Kundmachung vom 20. März 2024 des Beschlusses Nr. 70/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
Änderungshistorie JSON API PDF

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 5. Februar 2021

Zustimmung des Landtags: 11. Juni 2021

1

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 70/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

Anhang XIX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Bezugnahmen auf das Unionsrecht sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen.

Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:

Bezugnahmen auf das Unionsrecht sind als Bezugnahmen auf das EWR-Abkommen zu verstehen."

Art. 2

Der Wortlaut der Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 6. Februar 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen[^5], oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2019 vom 14. Juni 2019[^6], je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 5. Februar 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: Bericht und Antrag der Regierung Nr. 35/2021

[^2]: ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 1.

[^3]: ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28.

[^4]: ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12.

[^5]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

[^6]: ABl. L 291 vom 10.11.2022, S. 60.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.