Kundmachung vom 20. März 2024 des Beschlusses Nr. 396/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2024-01-01
Status In Kraft
Quelle Lilex
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Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 10. Dezember 2021

Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. April 2024

Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 396/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Fürstliche Regierung: gez. Dr. Daniel Risch Fürstlicher Regierungschef

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden "EWR-Abkommen"), insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

hat folgenden Beschluss erlassen:

Anhang

Art. 1

In Anhang XX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 21azj (Durchführungsbeschluss (EU) 2021/973 der Kommission) Folgendes eingefügt:

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

,Ab dem Jahr, das auf das im Unterabs. 1 der vorliegenden Bestimmung genannte Jahr folgt, melden die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten diese Daten jedes Jahr bis zum 30. September nach dem in Anhang II dargelegten Meldeverfahren an die Kommission. Die EFTA-Staaten teilen der EFTA-Überwachungsbehörde per E-Mail an die gemäss Anhang II Nummer 1.1. eingerichtete Adresse mit, wenn Daten an die Kommission übermittelt werden.‘

,Für Liechtenstein ist das Amt für Strassenverkehr die für die Überwachung und Meldung der Daten gemäss der vorliegenden Verordnung zuständige Behörde.‘

,Ab den in Anhang I Teil B Nummer 1 genannten Jahren melden die in einem EFTA-Staat ansässigen Hersteller schwerer Nutzfahrzeuge jedes Jahr bis zum 30. September diese Daten für jedes neue schwere Nutzfahrzeug, dessen Simulationsdatum im vorangegangenen Kalenderjahr liegt, nach dem in Anhang II dargelegten Meldeverfahren an die Kommission. Die Kontaktstelle teilt der EFTA-Überwachungsbehörde per E-Mail an die gemäss Anhang II Nummer 1.1. eingerichtete Adresse mit, wenn Daten an die Kommission übermittelt werden.‘

,In Bezug auf gegen in den EFTA-Staaten ansässige Hersteller verhängte Geldbussen legen die EFTA-Staaten die Zuweisung der Beträge der Geldbussen fest.‘

Art. 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) 2018/956 und der Delegierten Verordnung (EU) 2019/888 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 11. Dezember 2021 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.[^3]

Art. 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2021.

(Es folgen die Unterschriften)

[^1]: ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 1.

[^2]: ABl. L 142 vom 29.5.2019, S. 43.

[^3]: Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Landesgesetzblatt. Seit dem 1. Januar 2013 ist gemäss Art. 8 des Kundmachungsgesetzes (LGBl 2012 Nr. 174) ausschliesslich die signierte elektronische Fassung des LGBl rechtsverbindlich. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.