anhang 7 nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Abkommen für die allgemeinen und die besonderen, die auf Beiträgen beruhenden und die beitragsfreien Systeme der sozialen Sicherheit sowie für die Systeme betreffend die Verpflichtungen von Arbeitgebern und Reedern.
4) Die Rechtsvorschriften der Staaten über die Verpflichtungen von Reedern werden jedoch durch Titel III nicht berührt.
5) Dieses Abkommen gilt nicht für:
- a) besondere beitragsunabhängige Geldleistungen, die in Teil 1 von Anhang 2 aufgeführt sind;
- b) soziale und medizinische Fürsorge;
- c) Leistungen, bei denen ein Staat die Haftung für Personenschäden übernimmt und Entschädigung leistet, beispielsweise für Opfer von Krieg und militärischen Aktionen oder der sich daraus ergebenden Folgen; Opfer von Straftaten, Attentaten oder Terrorakten; Opfer von Schäden, die von Beamten des Staates in Ausübung ihrer Pflichten verursacht wurden; oder für Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aufgrund ihrer Abstammung Nachteile erlitten haben;
- d) Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, die in Teil 2 von Anhang 2 aufgeführt sind;
- e) Dienste der assistierten Reproduktion;
- f) Zahlungen, die mit einem unter Abs. 1 genannten Zweig der sozialen Sicherheit verbunden sind und
- i) zur Deckung der Heizkosten bei kalter Witterung erfolgen, sowie
- ii) in Teil 3 von Anhang 2 aufgeführt sind;
- g) Familienleistungen;
- h) Vorruhestandsleistungen;
- i) liechtensteinische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsleistungen aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge;
- j) alle Sondersysteme für Beamte; oder
- k) norwegische Altersvorsorgeeinrichtungen im Rahmen des Gesetzes über obligatorische betriebliche Altersversorgung.
Art. 7
Verhältnis zu anderen Abkommen
1) Dieses Abkommen gilt unbeschadet des EWR/EFTA-Austrittsabkommens.
2) Nichts in diesem Abkommen darf so ausgelegt werden, als verpflichte es einen Staat, in einer Weise zu handeln, die mit seinen Verpflichtungen aus Abkommen mit Drittstaaten unvereinbar ist.
Art. 8
Gleichbehandlung
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.