Kundmachung vom 30. Januar 2024 der Beschlüsse Nr. 77/2023 und 80/2023 bis 83/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. April 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 21. Dezember 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 5 die Beschlüsse Nr. 77/2023 und 80/2023 bis 83/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003[^1] berichtigt in ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 66, und ABl. L 161 vom 16.6.2022, S. 121, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 der Kommission vom 23. Juni 2021 zur Änderung - zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt - der Anhänge I, II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss (EU) 2020/1178 der Kommission vom 27. Juli 2020 zu vom Königreich Dänemark gemäss Art. 114 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Düngemitteln[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss (EU) 2020/1184 der Kommission vom 17. Juli 2020 zu von Ungarn gemäss Art. 114 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern[^4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Der Beschluss (EU) 2020/1205 der Kommission vom 6. August 2020 zu den von der Slowakischen Republik gemäss Art. 114 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern[^5] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Mitteilung der Kommission über die Gestaltung des Etiketts auf EU-Düngeprodukten gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates[^6] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Mit der Verordnung (EU) 2019/1009 wird die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[^7] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher aus diesem zu streichen ist.
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- Die Ausnahmeregelung, nach der die EFTA-Staaten das Inverkehrbringen von Düngemitteln auf ihren Märkten aufgrund des Cadmiumgehalts beschränken dürfen, besteht im EWR-Abkommen seit seinem Inkrafttreten im Jahr 1994. Für die EU-Mitgliedstaaten, denen eine solche Ausnahmeregelung in Bezug auf den Cadmiumgehalt in Düngemitteln gewährt wurde, besteht der Sachverhalt, der diese Ausnahmeregelung erforderlich macht, fort.
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- Die Verordnungen (EG) Nr. 2076/2004[^8], (EG) Nr. 162/2007[^9], (EG) Nr. 1107/2008[^10], (EG) Nr. 1020/2009[^11], (EU) Nr. 137/2011[^12], (EU) Nr. 223/2012[^13], (EU) Nr. 463/2013[^14], (EU) Nr. 1257/2014[^15], (EU) 2016/1618[^16], (EU) 2019/1102[^17], (EU) 2020/1666[^18] und (EU) 2021/862[^19] der Kommission, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurden, sind hinfällig geworden und daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen.
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- Dieser Beschluss enthält veterinärrechtliche Vorschriften. Nach den sektoralen Anpassungen zu Anhang I des EWR-Abkommens gelten veterinärrechtliche Vorschriften nicht für Liechtenstein, solange Liechtenstein in das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen einbezogen ist.
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- Die Anhänge I und II des EWR-Abkommens sollten daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang 1
Art. 1
In Anhang I Kapitel I Teil 7.1 des EWR-Abkommens wird unter Nummer 9b (Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32019 R 1009: Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1), berichtigt in ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 66 und ABl. L 161 vom 16.6.2022, S. 121"
Art. 2
Anhang II des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- In Kapitel XIV erhält der Text von Nummer 1 (Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Fassung:
"32019 R 1009: Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1), berichtigt in ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 66, und ABl. L 161 vom 16.6.2022, S. 121, und geändert durch: - 32021 R 1768: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768 der Kommission vom 23. Juni 2021 (ABl. L 356 vom 8.10.2021, S. 8) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
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- In Kapitel XIV wird nach Nummer 5 (Entscheidung 2006/390/EG der Kommission) Folgendes eingefügt:
- "6. 32020 D 1178: Beschluss (EU) 2020/1178 der Kommission vom 27. Juli 2020 zu vom Königreich Dänemark gemäss Art. 114 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Düngemittel (ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 14).
-
- 32020 D 1184: Beschluss (EU) 2020/1184 der Kommission vom 17. Juli 2020 zu von Ungarn gemäss Art. 114 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt in Phosphatdüngern (ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 42).
-
- 32020 D 1205: Beschluss (EU) 2020/1205 der Kommission vom 6. August 2020 zu den von der Slowakischen Republik gemäss Art. 114 Abs. 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen über den Cadmiumgehalt von Phosphatdüngern (ABl. L 270 vom 18.8.2020, S. 7).
RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
Die Vertragsparteien nehmen die folgenden Rechtsakte zur Kenntnis:
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- 52021XC0407(04): Mitteilung der Kommission über die Gestaltung des Etiketts auf EU-Düngeprodukten gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. C 119 vom 7.4.2021, S. 1)."
-
- Kapitel XV Nummer 13 (Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird wie folgt geändert:
- i) Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
- ii) Die Anpassungen i und j werden Anpassungen j und k.
- iii) Nach Anpassung h wird folgende Anpassung eingefügt:
- "i) In Art. 80 Abs. 8 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚15. Juli 2019‘ durch die Angabe ‚Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2023 vom 28. April 2023‘ ersetzt."
Art. 3
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2019/1009, berichtigt in ABl. L 83 vom 10.3.2022, S. 66, und ABl. L 161 vom 16.6.2022, S. 121, der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1768, der Beschlüsse (EU) 2020/1178, (EU) 2020/1184 und (EU) 2020/1205 sowie der Mitteilung der Kommission über die Gestaltung des Etiketts auf EU-Düngeprodukten gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäss Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens in Kraft[^20].
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 2
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens werden unter Nummer 1 (Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt: "- 32021 R 2086: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2086 der Kommission vom 5. Juli 2021 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 120), - 32021 R 2087: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2087 der Kommission vom 6. Juli 2021 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 130), - 32021 R 2088: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2088 der Kommission vom 7. Juli 2021 (ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 140)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2086, (EU) 2021/2087 und (EU) 2021/2088 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^24], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2023 vom 28. April 2023[^25], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 3
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 1171: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1171 der Kommission vom 22. März 2022 (ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 2)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1171 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^27], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2023 vom 28. April 2023[^28], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 4
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32022 R 1519: Delegierte Verordnung (EU) 2022/1519 der Kommission vom 5. Mai 2022 (ABl. L 236 vom 13.9.2022, S. 5)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1519 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^30], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2023 vom 28. April 2023[^31], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Anhang 5
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
- "1a. 32022 R 0973: Delegierte Verordnung (EU) 2022/973 der Kommission vom 14. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicher-heit bei der Verwendung von Nebenprodukten in EU-Düngeprodukten (ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 29)"
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2022/973 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 29. April 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^33], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2023 vom 28. April 2023[^34], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2086 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von gefällten Phosphatsalzen und deren Folgeprodukten als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten[^21] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2087 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von durch thermische Oxidation gewonnenen Materialien und deren Folgeprodukten als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten[^22] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2088 der Kommission vom 7. Juli 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme von durch Pyrolyse oder Vergasung gewonnenen Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten[^23] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1171 der Kommission vom 22. März 2022 zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Aufnahme zurückgewonnener hochreiner Materialien als Komponentenmaterialkategorie in EU-Düngeprodukten[^26] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1519 der Kommission vom 5. Mai 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an EU-Düngeprodukte, die hemmende Stoffe enthalten, und an die Aufbereitung von Gärrückständen[^29] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/973 der Kommission vom 14. März 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Kriterien für agronomische Wirksamkeit und Sicherheit bei der Verwendung von Nebenprodukten in EU-Düngeprodukten[^32] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Geschehen zu Brüssel am 28. April 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1.
[^2]: ABl. L 356 vom 8.10.2021, S. 8.
[^3]: ABl. L 259 vom 10.8.2020, S. 14.
[^4]: ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 42.
[^5]: ABl. L 270 vom 18.8.2020, S. 7.
[^6]: ABl. C 119 vom 7.4.2021, S. 1.
[^7]: ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1.
[^8]: ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 25.
[^9]: ABl. L 51 vom 20.2.2007, S. 7.
[^10]: ABl. L 299 vom 8.11.2008, S. 13.
[^11]: ABl. L 282 vom 29.10.2009, S. 7.
[^12]: ABl. L 43 vom 17.2.2011, S. 1.
[^13]: ABl. L 75 vom 15.3.2012, S. 12.
[^14]: ABl. L 134 vom 18.5.2013, S. 1.
[^15]: ABl. L 337 vom 25.11.2014, S. 53.
[^16]: ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 24.
[^17]: ABl. L 175 vom 28.6.2019, S. 25.
[^18]: ABl. L 377 vom 11.11.2020, S. 3.
[^19]: ABl. L 190 vom 31.5.2021, S. 74.
[^20]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
[^21]: ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 120.
[^22]: ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 130.
[^23]: ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 140.
[^24]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^25]: ABl. L 2023/2233 vom 9.11.2023.
[^26]: ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 2.
[^27]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^28]: ABl. L 2023/2233 vom 9.11.2023.
[^29]: ABl. L 236 vom 13.9.2022, S. 5.
[^30]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^31]: ABl. L 2023/2233 vom 9.11.2023.
[^32]: ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 29.
[^33]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
[^34]: ABl. L 2023/2233 vom 9.11.2023.
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