Kundmachung vom 27. Februar 2024 der Beschlüsse Nr. 178/2023, 180/2023 bis 184/2023, 187/2023 und 188/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Juli 2023

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 6. Juli 2023

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 8 die Beschlüsse Nr. 178/2023, 180/2023 bis 184/2023, 187/2023 und 188/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang 1

Art. 1

In Anhang II Kapitel XIII des EWR-Abkommens wird unter Nummer 15x (Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 0196: Delegierte Verordnung (EU) 2023/196 der Kommission vom 25. November 2022 (ABl. L 27 vom 31.1.2023, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/196 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 2

Art. 1

In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird nach Nummer 12zzzzzzzzx (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2570 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2298 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 3

Art. 1

Anhang VI des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut des Beschlusses Nr. H13 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^7].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 4

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 1zw (Durchführungsverordnung (EU) 2023/266 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/967 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^9].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 5

Art. 1

Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

", geändert durch: - 32022 R 2402: Delegierte Verordnung (EU) 2022/2402 der Kommission vom 16. August 2022 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 39)"

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2022/2402 und (EU) 2022/2403 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^12].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 6

Art. 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens wird unter Nummer 14m (Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32023 R 0313: Durchführungsverordnung (EU) 2023/313 der Kommission vom 15. Dezember 2022 (ABl. L 46 vom 14.2.2023, S. 1)"

Art. 2

Der Wortlaut der Durchführungsverordnung (EU) 2023/313 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^14].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 7

Art. 1

Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Art. 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnung (EU) 2023/369 und der Durchführungsverordnung (EU) 2023/217 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^17].

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Anhang 8

Art. 1

In Anhang XIV des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 2 (Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission) folgende Fassung: "32022 R 0720: Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom 10. Mai 2022 über die Anwendung des Art. 101 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 134 vom 11.5.2022, S. 4). Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2022/720 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Juli 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^20]. Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Juni 2022.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Geschehen zu Brüssel am 5. Juli 2023.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 27 vom 31.1.2023, S. 1.

[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^3]: ABl. L 304 vom 24.11.2022, S. 85.

[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^5]: ABl. C 305 vom 10.8.2022, S. 4.

[^6]: ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 3.

[^7]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^8]: ABl. L 133 vom 17.5.2023, S. 125.

[^9]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^10]: ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 39.

[^11]: ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 41.

[^12]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^13]: ABl. L 46 vom 14.2.2023, S. 1.

[^14]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

[^15]: ABl. L 51 vom 20.2.2023, S. 23.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.