Kundmachung vom 30. Januar 2024 der Beschlüsse Nr. 84/2023 bis 94/2023, 96/2023 bis 99/2023, 102/2023 bis 105/2023, 107/2023 bis 109/2023, 113/2023, 117/2023, 121/2023 bis 124/2023, 127/2023, 128/2023, 133/2023, 134/2023, 136/2023 und 138/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1251 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Erneuerung der Genehmigung der Wirkstoffe "geradkettige Lepidopterenpheromone" (Acetate) als Wirkstoffe mit geringem Risiko sowie der Wirkstoffe "geradkettige Lepidopterenpheromone" (Aldehyde und Alkohole) gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission47 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2022/2195 der Kommission vom 10. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Butylhydroxytoluol, Acid Yellow 3, Homosalat und HAA299 in kosmetischen Mitteln und zur Berichtigung der genannten Verordnung hinsichtlich der Verwendung von Resorcin in kosmetischen Mitteln49 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2022/992 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1628 hinsichtlich der Verlängerung der Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte51 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/828 der Kommission vom 25. Mai 2022 zur Berichtigung der polnischen Sprachfassung der Verordnung (EU) 2017/2195 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem53 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IV des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Beschluss Nr. H12 vom 19. Oktober 2021 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäss Art. 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates55 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit dem Beschluss Nr. H12 wird der Beschluss Nr. H356 aufgehoben, der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Anhang VI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1406 der Kommission vom 2. Oktober 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Verfahren und Formulare für Informationsaustausch und Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden, ESMA, Kommission und anderen Stellen gemäss Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Marktmissbrauch58 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/899 der Kommission vom 8. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens für zentrale Gegenparteien in Indonesien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf von der indonesischen Finanzdienstleistungsbehörde (Otoritas Jasa Keuangan) beaufsichtigte zentrale Gegenparteien60 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/900 der Kommission vom 8. Juni 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2039 mit Blick auf die Fortentwicklung des Regulierungsrahmens Südafrikas für zentrale Gegenparteien61 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/901 der Kommission vom 8. Juni 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2269 im Hinblick auf zentrale Gegenparteien, die der Aufsicht der International Financial Services Centres Authority unterstehen62 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/902 der Kommission vom 8. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Malaysias für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates63 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/903 der Kommission vom 8. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Chiles für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates64 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/984 der Kommission vom 22. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der Volksrepublik China für die von der People‘s Bank of China zum Clearing von OTC-Derivaten auf dem Interbankenmarkt zugelassenen und beaufsichtigten zentralen Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates65 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/985 der Kommission vom 22. Juni 2022 über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens Israels für zentrale Gegenparteien mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates66 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Durchführungsbeschluss 2019/1765 der Kommission vom 22. Oktober 2019 mit Vorschriften für die Errichtung, die Verwaltung und die Funktionsweise des Netzwerks der für elektronische Gesundheitsdienste zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/890/EU68 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang X des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1023 der Kommission vom 15. Juli 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/1765 hinsichtlich des grenzüberschreitenden Datenaustauschs zwischen nationalen Mobil-Apps zur Kontaktnachverfolgung und Warnung zwecks Bekämpfung der COVID-19-Pandemie70 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang X des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2110 der Kommission vom 11. Oktober 2022 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäss der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie73 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1371 der Kommission vom 5. August 2022 zur Berichtigung bestimmter Sprachfassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates75 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1028 der Kommission vom 27. Juni 2022 zur Änderung des Beschlusses (EU) 2021/355 hinsichtlich bestimmter Anlagen in Dänemark, Frankreich und Schweden, die in dem Verzeichnis der Anlagen aufgeführt sind, die unter das in der Richtlinie 2003/87/EG festgelegte Emissionshandelssystem der Union fallen76 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2147 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/516 des Europäischen Parlaments und des Rates mittels Festlegung der Liste der in jedem Überprüfungszyklus zu behandelnden Aspekte78 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1546 der Kommission vom 23. Oktober 2020 zur Festlegung der Struktur und der genauen Vorgaben des Verzeichnisses der zur Erstellung der Aggregate des Bruttonationaleinkommens und ihrer Bestandteile nach dem Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010) genutzten Quellen und angewandten Methoden79 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Aus praktischen Gründen sollten in Anhang XXI des EWR-Abkommens die Nummern 19 bis 19b umnummeriert werden.
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- Anhang XXI des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2022/1491 der Kommission vom 8. September 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 im Hinblick auf den International Accounting Standard 1781 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XXII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens sollte auf die Verordnung (EU) Nr. 2019/126 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Januar 2019 zur Errichtung der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates83 ausgeweitet werden.
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- Mit der Verordnung (EU) 2019/126 wird die Verordnung (EG) Nr. 2062/94 des Rates84 aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab dem 1. Januar 2023 zu ermöglichen -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Die Vertragsparteien erkennen an, dass die Aufnahme dieses Aktes die unmittelbare Anwendung des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union auf Staatsangehörige der EFTA-Staaten im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäss Art. 11 dieses Protokolls unberührt lässt.
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2022/1280 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2022 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Massnahmen, in Anbetracht der Invasion der Ukraine durch Russland, in Bezug auf von der Ukraine gemäss ihren Rechtsvorschriften ausgestellte Fahrerdokumente87 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2227 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der Anforderungen an den Allwetterflugbetrieb und die Ausbildung zum Erwerb der Instrumentenflugberechtigung und Musterberechtigung für Hubschrauber89 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2148 der Kommission vom 8. Oktober 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 in Bezug auf die Pistensicherheit und Luftfahrtdaten91, berichtigt in ABl. L 92 vom 21.3.2022, S. 98, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/208 der Kommission vom 14. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Anforderungen für den Allwetterflugbetrieb93 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/2074 der Kommission vom 20. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 hinsichtlich der Begriffsbestimmung von SNOWTAM95 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/2203 der Kommission vom 11. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf die Anwendbarkeit der Anforderungen an die Ortung eines Luftfahrzeugs in Not97 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1088 der Kommission vom 7. April 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Umweltschutzanforderungen99 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1254 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/640 im Hinblick auf die Einführung neuer zusätzlicher Lufttüchtigkeitsanforderungen101 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1361 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die Zertifizierungs-, Aufsichts- und Durchsetzungsaufgaben der zuständigen Behörden bei der Umsetzung der Vorschriften für Organisationen, die an der Entwicklung und Herstellung von im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzten Luftfahrzeugen beteiligt sind103 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/700 der Kommission vom 26. März 2021 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 hinsichtlich der Instandhaltungsunterlagen und des Einbaus bestimmter Luftfahrzeugkomponenten während der Instandhaltung105 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1360 der Kommission vom 28. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden107 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/938 der Kommission vom 26. Juli 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 hinsichtlich der Anforderungen an den Luftfahrtdatenkatalog und das Luftfahrthandbuch109 ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ABl. L 227I vom 16.7.2020, S. 1.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
ABl. L 2023/2256 vom 9.11.2023.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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