Kundmachung vom 12. März 2024 des Beschlusses Nr. 265/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Oktober 2023
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 28. Oktober 2023
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 265/2023 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1434 der Kommission vom 25. April 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen hinsichtlich der Anfügung von Anmerkungen in Anhang VI Teil 1 Abschnitt 1.1.3 zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1435 der Kommission vom 2. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen hinsichtlich der Änderung von Anhang VI Teil 3 in Bezug auf die Einträge für 2-Ethylhexansäure und ihre Salze, Borsäure, Dibortrioxid, Tetrabordinatriumheptaoxid Hydrat, Dinatriumtetraborat wasserfrei, Orthoborsäure Natriumsalz, Dinatriumtetraborat-Decahydrat und Dinatriumtetraborat-Pentahydrat[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/1437 der Kommission vom 4. Mai 2023 zur Änderung - zwecks Anpassung an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt - des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für die Verwendung von Quecksilber in Schmelzdruckwandlern für Kapillarrheometer unter bestimmten Bedingungen[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter Nummer 12q (Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
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- Unter Nummer 12zze (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinie (EU) 2023/1437 und der Delegierten Verordnungen (EU) 2023/1434 und (EU) 2023/1435 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2023 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^4].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 27. Oktober 2023.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 176 vom 11.7.2023, S. 3.
[^2]: ABl. L 176 vom 11.7.2023, S. 6.
[^3]: ABl. L 176 vom 11.7.2023, S. 14.
[^4]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.