Verordnung vom 27. Februar 2024 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtner- und Floristengewerbe
Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:
Art. 1
Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 28. November 2023 für das Gärtner- und Floristengewerbe einschliesslich der zum GAV gehörenden Anhänge 1 (Qualifikationsvertrag für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige) und 2 (Lohn- und Protokollvereinbarung) werden allgemeinverbindlich erklärt.
Art. 2
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.
Art. 3
Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für die Arbeitgeber des Gärtner- und Floristengewerbes. Dazu gehören Betriebe und Betriebsteile, die insbesondere folgende Tätigkeiten ausüben:
- a) Betrieb von Baumschulen sowie Anbau von Pflanzen zu Vermehrungszwecken;
- b) Detailhandel mit Blumen und Pflanzen;
- c) Veredelung von Blumengebinden, Blumenbinden, floristische Dekorationen;
- d) Landschaftsplanung und Gartenarchitektur;
- e) Garten- und Landschaftsbau;
- f) Anlage und Pflege von privaten und öffentlichen Parks und Gärten;
- g) Begrünung von Gebäuden und Sportanlagen;
- h) Erbringung von sonstigen gärtnerischen Dienstleistungen.
Art. 4
1) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmer, die in den Betrieben und Betriebsteilen nach Art. 3 beschäftigt sind.
2) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Arbeitnehmer, die nur während eines Teils der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen).
3) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten nicht für:
- a) Betriebsinhaber und deren im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Eltern und Geschwister);
- b) Führungspersonen, die im Handelsregister eingetragen sind;
- c) Kantinen- und Reinigungspersonal;
- d) lernende Personen.
4) Für das administrative und technische Personal gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mindestlöhne.
5) Für folgende Personen gelten ausschliesslich die ausdrücklich für sie vorgesehenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2):
- a) Schüler und Studenten, die während der Schul- bzw. Semesterferien ein befristetes Arbeitsverhältnis von maximal acht Wochen eingehen (Ferienjob);
- b) Praktikanten, die ein Arbeitsverhältnis eingehen, das nachweislich für eine Ausbildung benötigt oder nach Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung und für die Zeit bis zu deren Wiederholung abgeschlossen wird (das Arbeitsverhältnis der Praktikanten ist auf zwölf Monate zu befristen);
- c) Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre, längstens aber ein Jahr, sofern spätestens nach drei Monaten ein Vorlehrvertrag oder ein Lehrvertrag vorliegt.
6) Bei Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen gehen die besonderen Bestimmungen nach Anhang 1 den Bestimmungen des GAV und der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2) vor.
Art. 5
1) Soweit dieser GAV mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten GAV in Konkurrenz steht, ist dieser GAV anzuwenden.
2) Soweit dieser GAV mit dem "GAV Metallindustrie und Nichtmetallindustrie" der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen der LIHK und deren Arbeitnehmer der GAV der LIHK anzuwenden. Sollte der GAV der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsvereinbarung bis 24 Monate über den Beginn des Aussetzungstermins hinaus.
Art. 6
Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge sind der Regierung alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Kassenführung muss allgemein anerkannten Grundsätzen entsprechen; sie muss über das Ende der Allgemeinverbindlichkeit hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung hängiger oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit fallen. Die Regierung kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.
Art. 7
1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt vorbehaltlich Abs. 2 bis zum 31. März 2027.
2) Anhang 2 zur Beilage gilt bis zum 31. März 2026.[^1]
Beilage
Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtner- und Floristengewerbe
Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen
Art. 6
Berufliche Weiterbildung
(…) Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Lohnes bzw. der Kurskosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institutionen (...). Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.
Art. 7
Arbeit auf Abruf
Arbeit auf Abruf ist nur in Ausnahmefällen einzusetzen und wenn es dafür sachliche Gründe gibt. (…)
Art. 8
Nebenerwerb
(…) (…)
Art. 11
Abschluss des Einzelarbeitsvertrages
-
- Die Anstellung erfolgt aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer abgeschlossen wird.
-
- Ein Einzelarbeitsvertrag ist schriftlich abzufassen und muss folgende Punkte enthalten:
- a) Personalien, Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers, Personalien und Adresse des Arbeitnehmers;
- b) Zeitpunkt des Arbeitsbeginns, bei befristeten Arbeitsverträgen die Dauer des Vertrages, sowie die Arbeitsleistung. In die Mitteilung der Arbeitsleistung mit eingeschlossen ist eine Mitteilung der dem Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn zugewiesenen Amts- oder Funktionsbezeichnung;
- c) Arbeitspensum (Stellenprozent) und Arbeitsort;
- d) Dauer von Freizeit und Ferien;
- e) Kündigungsfristen;
- f) Bruttolohn (Geld- und Naturallohn), Zulagen, Gratifikation, 13. Monatslohn und Spesen, falls solche zusätzlichen Lohnbestandteile vereinbart wurden, und die Voraussetzungen für ihre Auszahlung;
- g) Sozialversicherungsabzüge;
- h) den Hinweis, wo der Arbeitnehmer den vorliegenden GAV beim Arbeitgeber einsehen kann.
-
- Entsprechende Vertragsformulare stellen die Verbände zur Verfügung.
Art. 12
Probezeit
(…) (…)
Art. 13
Kündigung
(…) (…) (…)
-
- Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden.
-
- Nach Ablauf der Probezeit (…) beginnt die Kündigungsfrist am ersten Tag des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab.
Art. 15
Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber
-
- Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
(…)
- b) während der Schwangerschaft und des gesamten Mutterschaftsur-laubs einer Arbeitnehmerin, mindestens aber in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
- c) während der vertraglichen Ferien des Arbeitnehmers.
(…)
Art. 16
Folgen bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung
(…) (…)
Art. 18
Verhalten des Arbeitnehmers
(…)
-
- Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern in korrekter Weise zu verhalten (…).
-
- Alle Arbeitnehmer haben sich bei ihren dienstlichen Verrichtungen im gleichen Tätigkeitsbereich gegenseitig Hilfe zu leisten.
-
- Der Arbeitnehmer hat im Betrieb oder auf dessen Areal gefundene Gegenstände unverzüglich dem Arbeitgeber abzuliefern.
Art. 19
Sorgfalt
(…)
-
- Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen.
-
- Der Arbeitnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie auch Fahrzeuge fachgerecht zu bedienen und diese sowie auch die Materialien, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln. Der Arbeitnehmer hat mit allen Materialien sparsam umzugehen.
Art. 20
Verhalten des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich gegenüber Arbeitnehmern in korrekter Weise zu verhalten.
Art. 21
Berufskleider
Schreibt ein Arbeitgeber das Tragen von besonderen Berufskleidern vor, so hat er diese Kleidungsstücke dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Berufskleider bleiben Eigentum des Arbeitgebers.
Art. 22
Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen
Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer wegen seiner Zugehörigkeit zu Arbeitnehmerorganisationen nicht benachteiligen.
Art. 23
Arbeitszeugnis
(…) (…)
Art. 24
Bruttolohn
Als Grundlage für die Entlohnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn.
Art. 25
13. Monatslohn
-
- Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn (8.33 % des Jahresbruttolohnes). Der volle Anspruch besteht rückwirkend nach einer Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten nach der Probezeit.
-
- Die Auszahlung erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzahlung. Bei vorzeitigem Austritt besteht der Anspruch pro rata temporis.
Art. 26
Auslagenersatz
-
- (…)
Der Arbeitgeber leistet eine Entschädigung, wenn für die Arbeitnehmer bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr zum normalen Verköstigungsort nicht möglich ist oder die Arbeitnehmer in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren können und sich dadurch schlechter stellen. Die Mittagsentschädigung ist nur zu bezahlen, wenn (…) dem Arbeitgeber eine entsprechende Quittung ausgehändigt wird. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2) geregelt.
-
- (…)
Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers ihren Privatwagen oder ihr Motorrad, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung. Keine Kilometerentschädigung ist geschuldet, wenn ein Arbeitnehmer einen flexiblen Arbeitsbeginn oder -ende wünscht und die Hin- und Rückreise zum bzw. vom Arbeitsort privat organisiert. Die Höhe der Entschädigung wird in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2) geregelt.
Art. 27
Auszahlung
(…)
-
- Der Lohn ist in Schweizer Franken und spätestens am 5. des folgenden Monats auszuzahlen.
-
- Dem Arbeitnehmer ist monatlich eine übersichtliche Lohnabrechnung zukommen zu lassen.
Art. 29
Lohnrückbehalt
Aus wichtigen Gründen darf der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes zurückbehalten. (…) (…)
Art. 31
Krankenpflegeversicherung, Krankentaggeldversicherung
(…) (…) (…)
Art. 32
Arztzeugnis
-
- Der Arbeitgeber kann bei krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderungen des Arbeitnehmers, die mehr als einen Tag dauern, vom zweiten Tag an ein ärztliches Zeugnis verlangen. Der Arbeitnehmer hat seinen Arzt anzuhalten, im Arztzeugnis festzuhalten, für welche Arbeiten der Arbeitnehmer in welchem Umfang arbeitsunfähig ist, sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.
-
- Das Arztzeugnis ist dem Arbeitgeber umgehend vorzulegen bzw. zuzusenden. Rückwirkende Arztzeugnisse werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert.
-
- Macht eine Versicherung ihre Leistungen von einem Arztzeugnis abhängig, so kann das Zeugnis vom ersten Tag an verlangt werden.
-
- Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer eine vertrauensärztliche Untersuchung durch einen von der Krankenkasse bzw. der Unfallversicherung bestellten Vertrauensarzt zu verlangen.
Art. 33
Case Management
Der Arbeitgeber kann im Falle einer Absenz eines Arbeitnehmers einen Case Manager einsetzen, um den betroffenen Arbeitnehmer in seinem Einverständnis bei der Rückkehr in den Arbeitsprozess zu unterstützen. Als Case Manager kann auch eine externe Stelle bestimmt werden, entweder direkt oder in Zusammenarbeit mit der betrieblichen Krankentaggeldversicherung oder mit einer anerkannten Versicherungsinstitution. (…)
Art. 37
Arbeitszeit und Pausenregelung
(…)
-
- Die jährliche Brutto-Sollarbeitszeit ist Gegenstand der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2).
-
- Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb auf Grundlage betrieblicher Arbeitsstundenrapporte genau Buch zu führen.
Art. 38
Überstunden
(…)
Art. 39
Überzeit
(…) (…)
Art. 40
Minusstunden
(…)
Art. 41
Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit
(…) (…)
Art. 42
Anspruch auf Ferien
(…) Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2).
Art. 43
Berechnung der Ferien
(…)
Art. 44
Bezug der Ferien
(…)
-
- (…) Bei allen Arbeitnehmern müssen wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.
Art. 45
Lohn während der Ferien
-
- Während der Ferien hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Bruttolohn gemäss Art. 24.
-
- Bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn beschäftigt sind, betragen die Ferienentschädigungen:
- a) 8.33 % des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 20 Arbeitstagen;
- b) 10.64 % des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen.
-
- Die Ferienentschädigung ist auf der Lohnabrechnung deutlich als Feriengeld auszuweisen.
Art. 46
Entschädigung für nicht bezogene Ferien
-
- Ferien, die zum Zeitpunkt des Endes des Vertragsverhältnisses nicht bezogen worden sind, müssen entschädigt werden.
-
- Zur Berechnung der täglichen Ferienentschädigung für Arbeitnehmer im Monatslohn ist der monatliche Bruttolohn gemäss Art. 24 durch 22 Kalendertage zu teilen.
Art. 47
Ersatz für zu viel bezogene Ferien
Hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses zu viel Ferien bezogen, wird ein entsprechender Lohnabzug gemacht.
Art. 48
Kürzung der Ferien
(…)
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- Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Elternurlaub, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes insgesamt länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat um einen Zwölftel gekürzt werden.
-
- Bezieht ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, wird sein Ferienanspruch entsprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubes gekürzt. Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes hat der Arbeitnehmer keinen Ferienanspruch.
Art. 50
Feiertage
-
- Der Arbeitnehmer im Stundenlohn hat Anspruch auf zehn bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr. Sofern die Feiertagsentschädigung auf Prozentbasis ausgerichtet wird, beträgt diese 4 %. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Feiertage entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
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- Für Arbeitnehmer im Monatslohn gilt:
- a) Feiertage sind Neujahr (1.1.), Hl. Drei Könige (6.1.), Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt (Auffahrt), Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt (15.8.), Maria Geburt (8.9.), Allerheiligen (1.11.), Maria Empfängnis (8.12.), Weihnachten (25.12.) und St. Stephanstag (26.12.). Sie gelten als bezahlt.
- b) Soweit ein Feiertag in die Freizeit im Sinne von § 1173a Art. 29 ABGB fällt, gilt die Freizeit als gewährt.
- c) Feiertage, die in die Ferien fallen, dürfen nicht als Ferientage angerechnet werden.
Art. 51
Arbeitsfreie Tage (Kurzabsenzen)
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- Den Arbeitnehmenden werden folgende Absenzen vergütet. Fällt ein Absenztag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder erhält der Arbeitnehmende für diesen Tag bereits Lohnersatz, so wird keine Entschädigung ausgerichtet:
- a) bei eigener Heirat: 1 Tag;
- b) bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub): 2 Tage;
- c) bei Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, eines Kindes oder von Eltern: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung);
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.