Kundmachung vom 20. März 2024 des Beschlusses Nr. 61/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 15. März 2024
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 16. März 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 61/2024 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Delegierte Richtlinie (EU) 2024/232 der Kommission vom 25. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Cadmium und Blei in Kunststoffprofilen für elektrische und elektronische Fenster und Türen mit wiedergewonnenem Hart-Polyvinylchlorid[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des EWR-Abkommens wird unter Nummer 12q (Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32024 L 0232: Delegierte Richtlinie (EU) 2024/232 der Kommission vom 25. Oktober 2023 (ABl. L 2024/232 vom 10.1.2024)."
Art. 2
Der Wortlaut der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/232 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 16. März 2024 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^2].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 15. März 2024.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 2024/232 vom 10.1.2024.
[^2]: Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.