Verordnung vom 27. Februar 2024 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Haustechnik- und Spenglergewerbe

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2024-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-03-31
Status In Kraft
Quelle Lilex
Artikel 49
Änderungshistorie JSON API

Aufgrund von Art. 1 Abs. 4 und Art. 13 des Gesetzes vom 14. März 2007 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (AVEG), LGBl. 2007 Nr. 101, verordnet die Regierung:

Art. 1

Die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) vom 4. Dezember 2023 für das Haustechnik- und Spenglergewerbe einschliesslich der zum GAV gehörenden Anhänge 1 (Qualifikationsvertrag für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige) und 2 (Lohn- und Protokollvereinbarung) werden allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2

Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein.

Art. 3

1) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitgeber des Haustechnik- und Spenglergewerbes/Gebäudehülle. Dazu gehören Installations- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Hülle von Gebäuden in folgenden Branchenbereichen tätig sind:

  • a) Spenglerei/Gebäudehülle;
  • b) Sanitär einschliesslich Rohr- und Werkleitungen ohne Entwässerungen ausserhalb der Gebäude;
  • c) Heizung;
  • d) Klima/Kälte;
  • e) Lüftung;
  • f) Solarinstallationen in der Gebäudetechnik einschliesslich Verrohrung/Verbindung der einzelnen Elemente untereinander (ohne Installation 230 V), Leitungsführung im Bereich des Daches und am/im Gebäude bis zum Anschluss an die übrige Gebäudetechnik bei den Solarwärmeanlagen.

2) Ausgenommen sind Unternehmen der gewerblichen Kälte sowie Hersteller und Lieferanten, sofern sich die Montage und Wartung ausschliesslich auf die selbst hergestellten Komponenten und Produkte beschränken.

Art. 4

1) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten für alle Arbeitnehmer, die in den Betrieben und Betriebsteilen nach Art. 3 Abs. 1 beschäftigt sind, namentlich auch für Arbeitsvorbereiter, Sachbearbeiter Planung, Kalkulatoren und CAD-Planer.

2) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten auch für Arbeitnehmer, die nur während eines Teils der normalen Arbeitszeit beschäftigt sind (Teilzeitarbeitnehmer und Aushilfen).

3) Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV gelten nicht für:

  • a) Betriebsinhaber und deren im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder, Eltern und Geschwister);
  • b) Führungspersonen, die im Handelsregister eingetragen sind;
  • c) Kantinen- und Reinigungspersonal;
  • d) lernende Personen.

4) Für das administrative und technische Personal gelten die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV mit Ausnahme der Bestimmungen über die Mindestlöhne.

5) Für folgende Personen gelten ausschliesslich die ausdrücklich für sie vorgesehenen allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2):

  • a) Schüler und Studenten, die während der Schul- bzw. Semesterferien ein befristetes Arbeitsverhältnis von maximal acht Wochen eingehen (Ferienjob);
  • b) Praktikanten, die ein Arbeitsverhältnis eingehen, das nachweislich für eine Ausbildung benötigt oder nach Nichtbestehen der Lehrabschlussprüfung und für die Zeit bis zu deren Wiederholung abgeschlossen wird (das Arbeitsverhältnis der Praktikanten ist auf maximal zwölf Monate zu befristen);
  • c) Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre, längstens aber ein Jahr, sofern spätestens nach drei Monaten ein Vorlehrvertrag oder ein Lehrvertrag vorliegt.

6) Bei Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen gehen die besonderen Bestimmungen nach Anhang 1 den Bestimmungen des GAV und der Lohn- und Protokollvereinbarung vor.

Art. 5

1) Soweit dieser GAV mit einem anderen, nicht allgemeinverbindlich erklärten GAV in Konkurrenz steht, ist dieser GAV anzuwenden.

2) Soweit dieser GAV mit dem "GAV Metallindustrie und Nichtmetallindustrie" der Liechtensteinischen Industrie- und Handelskammer (LIHK) in Konkurrenz steht, ist für die Mitgliedsunternehmen der LIHK und deren Arbeitnehmer der GAV der LIHK anzuwenden. Sollte der GAV der LIHK infolge Verhandlungsverzögerungen oder anderweitiger Umstände ausgesetzt sein, so gilt diese Abgrenzungsvereinbarung bis 24 Monate über den Beginn des Aussetzungstermins hinaus.

Art. 6

Über den Einzug und die Verwendung der Vollzugskostenbeiträge sind der Regierung alljährlich eine Abrechnung sowie das Budget für die nächste Geschäftsperiode zuzustellen. Der Abrechnung ist der Bericht einer anerkannten Revisionsstelle beizulegen. Die Kassenführung muss allgemein anerkannten Grundsätzen entsprechen; sie muss über das Ende der Allgemeinverbindlichkeit hinaus fortgesetzt werden, soweit es die Erledigung hängiger oder anderer Fälle erfordert, die in die Geltungsdauer der Allgemeinverbindlichkeit fallen. Die Regierung kann weitere Auskünfte und Unterlagen zur Einsichtnahme verlangen sowie auf Kosten der Vertragsparteien Überprüfungen vornehmen lassen.

Art. 7[^1]

Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2027.

Beilage

Gesamtarbeitsvertrag für das Haustechnik- und Spenglergewerbe

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen

Art. 6

Berufliche Weiterbildung

(…) Zum Zweck der Förderung der beruflichen Weiterbildung haben Arbeitnehmer Anspruch, jährlich während höchstens fünf Arbeitstagen für den Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen im Betrieb freigestellt zu werden. Diese Freistellung erfolgt grundsätzlich im Sinne eines unbezahlten Urlaubs ohne Lohnzahlung und ohne Übernahme der Kurskosten durch den Arbeitgeber. Arbeitnehmer haben den Besuch der beruflichen Weiterbildungskurse zu belegen und den Zeitpunkt der Freistellung unter Beachtung der betrieblichen Bedürfnisse mit dem Arbeitgeber frühzeitig zu vereinbaren. Der Besuch von beruflichen Weiterbildungskursen mit finanzieller Beteiligung des Arbeitgebers (volle oder teilweise Zahlung des Lohnes bzw. der Kurskosten) bedarf der vorgängigen Einwilligung des Arbeitgebers. In diesem Fall treffen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils eine Vereinbarung über Dauer und Zeitpunkt des Kursbesuches sowie über die Leistung des Arbeitgebers, unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungen von Bildungsfonds oder ähnlicher paritätischer Institutionen (...). Mit der Absolvierung eines beruflichen Weiterbildungskurses erwerben Arbeitnehmer keinen Anspruch, in der entsprechenden Berufssparte beschäftigt zu werden.

Art. 7

Arbeit auf Abruf

Arbeit auf Abruf ist nur in Ausnahmefällen einzusetzen und wenn es dafür sachliche Gründe gibt. (…)

Art. 8

Nebenerwerb

(…) (…)

Art. 11

Abschluss des Einzelarbeitsvertrages

    1. Die Anstellung erfolgt aufgrund eines Einzelarbeitsvertrages, der zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer abgeschlossen wird.
    1. Ein Einzelarbeitsvertrag ist schriftlich abzufassen und muss folgende Punkte enthalten:
  • a) Personalien, Sitz oder Wohnsitz des Arbeitgebers, Personalien und Adresse des Arbeitnehmers;
  • b) Zeitpunkt des Arbeitsbeginns, bei befristeten Arbeitsverträgen die Dauer des Vertrages, sowie die Arbeitsleistung. In die Mitteilung der Arbeitsleistung mit eingeschlossen ist eine Mitteilung der dem Arbeitnehmer bei Arbeitsbeginn zugewiesenen Amts- oder Funktionsbezeichnung;
  • c) Arbeitspensum (Stellenprozent) und Arbeitsort;
  • d) Dauer von Freizeit und Ferien;
  • e) Kündigungsfristen;
  • f) Bruttolohn (Geld- und Naturallohn), Zulagen, Gratifikation, 13. Monatslohn und Spesen, falls solche zusätzlichen Lohnbestandteile vereinbart wurden, und die Voraussetzungen für ihre Auszahlung;
  • g) Sozialversicherungsabzüge;
  • h) den Hinweis, wo der Arbeitnehmer den vorliegenden GAV beim Arbeitgeber einsehen kann.
    1. Entsprechende Vertragsformulare stellen die Verbände zur Verfügung.

Art. 12

Probezeit

(…) (…)

Art. 13

Kündigung

(…) (…) (…)

    1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen auf Ende einer Arbeitswoche gekündigt werden.
    1. Nach Ablauf der Probezeit (…) beginnt die Kündigungsfrist am ersten Tag des der Kündigung folgenden Monats und läuft immer am Ende eines Monats ab.

Art. 15

Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber

    1. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:

(…)

  • b) während der Schwangerschaft und des gesamten Mutterschaftsur-laubs einer Arbeitnehmerin, mindestens aber in den 16 Wochen nach der Niederkunft;
  • c) während der vertraglichen Ferien des Arbeitnehmers.

(…)

Art. 16

Folgen bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung

(…) (…)

Art. 18

Verhalten des Arbeitnehmers

(…)

    1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich gegenüber Vorgesetzten und Mitarbeitern in korrekter Weise zu verhalten (…).
    1. Alle Arbeitnehmer haben sich bei ihren dienstlichen Verrichtungen im gleichen Tätigkeitsbereich gegenseitig Hilfe zu leisten.
    1. Der Arbeitnehmer hat im Betrieb oder auf dessen Areal gefundene Gegenstände unverzüglich dem Arbeitgeber abzuliefern.

Art. 19

Sorgfalt

(…)

    1. Der Arbeitnehmer hat die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig auszuführen.
    1. Der Arbeitnehmer hat die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel sowie auch Fahrzeuge fachgerecht zu bedienen und diese sowie auch die Materialien, die ihm zur Ausführung der Arbeit zur Verfügung gestellt werden, sorgfältig zu behandeln. Der Arbeitnehmer hat mit allen Materialien sparsam umzugehen.

Art. 20

Verhalten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich gegenüber Arbeitnehmern in korrekter Weise zu verhalten.

Art. 21

Berufskleider

Schreibt ein Arbeitgeber das Tragen von besonderen Berufskleidern vor, so hat er diese Kleidungsstücke dem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen. Die Berufskleider bleiben Eigentum des Arbeitgebers.

Art. 22

Mitgliedschaft in Arbeitnehmerorganisationen

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer wegen seiner Zugehörigkeit zu Arbeitnehmerorganisationen nicht benachteiligen.

Art. 23

Arbeitszeugnis

(…) (…)

Art. 24

Bruttolohn

Als Grundlage für die Entlohnung des Arbeitnehmers dient der Bruttolohn.

Art. 25

13. Monatslohn

    1. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen 13. Monatslohn gemäss den Bestimmungen der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2).
    1. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgt spätestens Ende Jahr bzw. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleichzeitig mit der letzten Lohnzahlung.

Art. 26

Auslagenersatz

    1. Der Arbeitgeber leistet eine Entschädigung, wenn für die Arbeitnehmer bei auswärtiger Arbeit die Rückkehr zum normalen Verköstigungsort nicht möglich ist oder die Arbeitnehmer in der Mittagspause nicht nach Hause zurückkehren können und sich dadurch schlechter stellen. Die Mittagsentschädigung ist nur zu bezahlen, wenn (…) dem Arbeitgeber eine entsprechende Quittung ausgehändigt wird. Sorgt der Arbeitgeber für eine ausreichende warme Verpflegung, entfällt die Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung wird in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2) geregelt.
    1. Benutzen Arbeitnehmer auf ausdrückliche Anordnung des Arbeitgebers ihren Privatwagen oder ihr Motorrad, haben sie Anspruch auf eine Entschädigung. Keine Kilometerentschädigung ist geschuldet, wenn ein Arbeitnehmer einen flexiblen Arbeitsbeginn oder -ende wünscht und die Hin- und Rückreise zum bzw. vom Arbeitsort privat organisiert. Die Höhe der Entschädigung wird in der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2) geregelt.

Art. 27

Auszahlung

(…)

    1. Der Lohn ist in Schweizer Franken und spätestens am 5. des folgenden Monats auszuzahlen.
    1. Dem Arbeitnehmer ist monatlich eine übersichtliche Lohnabrechnung zukommen zu lassen.

Art. 29

Lohnrückbehalt

Aus wichtigen Gründen darf der Arbeitgeber einen Teil des Lohnes zurückbehalten. (…) (…)

Art. 31

Krankenpflegeversicherung, Krankentaggeldversicherung

(…) (…) (…)

Art. 32

Arztzeugnis

    1. Der Arbeitgeber kann bei krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsverhinderungen des Arbeitnehmers, die mehr als einen Tag dauern, vom zweiten Tag an ein ärztliches Zeugnis verlangen. Der Arbeitnehmer hat seinen Arzt anzuhalten, im Arztzeugnis festzuhalten, für welche Arbeiten der Arbeitnehmer in welchem Umfang arbeitsunfähig ist, sowie die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit anzugeben.
    1. Das Arztzeugnis ist dem Arbeitgeber umgehend vorzulegen bzw. zuzusenden. Rückwirkende Arztzeugnisse werden nur in Ausnahmefällen akzeptiert.
    1. Macht eine Versicherung ihre Leistungen von einem Arztzeugnis abhängig, so kann das Zeugnis vom ersten Tag an verlangt werden.
    1. Bei begründetem Verdacht auf Missbrauch ist der Arbeitgeber berechtigt, vom Arbeitnehmer eine vertrauensärztliche Untersuchung durch einen von der Krankenkasse bzw. der Unfallversicherung bestellten Vertrauensarzt zu verlangen.

Art. 33

Case Management

Der Arbeitgeber kann im Falle einer Absenz eines Arbeitnehmers einen Case Manager einsetzen, um den betroffenen Arbeitnehmer in seinem Einverständnis bei der Rückkehr in den Arbeitsprozess zu unterstützen. Als Case Manager kann auch eine externe Stelle bestimmt werden, entweder direkt oder in Zusammenarbeit mit der betrieblichen Krankentaggeldversicherung oder mit einer anerkannten Versicherungsinstitution. (…)

Art. 37

Arbeitszeit und Pausenregelung

    1. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist Gegenstand der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2).
    1. Über die Arbeitsstunden ist im Betrieb auf Grundlage betrieblicher Arbeitsstundenrapporte genau Buch zu führen.
    1. Es gilt die Fünf-Tage-Woche; dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Die regelmässige Aufteilung der maximalen wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage ist unzulässig. (…)

Art. 38

Arbeitsweg

    1. Beginnt die Arbeit im Betrieb (Werkstatt), gilt der Arbeitsweg nicht als Arbeitszeit, jedoch der Weg vom Betrieb zur Arbeitsstelle.
    1. Beginnt die Arbeit auswärts (z. B. Baustelle), gilt die zeitliche Differenz, welche den Arbeitsweg vom Wohnort des Arbeitnehmers zum Betrieb oder zur Werkstatt übersteigt, als Arbeitszeit.

Art. 39

Überstunden

(…)

Art. 40

Überzeit

(…) (…)

Art. 41

Minusstunden

(…)

Art. 42

Vorübergehende Nacht- und Sonntagsarbeit

(…) (…) (…)

Art. 43

Anspruch auf Ferien

(…) Über den zwingenden Mindestanspruch von § 1173a Art. 30 ABGB hinausgehende Bestimmungen sind Gegenstand der Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2).

Art. 44

Berechnung der Ferien

(…)

Art. 45

Bezug der Ferien

(…)

    1. (…) Auf Wunsch des Arbeitnehmers müssen wenigstens zwei Ferienwochen zusammenhängen.

Art. 46

Lohn während der Ferien

    1. Während der Ferien hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Bruttolohn gemäss Art. 24.
    1. Bei Arbeitnehmern, die im Stundenlohn beschäftigt sind, betragen die Ferienentschädigungen:
  • a) 8.33 % des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 20 Arbeitstagen;
  • b) 10.64 % des Bruttolohnes bei einem Ferienanspruch von 25 Arbeitstagen.

Art. 47

Entschädigung für nicht bezogene Ferien

    1. Ferien, die zum Zeitpunkt des Endes des Vertragsverhältnisses nicht bezogen worden sind, müssen entschädigt werden.
    1. Zur Berechnung der täglichen Ferienentschädigung für Arbeitnehmer im Monatslohn ist der monatliche Bruttolohn gemäss Art. 24 durch 22 Kalendertage zu teilen.

Art. 48

Ersatz für zu viel bezogene Ferien

Hat der Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses zu viel Ferien bezogen, wird ein entsprechender Lohnabzug gemacht.

Art. 49

Kürzung der Ferien

(…)

    1. Ist der Arbeitnehmer infolge Krankheit, Unfall, Elternurlaub, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes insgesamt länger als einen Monat pro Arbeitsjahr abwesend, kann der Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Monat um ein Zwölftel gekürzt werden.
    1. Bezieht ein Arbeitnehmer unbezahlten Urlaub, wird sein Ferienanspruch entsprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubes gekürzt. Für die Dauer eines unbezahlten Urlaubes hat der Arbeitnehmer keinen Ferienanspruch.

Art. 51

Feiertage

    1. Der Arbeitnehmer im Stundenlohn hat Anspruch auf zwölf bezahlte Feiertage pro Kalenderjahr. Sofern die Feiertagsentschädigung auf Prozentbasis ausgerichtet wird, beträgt diese 4.8 %. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Feiertage entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses im betreffenden Dienstjahr zu gewähren.
    1. Für Arbeitnehmer im Monatslohn gilt:
  • a) Feiertage sind Neujahr (1.1.), Hl. Drei Könige (6.1.), Maria Lichtmess (2.2.), Hl. Josef (19.3.), Ostermontag, 1. Mai, Christi Himmelfahrt (Auffahrt), Pfingstmontag, Fronleichnam, Maria Himmelfahrt (15.8.), Maria Geburt (8.9.), Allerheiligen (1.11.), Maria Empfängnis (8.12.), Weihnachten (25.12.) und St. Stephanstag (26.12.). Sie gelten als bezahlt.
  • b) Soweit ein Feiertag in die Freizeit im Sinne von § 1173a Art. 29 ABGB fällt, gilt die Freizeit als gewährt.
  • c) Feiertage, die in die Ferien fallen, dürfen nicht als Ferientage angerechnet werden.

Art. 52

Arbeitsfreie Tage (Kurzabsenzen)

    1. Arbeitnehmenden werden folgende Absenzen vergütet. Fällt ein Absenztag auf einen ohnehin arbeitsfreien Tag oder erhält der Arbeitnehmende für diesen Tag bereits Lohnersatz, so wird keine Entschädigung ausgerichtet:
  • a) bei eigener Heirat: 1 Tag;
  • b) bei Geburt eines eigenen Kindes (Vaterschaftsurlaub): 2 Tage;
  • c) bei Tod des Ehegatten, des eingetragenen Partners, eines Kindes oder von Eltern: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung);
  • d) bei Tod von Grosseltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn oder Schwiegertochter oder eines Geschwisters, sofern diese mit dem Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft gelebt haben: 3 Tage (der Todestag, der dem Todestag folgende Tag sowie der Tag der Beerdigung); andernfalls: 1 Tag für die Teilnahme an der Beerdigung;

(…)

    1. Für Arbeitnehmer im Stundenlohn sind die Kurzabsenzen wie Arbeitstage zu bezahlen. Die Entschädigung wird am Schluss der Lohnabrechnungsperiode bezahlt, in welche die ausgewiesene Absenz gefallen ist.

Art. 53

Unaufschiebbare Absenzen

Unaufschiebbare Absenzen (z.B. Arztbesuch, Behördengang, etc.) sind in der Freizeit zu erledigen. Absenzen, welche die Arbeitszeit überschneiden, sind terminlich auf den Betrieb abzustimmen und durch Ausgleichszeit einzuholen. (…)

Art. 55

Ausübung öffentlicher Ämter

(…)

    1. Für die Ausübung eines öffentlichen Amtes oder für die Mitarbeit beim Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband ist dem Arbeitnehmer zum Besuch der Sitzungen die nötige Zeit freizugeben. (…) Allfällige Entschädigungen der Mitarbeitenden für die Ausübung des öffentlichen Amtes werden an die Lohnzahlung des Unternehmens angerechnet, soweit die Ausübung des Amtes vom Arbeitgeber als Arbeitszeit angerechnet wird. Ausgenommen davon sind blosse Spesenentschädigungen. Die Vorbereitungsarbeiten sind immer ausserhalb der Arbeitszeit zu verrichten.

Art. 56

Durchsetzung des GAV

(…) Den Vertragsparteien steht gegenüber den (…) Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein gemeinsamer Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss § 1173a Art. 107 ABGB zu. Die Überwachung und gemeinsame Durchsetzung (Vollzug) der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen obliegt grundsätzlich der von den Vertragsparteien eingesetzten Stiftung zur Überwachung von allgemeinverbindlich erklärten GAV in Liechtenstein (SAVE). Die Stiftung überträgt die Überwachung und den Vollzug der allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen an die Zentrale Paritätische Kommission (ZPK) oder die Paritätischen Kommissionen (PK). (…)

Art. 57

Zentrale Paritätische Kommission (ZPK)

(…)

    1. Die Stiftung SAVE setzt eine ZPK ein (…).

Art. 58

Deklarationspflicht und Finanzierung

(…)

    1. (…) Die Arbeitgeber sind gegenüber der Stiftung SAVE, vertreten durch die ZPK, verpflichtet, ihren Betrieb sowie ihre Mitarbeiter online zu deklarieren. Bei allfälligen Mutationen hat eine Anpassung der Deklaration zum jeweiligen Monatsende zu erfolgen.
    1. (…) Für den Vollzug des vorliegenden GAV entrichten die Arbeitgeber an die Kosten des Vertragsvollzuges einen jährlichen Beitrag gemäss Anzahl Mitarbeiter. Dieser beträgt:
  • a) bei 1 bis 6 Mitarbeitern 150.00 Franken;
  • b) bei 7 bis 15 Mitarbeitern 180.00 Franken;
  • c) bei 16 bis 20 Mitarbeitern 240.00 Franken;
  • d) bei 21 bis 30 Mitarbeitern 360.00 Franken;
  • e) bei 31 bis 50 Mitarbeitern 600.00 Franken;
  • f) ab 51 Mitarbeitern 900.00 Franken.

Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich durch die ZPK.

    1. (…) Für den Vollzug des vorliegenden GAV sind die Arbeitnehmer verpflichtet, einen Monatsbeitrag an die Stiftung SAVE von 5.00 Franken (bei Beschäftigungsgrad von 51 bis 100 %) oder 3.00 Franken (bei Beschäftigungsgrad von 11 bis 50 %) zu bezahlen. Dieser Beitrag wird monatlich durch den Arbeitgeber rückbehalten. Der Lohnabzug ist vom Arbeitgeber auf der Lohnabrechnung auszuweisen. Die Rechnungsstellung durch die ZPK erfolgt quartalsweise.

Anhang 1

Qualifikationsvertrag für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige

Anhang 2[^2]

Lohn- und Protokollvereinbarung zum GAV für das Haustechnik- und Spenglergewerbe

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

abgeschlossen am 4. Dezember 2023

zwischen der

Wirtschaftskammer Liechtenstein (Haustechnik- und Spenglerverband Liechtenstein)

einerseits und dem

Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverband (LANV)

andererseits

(…)

(…)

Der Qualifikationsvertrag für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige soll dazu dienen, informell erworbene Kompetenzen festzustellen und zu fördern mit dem Ziel, die Personen mittelfristig an die Erfordernisse des regulären Arbeitsmarkts heranzuführen. (…)

Der Qualifikationsvertrag beinhaltet drei Stufen à vier Monate mit einem Mindesteinstiegslohn und zwei weiteren abgestuften Mindestlöhnen (…), die den regulären Mindestlohn für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung unterschreiten. Alle vier Monate wird in einem Zielvereinbarungsgespräch eruiert, ob die nächste Stufe erreicht ist.

An den Zielvereinbarungsgesprächen nehmen teil: der Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene bzw. Schutzbedürftige, der Arbeitgeber und der Vertreter der Flüchtlingshilfe. Bei Uneinigkeiten sollen ein Vertreter des LANV und der Wirtschaftskammer am Gespräch teilnehmen. Bei Bedarf muss ein Dolmetscher dabei sein.

Im Zielvereinbarungsgespräch beschliessen der Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene bzw. Schutzbedürftige, der Arbeitgeber und der Vertreter der Flüchtlingshilfe einvernehmlich, ob die nächsthöhere Stufe erreicht ist oder ob die Stufe um weitere vier Monate zu verlängern ist. Die Verlängerung darf nur einmalig stattfinden. Eine abgeschlossene Stufe in einem anderen Betrieb wird angerechnet. Bei entsprechenden Fortschritten kann auch eine Stufe übersprungen werden.

Nach positivem Abschluss der letzten Stufe gilt der Qualifikationsvertrag als erfüllt. Der Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene bzw. Schutzbedürftige bekommt von der Flüchtlingshilfe ein Zertifikat. Fortan gelten die Bestimmungen und Mindestlöhne für Hilfsarbeiter/Ungelernte gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2).

Die Mindestlöhne im Rahmen eines Qualifikationsvertrages betragen:

  • a) auf Stufe 1: 15.00 Franken;
  • b) auf Stufe 2: 16.30 Franken;
  • c) auf Stufe 3: 17.50 Franken.

Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene bzw. Schutzbedürftige, die vor dem 1. April 2024 schon mindestens zwölf Monate berufliche Erfahrung auf dem liechtensteinischen Arbeitsmarkt bei einem oder mehreren Arbeitgebern gesammelt haben, kommen die Mindestlöhne gemäss Lohn- und Protokollvereinbarung (Anhang 2) zur Anwendung.

(…)

    1. Lohnerhöhung

(…) Die Löhne sind 2025 und 2026 wie folgt anzupassen:

  • a) Für sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eine generelle Lohnerhöhung von 50.00 Franken pro Monat sowie Erhöhung der Lohnsumme um 1.0 % zur individuellen Verteilung per 1. April 2025.
  • b) Für sämtliche dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden eine generelle Lohnerhöhung von 50.00 Franken pro Monat per 1. April 2026.
  • c) Kein Anspruch besteht für Arbeitnehmende bei einer Anstellung von längstens sechs Monaten vor der Lohnerhöhung per 1. April 2025 bzw. 1. April 2026. Lohnerhöhungen, die innerhalb der letzten sechs Monate vor dem 1. April 2025 bzw. 1. April 2026 erfolgten, können darauf angerechnet werden.
    1. Mindestlöhne

(…) Es gelten die nachstehenden Mindestlöhne:

  • a) Installateur 1 (FZ)

Arbeitnehmende mit liechtensteinischem oder gleichwertigem ausländischen Fähigkeitszeugnis (FZ), die in der Lage sind, selbstständig zu arbeiten.

  • b) Installateur 2 (BA)

Arbeitnehmende mit handwerklichem Lehrabschluss in einer metallverarbeitenden Branche oder Arbeitnehmende mit Berufsattest (BA) in der Gebäudetechnikbranche.

  • c) Installateur 3 (ohne Ausbildung)

Angelernte, unselbstständige Arbeitnehmende ohne Fähigkeitsausweis, die unter Anleitung einfache Arbeiten ausführen und das 20. Lebensjahr erfüllt haben.

Stunden-Mindestlohn = Bruttolohn ohne Feiertagsentschädigung (4.8 %), ohne jeweilige Ferienentschädigung (nach Art. 46 Ziff. 2 GAV) und ohne Gratifikationsansprüche sowie Schlechtwetterentschädigung für Spengler (2 %).

(…) Berechnung Stundenlohn: [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.131]

Berechnung Stundenlohn (Spengler): [Monatslohn x 12] / [Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien) x 1.151]

Berechnung Monatslohn: [(Stundenlohn x Nettoarbeitszeit (20 Tage Ferien)) x 1.131] / 12

    1. Praktikum und Ferienjob

(…) Für Praktikanten, Schüler, Studenten und Ferialer unter 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation grundsätzlich dem Alter, mindestens aber 14.00 Franken pro Stunde (Beispiel: Alter 14 Jahre / min. 14.00 Franken Stundenlohn). Für Praktikanten und Studenten ab 18 Jahren entspricht der Stundenlohn inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung sowie Gratifikation mindestens 18.00 Franken pro Stunde. Für Schulabgänger mit befristetem Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der Lehre (längstens ein Jahr) entspricht der Monatslohn dem Lehrlingslohn für das 1. Lehrjahr. (…) (…)

    1. Löhne nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung

(…)

Sofern der Lehrvertrag nach nicht bestandener Lehrabschlussprüfung nicht verlängert wird, können der Arbeitgeber und der Lehrling einen Praktikumsvertrag ausfertigen. Das Praktikum dient als Lehrzeit und Vorbereitung zur Lehrabschlussprüfung.

Der Praktikumslohn bis zur Lehrabschlussprüfung entspricht dem Lehrlingslohn des letzten Lehrjahres zuzüglich 10 %.

      1. Monatslohn

Der 13. Monatslohn beträgt einen Monatslohn (8.33 % des Jahresbruttolohnes). Der Jahresbruttolohn setzt sich aus dem Grundlohn zuzüglich Feriengeld (bei vier Wochen 8.33 %, bei fünf Wochen 10.64 %) und zuzüglich Feiertagsentschädigung (4.8 %) zusammen.

Anspruch auf den 13. Monatslohn haben Arbeitnehmer, die mindestens fünf Monate im Dienste des Arbeitgebers gestanden sind. Ab dem sechsten Monat besteht ein Anspruch auf den 13. Monatslohn rückwirkend ab Beginn des Arbeitsvertrages. Bei Arbeitsbeginn und -ende während des Jahres wird der 13. Monatslohn pro rata temporis berechnet.

Bei Nichteinhaltung des Vertrages durch den Arbeitnehmer kann der Anspruch auf den 13. Monatslohn gekürzt werden. Als vertragswidriges Verhalten gilt namentlich: - verspäteter Stellenantritt; - vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer; - unbewilligte Verlängerung der Ferien. Ein vorgenanntes vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers kann die Kürzung des 13. Monatslohnes zur Folge haben, wobei bei mehreren Verstössen die Tage zusammengezählt werden können; es dürfen jedoch nur Arbeitstage berücksichtigt werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben von der Arbeitsstelle:

    1. Auslagenersatz

Die Mittagsentschädigung beträgt 17.00 Franken (…)

Die Kilometerentschädigung für die Benutzung des Privatwagens beträgt 70 Rappen bzw. 50 Rappen für das Motorrad.

    1. Arbeitszeit

Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 42 Stunden.

    1. Ferien

(…) Ab dem Monat seines 50. Geburtstages hat der Arbeitnehmer Anspruch auf fünf Wochen (25 Ferientage, Zuschlag für Stundenlohn 10.64 %) bezahlte Ferien.

[^1]: Art. 7 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 221.

[^2]: Anhang 2 abgeändert durch LGBl. 2025 Nr. 221.

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