Kundmachung vom 9. Januar 2024 des Beschlusses Nr. 135/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 29. April 2022
Zustimmung des Landtags: 29. September 2022
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. November 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 135/2022 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden[^2] (im Folgenden "die Richtlinie") ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Aufgrund der Besonderheiten des relativ neuen und einheitlichen Gebäudebestands Islands wird eine befristete und an Bedingungen geknüpfte Ausnahme von der Anwendung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vereinbart. Diese Ausnahme sollte für die Richtlinie 2010/31/EU in der vor der Änderung durch die Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geltenden Fassung gelten. Diese Ausnahme sollte streng befristet sein und sollte nur gelten bis eine Einigung über die Aufnahme der Richtlinie 2010/31/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2018/844 geänderten Fassung in das EWR-Abkommen erzielt worden ist.
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- Angesichts der sehr geringen Grösse des Gebäudebestands in Liechtenstein und seiner Klima- und Gebäudetypologie wird vorgeschlagen, Liechtenstein von der Verpflichtung nach Art. 5 der Richtlinie zur Durchführung eigener Berechnungen zur Festlegung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden auszunehmen.
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- Gemäss den Bedingungen der Anpassung c können Norwegen und Liechtenstein Vorschriften über Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festlegen, wobei eine andere Systemgrenze als der in der Richtlinie geforderte Primärenergieverbrauch zu verwenden ist, sofern die in Anpassung c festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
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- Anpassung d stellt sicher, dass das von Nutzern betriebene System der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in Norwegen zu gleichwertigen Ergebnissen führt wie von unabhängigen Sachverständigen ausgestellte Zertifikate, wie in Art. 17 der Richtlinie gefordert.
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- Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang IV des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 17 (Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung: "32010 L 0031: Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2010/31/EU in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. April 2022 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 29. April 2022.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 92/2022
[^2]: ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.
[^3]: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 244/2012 der Kommission vom 16. Januar 2012 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden durch die Schaffung eines Rahmens für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten
[^4]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.