Kundmachung vom 20. März 2024 des Beschlusses Nr. 69/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2021
Zustimmung des Landtags: 11. Juni 2021
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Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 69/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
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- Unter den Nummern 1a (Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 7g (Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird jeweils Folgendes angefügt:
", geändert durch: - 32019 L 2161: Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7)"
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- Unter den Nummern 7a (Richtlinie 93/13/EWG des Rates) und 7i (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/2161 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^3].
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 36/2021.
[^2]: ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 7.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.