Kundmachung vom 9. Januar 2024 des Beschlusses Nr. 171/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Juni 2021
Zustimmung des Landtags: 30. September 2021
1
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Februar 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 171/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/32 der Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäss der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[^4], berichtigt in ABl. L 221 vom 31.8.2018, S. 3, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäss der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[^5], berichtigt in ABl. L 221 vom 31.8.2018, S. 3, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie 2014/92/EU enthält Bestimmungen zu den Rechten von Verbrauchern mit rechtmässigem Wohnsitz in der Union, einschliesslich Asylsuchenden. Einwanderungspolitik ist nicht Teil des EWR-Abkommens und das Abkommen gilt nicht für Drittstaatsangehörige.
-
- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 16ee (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1423 der Kommission) Folgendes eingefügt:
- "16f. 32014 L 0092: Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) Ungeachtet der Bestimmungen des Protokolls 1 zu diesem Abkommen und sofern in dem Abkommen nichts anderes bestimmt ist, bezeichnen die Ausdrücke ‚Mitgliedstaat(en)‘ und ‚zuständige Behörden‘ neben ihrer Bedeutung in der Richtlinie auch die EFTA-Staaten beziehungsweise deren zuständige Behörden.
- b) In den Fällen gemäss Nummer 31g dieses Anhangs gelten Verweise auf die Befugnisse der EBA nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in dieser Richtlinie für die EFTA-Staaten als Verweise auf die Befugnisse der EFTA-Überwachungsbehörde.
- c) Bezugnahmen auf die Union in Art. 2 Abs. 2, Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 3, Art. 13 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 2 sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.
- d) Art. 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst:
- i) Abs. 3 findet keine Anwendung,
- ii) in Abs. 5 werden die Wörter ,des delegierten Rechtsakts nach Abs. 4‘ durch die Wörter ,des Beschlusses Nr. 171/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 11. Juni 2021‘ ersetzt.
- e) In Art. 15 gelten die Wörter ,oder aus anderen in Art. 21 der Charta genannten Gründen‘ nicht für die EFTA-Staaten.
- f) In Art. 16 Abs. 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚die Verträge‘ durch die Wörter ‚die Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt.
- g) In Art. 27 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚18. September 2018‘ durch die Angabe ‚18. September 2022‘ ersetzt.
- h) In Art. 29 Abs. 2 Bst. b bis d werden für die EFTA-Staaten die Wörter ‚Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts nach Art. 3 Abs. 4‘ durch die Wörter ‚Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 171/2021 vom 11. Juni 2021‘ ersetzt.
- 16fa. 32018 R 0032: Delegierte Verordnung (EU) 2018/32 der Kommission vom 28. September 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die standardisierte Unionsterminologie für die repräsentativsten mit einem Zahlungskonto verbundenen Dienste (ABl. L 6 vom 11.1.2018, S. 3)
Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Im Anhang wird Folgendes angefügt:
‚ISLAND
Isländisch
LIECHTENSTEIN
Deutsch
NORWEGEN
Norwegisch
'
- 16fb. 32018 R 0033: Durchführungsverordnung (EU) 2018/33 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Präsentation der Entgeltaufstellung und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäss der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 11.1.2018, S. 26), berichtigt in ABl. L 221 vom 31.8.2018, S. 3.
- 16fc. 32018 R 0034: Durchführungsverordnung (EU) 2018/34 der Kommission vom 28. September 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das standardisierte Format für die Entgeltinformation und des betreffenden gemeinsamen Symbols gemäss der Richtlinie 2014/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 6 vom 11.1.2018, S. 37), berichtigt in ABl. L 221 vom 31.8.2018, S. 3."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2014/92/EU, der Delegierten Verordnung (EU) 2018/32 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/33, berichtigt in ABl. L 221 vom 31.8.2018, S. 3, und (EU) 2018/34, berichtigt in ABl. L 221 vom 31.8.2018, S. 3, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juni 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^6].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 11. Juni 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 66/2021
[^2]: ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 214.
[^3]: ABl. L 6 vom 11.1.2018, S. 3.
[^4]: ABl. L 6 vom 11.1.2018, S. 26.
[^5]: ABl. L 6 vom 11.1.2018, S. 37.
[^6]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.