Kundmachung vom 20. März 2024 des Beschlusses Nr. 70/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2021
Zustimmung des Landtags: 11. Juni 2021
1
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 70/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
-
- Die Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Die Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG[^3] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
-
- Mit der Richtlinie (EU) 2019/771 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[^4] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. Januar 2022 aus diesem zu streichen ist.
-
- Anhang XIX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
Anhang XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
-
- Unter den Nummern 7d (Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) und 7f (Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates) werden folgende Gedankenstriche angefügt:
-
- Nach Nummer 7l (Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
- "7m. 32019 L 0770: Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Bezugnahmen auf das Unionsrecht sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.
- 7n. 32019 L 0771: Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28)
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Bezugnahmen auf das Unionsrecht sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen."
-
- Der Text von Nummer 7e (Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2022 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2019 vom 14. Juni 2019[^6], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 35/2021
[^2]: ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1.
[^3]: ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28.
[^4]: ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.
[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.