Kundmachung vom 20. März 2024 des Beschlusses Nr. 396/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2021
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 396/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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- Die Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge[^1] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/888 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der von den Mitgliedstaaten und den Herstellern zu überwachenden und zu meldenden Daten zu neuen schweren Nutzfahrzeugen[^2] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.
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- Anhang XX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden -
hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang
Art. 1
In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21azj (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/973 der Kommission) Folgendes eingefügt:
- "21azk. 32018 R 0956: Verordnung (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über die Überwachung und Meldung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs neuer schwerer Nutzfahrzeuge (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1)
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
- a) In Art. 4 Abs. 1 wird für die EFTA-Staaten die Angabe ‚1. Januar 2019‘ durch die Angabe ‚1. Juli des Jahres nach dem Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 396/2021 vom 10. Dezember 2021‘ ersetzt.
- b) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 4 Abs. 1 Unterabs. 2 folgende Fassung:
,Ab dem Jahr, das auf das im Unterabs. 1 der vorliegenden Bestimmung genannte Jahr folgt, melden die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten diese Daten jedes Jahr bis zum 30. September nach dem in Anhang II dargelegten Meldeverfahren an die Kommission. Die EFTA-Staaten teilen der EFTA-Überwachungsbehörde per E-Mail an die gemäss Anhang II Nummer 1.1. eingerichtete Adresse mit, wenn Daten an die Kommission übermittelt werden.‘
- c) In Art. 4 Abs. 2 wird Folgendes angefügt:
,Für Liechtenstein ist das Amt für Strassenverkehr die für die Überwachung und Meldung der Daten gemäss der vorliegenden Verordnung zuständige Behörde.‘
- d) Für die EFTA-Staaten erhält Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 folgende Fassung:
,Ab den in Anhang I Teil B Nummer 1 genannten Jahren melden die in einem EFTA-Staat ansässigen Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge jedes Jahr bis zum 30. September diese Daten für jedes neue schwere Nutzfahrzeug, dessen Simulationsdatum im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, nach dem in Anhang II dargelegten Meldeverfahren an die Kommission. Die Kontaktstelle teilt der EFTA-Überwachungsbehörde per E-Mail an die gemäss Anhang II Nummer 1.1. eingerichtete Adresse mit, wenn Daten an die Kommission übermittelt werden.‘
- e) Die von den EFTA-Staaten und den in den EFTA-Staat ansässigen Hersteller gemeldeten Daten werden auch in das in Art. 6 genannte Zentrale Datenregister aufgenommen. Die EFTA-Überwachungsbehörde erhält Zugang zu den relevanten Teilen des Zentralen Datenregisters.
- f) In Art. 8 Abs. 1 werden nach dem Wort ,ESMA‘ die Wörter ,oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt.
- g) Art. 8 Abs. 2 erhält für die EFTA-Staaten folgende Fassung: ,Die EFTA-Überwachungsbehörde führt in enger Zusammenarbeit mit der Kommission eine eigene Überprüfung der Qualität der gemäss den Art. 4 und 5 gemeldeten Daten durch.‘
- h) In Art. 9 Abs. 1 wird in Bezug auf in einem EFTA-Staat ansässige Hersteller ‚Die Kommission‘ durch ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde‘ ersetzt. Die EFTA-Überwachungsbehörde arbeitet bei der Bewertung der Frage, ob Geldbussen gegen in einem EFTA-Staat ansässige Hersteller zu verhängen sind, eng mit der Kommission zusammen.
- i) In Art. 9 Abs. 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:
,In Bezug auf gegen in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller verhängte Geldbussen legen die EFTA-Staaten die Zuweisung der Beträge der Geldbussen fest.‘
- j) In Anhang I Teil B ist für in EFTA-Staaten ansässige Hersteller das Anfangsjahr für die Überwachung der Daten das Jahr, das auf das Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 396/2021 vom 10. Dezember 2021 folgt, und das Anfangsjahr für die Meldung von Daten das darauffolgende Jahr.
- k) Für die Zwecke von Anhang II Nummer 1.1. richtet die EFTA-Überwachungsbehörde eine E-Mail-Adresse für Meldungen gemäss dieser Verordnung ein."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/956 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/888 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^3]
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.
(Es folgen die Unterschriften)
[^1]: ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1.
[^2]: ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 43.
[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.